Informationen zur Antragstellung

Härtefallregelung zur Überbrückungshilfe Sturmflut

Im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe Sturmflut hat die Landesregierung Schleswig-Holsteins die Modalitäten für die avisierte Härtefallregelung festgelegt. Diese wird als Tilgungserlass umgesetzt. Grundvoraussetzung ist daher, dass dem Antragstellenden bereits ein Förderdarlehen aus der Überbrückungshilfe Sturmflut gewährt wurde. Zusätzlich sind die vom Land Schleswig-Holstein definierten Härtefallkriterien zu erfüllen.
Eine Antragstellung für die Härtefallregelung wird vom 27. März 2024 bis zum 30. Juni 2024 möglich sein. Die Anträge sind über die Hausbank an die Mailadresse: ueberbrueckungshilfe-sturmflut@ib-sh.de zu richten. Da der Tilgungserlass im Rahmen der Härtefallregelung für gewerbliche Antragsstellende sowie private Vermieterinnen und Vermieter auf Grundlage der De-minimis-Verordnung vorgenommen wird, ist vom Antragstellenden erneut eine De-minimis-Erklärung abzugeben.

Alle notwendigen Informationen und Unterlagen zum Antragsverfahren sowie den Härtefallkriterien finden Sie ab dem 22. März 2024 auf unserer Homepage IB.SH Überbrückungshilfe Sturmflut.
Quelle: IB.SH
Veröffentlicht am 4. April 2024