Pfand auf Getränkeverpackungen
Preisauszeichnung
Nach einer Vorlageentscheidung des EuGH im Juni 2023 hat sich nun der BGH abschließend zur Rechtsfrage der korrekten Pfandausweisung in Preisangaben positioniert. Wie nach der Entscheidung des EuGH zu erwarten war, kann die marktübliche und in der Preisangabenverordnung ausdrücklich vorgesehene Preisauszeichnung pfandpflichtiger Waren nun auch in Zukunft weiter praktiziert werden.
Die Vorschrift des § 7 PAngV, nach welcher ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen ist, war lange Zeit umstritten. Mit Urteil vom 29. Juni 2023 (Az. C-543/21) entschied der EuGH, dass ein Pfandbetrag nicht zu den in den Gesamtpreis mit einzubeziehenden Bestandteilen gehört. Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 entschied der BGH nun verbindlich, dass im Einklang mit § 7 PAngV ein Pfandbetrag nicht als Bestandteil des Gesamtpreises, sondern separat ausgewiesen werden muss. Wer der Vorschrift zuwider handelt und ein Pfand mit in den Gesamtpreis einbezieht, begeht im Lichte der neuen Rechtsprechung eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung.
Pfandfreiheit im Grenzhandel
Der EuGH urteilt am 14. September 2023, dass die Pfandfreiheit im Grenzhandel zwischen Dänemark und Deutschland keine staatliche Beihilfe an grenznahe norddeutsche Getränkehändler ist. Hier finden Sie das Urteil in der Rechtssache C-508/21 P.
Mit dem Urteil vom 9. Juni 2021 gibt der europäische Gerichtshof die Prüfung über staatliche Beihilfen im Rahmen der Pfandfreiheit im Grenzhandel erneut an die europäische Kommission. Damit ist der Kommissionsbeschluss vom 4. Oktober 2018, dass die Nichterhebung eines Pfands auf bestimmte Getränkeverpackungen im Rahmen des norddeutschen Grenzhandels an dänische Kunden, für nichtig erklärt worden. Grund hierfür war, dass im Beschluss nicht alle ernsthaften Schwierigkeiten, die in der Vorphase identifiziert worden sind, ausgeräumt wurden.
Beschwerde bei der Kommission hatte der dänische Berufsverband, Dansk Erhverv, eingereicht, der der Ansicht war, dass die Befreiung von der Pfanderhebung auf Einweggetränkeverpackungen eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilfe für ein Gruppe von Einzelhandelsunternehmen im Norden Deutschlands gleich komme. Daraufhin erließ die Kommission, nach anfänglicher Prüfung, den nun nicht erklärten Beschluss mit der Feststellung, dass die Nichterhebung von Pfand und der darauf anfallenden Mehrwertsteuer sowie die Nichtahndung der Nichterhebung mittels einer Geldbuße seitens der Bundesländer Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommern, keine staatliche Beihilfe i.S. Art. 107 Abs. 3 AEUV darstellen. Dagegen erhob der Unternehmensverband am 23. Januar 2019 eine Nichtigkeitsklage. Der Entscheid besagt einen Rechtsfehler der Kommission, indem die Auslegungsschwierigkeit zur staatlichen Beihilfe nicht hinreichend geprüft worden ist, obgleich der Beschluss darauf fußte. Daraufhin stand am 14. September ein Urteil des EuGH an.