Musiknutzung

GEMA und Rundfunkbeitrag

Die GEMA hilft den Musiknutzern wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Die Corint Media nimmt Rechte an der Kabelweitersendung und der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen, der öffentlichen Wahrnehmbarmachung gesendeter Werke, Audio- und TV-Live-Streaming aber auch an Programmbegleitmaterial in EPG, Mitschnittsrechte zur Medienbeobachtung sowie Rechte an Ausschnitten aus Presseerzeugnissen wahr. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist Ansprechpartner bei Nutzung entsprechender Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte. Hier erfahren Sie mehr zur GEMA, zur Corint Media und zum Rundfunkbeitrag.

Wer oder was ist die GEMA?

Kreative Leistung fällt nicht vom Himmel. Sie ist das Resultat harter Arbeit. Deshalb gibt es beispielsweise Patente, damit Erfinder von der Verwertung ihrer Ideen profitieren können. Genau so ist es mit der Musik. Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.
Es geht darum, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen und sie für ihre Leistung zu entlohnen. Denn kein Komponist, Textdichter oder Verleger kann selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein Titel gespielt wird. Zudem kann sich der Einzelne nicht darum kümmern, dass er die Entlohnung für seine Leistung auch tatsächlich erhält.
Diese Aufgabe nimmt in Deutschland ausschließlich die GEMA wahr. Als "wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung" vertritt sie 60.000 Mitglieder - Komponisten, Textdichter, Verleger - und über eine Million ausländische Berechtigte.
Die GEMA hat im Wesentlichen zwei Funktionen. Sie hilft den Musiknutzern wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben.

Kunden der GEMA: Wer gehört dazu?

Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kunde der GEMA. Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist das auf den ersten Blick einleuchtend.
Kunden der GEMA sind aber auch alle Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen. Dazu steht im Urheberrechtsgesetz: "Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind."
Stark vereinfacht heißt dies: praktisch jede Situation ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist natürlich der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest beispielsweise sind deshalb öffentlich. Die private Party ist es dagegen nicht.

Welche Musiknutzung muss angemeldet werden?

Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig:
  • Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,
  • Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften und Ähnlichem,
  • Vorführungen von Filmen,
  • Musik in der Telefonwarteschleife,
  • Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes,
  • Vermieten oder Verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, zum Beispiel in Videotheken,
  • Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, zum Beispiel auf CDs, Kassetten und CD-ROMs,
  • Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle, zum Beispiel in ein Hotelzimmer.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht, sollte man rechtzeitig mit dem GEMA-Berater sprechen. Aber auch, wenn absolut sicher ist, dass kein urheberrechtlich geschütztes Repertoire genutzt wird, sollte dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke, Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Musikverleger mitgeteilt werden. So erspart man sich und der GEMA unnötige Rückfragen und vermeidet Missverständnisse.

Kann man sich von GEMA- Lizenzen befreien lassen?

Nein, jeder Musiknutzer muss die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe erwerben. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen.
Wenn man als Veranstalter oder Betrieb Mitglied bei einem Berufsverband (zum Beispiel DEHOGA) ist, mit dem die GEMA einen so genannten Gesamtvertrag abgeschlossen hat, besteht die Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen. Einzelheiten dazu erfährt man bei der zuständigen GEMA Bezirksdirektion.
GEMA Bezirksdirektion
Schierenberg 66
22145 Hamburg
Telefon: 040 6790-930
Fax: 040 6790-9311
E-Mail: bd-hh@gema.de

Wie erhält man die Lizenz?

Informieren Sie die GEMA-Bezirksdirektion über die geplante Musiknutzung. Geben Sie an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (Veranstaltung, Hintergrundmusik, Telefonwarteschleife).
Die GEMA berechnet die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem entsprechenden Tarif. Für eine Einzelnutzung (zum Beispiel bei einer Veranstaltung) erhalten Sie eine Rechnung. Bei Dauernutzung (zum Beispiel bei Hintergrundmusik in Gaststätten) erhalten Sie ein Vertragsangebot.
Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind unter anderem:
  • die Größe des Veranstaltungsraumes in Quadratmetern beziehungsweise in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,
  • das höchste Eintrittsgeld je Person,
  • der zeitliche Rahmen,
  • die Art der Musikwiedergabe.

Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet?

Die öffentliche Musiknutzung muss in jedem Fall vorher bei der GEMA angemeldet werden. Wenn Musik abgespielt oder aufgeführt wird ohne die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen bis zum Doppelten der Vergütung kosten. Schadensersatz wird vom Veranstalter verlangt. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat. Daneben haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt.

Wer oder was ist die Corint Media?

Corint Media, ehemals VG Media (Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH), ist eine Verwertungsgesellschaft in Deutschland mit Sitz in Berlin. Die Corint Media vertritt treuhänderisch Urheber- und Leistungsschutzrechte von über 180 deutschen und internationalen privaten Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen sowie von rund 200 digitalen verlegerischen Angeboten. Sie unterhält Lizenzverträge mit insgesamt rund 34.000 Vertragspartnern.

Welche Rechte nimmt die Coint Media wahr?

Die Corint Media nimmt Rechte an der Kabelweitersendung und der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen (gegenüber Kabelnetzbetreibern, Wohnungswirtschaft, Hotels, Krankenhäusern, Fitnessstudios, Justizvollzugsanstalten, Messen etc.), der öffentlichen Wahrnehmbarmachung gesendeter Werke (Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandel, Banken, Tankstellen etc.), Audio- und TV-Live-Streaming aber auch an Programmbegleitmaterial in EPG, Mitschnittsrechte zur Medienbeobachtung sowie Rechte an Ausschnitten aus Presseerzeugnissen wahr.

Welche Tarife erhebt Corint Media?

Für verschiedene Nutzergruppen hat die Corint Media Tarife gemäß Verwertungsgesellschaftengesetz aufgestellt. Vor der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger werden die Tarife dem Deutschen Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde vorgelegt.
Wie im Verwertungsgesellschaftengesetz vorgesehen, hat die Corint Media mit zahlreichen Nutzerverbänden Gesamtverträge abgeschlossen, in denen den Mitgliedern der Verbände Sonderkonditionen gewährt werden. Zu den Gesamtvertragspartnern der Corint Media zählen z. B. die AMCU (Association of Music and Copyrights Users), BdG (Bund der Gemazahler), BVCD (Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland), BVGG (Bundesverein Gastronomie und Genuss), BVI, BVkom (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände), DEGEMED (Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation), DEHOGA, DSSV, DSW, DKG, EK Group, FRK, GdW, Haus & Grund, MFAK (Mitteldeutscher Fachverband für Antennen- und Kabelanlagen), Ring Deutscher Makler (Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter – Landesverband Berlin und Brandenburg), TOM (Tourismus Oberbayern München), VDF und VDKM (Vereinigung der kommerziellen Musiknutzer).

Rundfunkbeitrag

Die Bundesländer haben mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) eine grundlegende Neuausrichtung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschlossen. Die Neuerungen basieren im Wesentlichen auf der Abkehr vom gerätebezogenen Ansatz hin zu einer geräteunabhängigen Finanzierung. In der Diskussion um die detaillierte Ausgestaltung des neuen Modells hat sich die IHK-Organisation insbesondere dafür eingesetzt, dass unterschiedliche Betriebsmodelle nicht unterschiedlich behandelt werden. Der Beitrag sollte rein nach der Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens – unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten – berechnet werden. Der 15. RÄndStV behandelt Betriebe jedoch unterschiedlich – je nach der Unternehmensstruktur. Dadurch werden beispielsweise viele größere Filialbetriebe deutlich schlechter gestellt als große Unternehmen mit nur einem Standort.
Zudem erfolgt bei der Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte) keine Orientierung am Vollzeitäquivalent. Dadurch werden auch Branchen mit besonders hoher Teilzeitbeschäftigtenquote ungleich stärker belastet. Zusätzlich zur Mitarbeiterzahl werden Kraftfahrzeuge weiterhin in die Berechnung des Rundfunkbeitrags einbezogen. Somit kommt es auch zu einer vergleichsweise stärkeren Belastung Kfz-intensiver Branchen. Auch Hotelzimmer (sowie Gästezimmer und Ferienwohnungen) wirken sich zusätzlich auf den Rundfunkbeitrag aus.
Seit dem 1. Januar 2013 wird die Berechnung der Rundfunkbeiträge (bisher: Rundfunkgebühren) auf eine völlig neue Grundlage – im Wesentlichen: Mitarbeiter pro Betriebsstätte und betrieblich genutzte Kfz – gestellt. Daher kann auch für Unternehmen der zu entrichtende Rundfunkbeitrag von der bisherigen Rundfunkgebühr stark abweichen.
Mit der Bezahlung des Rundfunkbeitrags hat der Unternehmer allerdings noch nicht das Recht für die öffentliche Wiedergabe von Musik durch das Radio- oder Fernsehgerät erhalten. Hierfür muss zusätzlich eine Lizenz von der GEMA erworben werden.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
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Telefon: 0221 5061-0 (Zentrale)
E-Mail: impressum@rundfunkbeitrag.de
Informationen und Anmeldung: www.rundfunkbeitrag.de