Ladenöffnungszeiten
In Schleswig-Holstein bestehen für die Ladenöffnungszeiten im Einzelhandel das Ladenöffnungszeitengesetz (LöffZG) und die Bäderverordnung (BäderVO). Das Arbeitszeitgesetz ist dabei zu berücksichtigen, welchen Regelungen i.R. der Sonderöffnungen im Detail greifen, sind im LöffZG und der BäderVO festgehalten.
Genell können Ladeninhaber an Werktagen eigenständig entscheiden, wann sie ihr Geschäft öffnen. Das entspricht einer 24/6 Regelung.
Dabei gibt es verschiedene Ausnahmen für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen - ortsspezifisch anhand der Bäderregelung und nach dem Ladenöffnungszeitengesetz nach Sortiment, Standort und besonderem Anlass (Veranstaltung).
Sonntagsöffnung nach dem Ladenöffnungszeitengesetz
Generell ist der Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen gestattet, mit Ausnahme des . Hierzu gehören Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren, die das Hauptsortiment darstellen müssen. Die zulässige Öffnungszeit ist für diese Läden auf fünf Stunden festgelegt.
Verkaufsstellen von Zubehör, Andenken und zum sofortigen Verzehr bestimmten Lebensmitteln dürfen im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen, allerdings nicht am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und ersten Weihnachtstag, geöffnet sein.
Aus besonderem Anlass dürfen Verkaufsstellen an jährlich maximal vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen öffnen. Ein solcher Anlass können Märkte, Messen und ähnliche Veranstaltungen sein, die zwingend von der zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Nicht zugelassen für verkaufsoffene Sonntage sind der Karfreitag, der 1. Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag, die Adventssonntage, die Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 24. Dezember. Dabei ist der Zeitraum der Öffnungszeiten anzugeben. Dieser darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18.00 Uhr enden.
Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs, auf Flug- und Fährhäfen dürfen generell während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein. Zudem dürfen auch Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraums von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr in Gemeinden geöffnet sein, deren Gebiet unmittelbar an die Grenze zum Königreich Dänemark anschließt und in deren Gebiet eine Grenzübergangsstelle gelegen ist.
Weitere Ausnahmen bestehen für Apotheken , Tankstellen. Hier gelangen Sie zum Gesetz über die Ladenöffnungszeiten des Landes Schleswig-Holstein.
Sonntagsöffnung nach der Bäderverordnung
Die sogenannte Bäderverordnung trifft Regelungen für Verkaufsstellen in anerkannten Kur- und Erholungsorten und einzelnen benannten Gemeinden/-teilen, die von starkem Urlaubstourismus geprägt sind. Die zulässigen Orte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind in der Anlage 1 und 2 der BäderVO aufgeführt.
Sie ermöglicht die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von Verkaufsstellen für den Verkauf Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs in der Zeit vom 17. Dezember bis 8. Januar sowie vom 15. März bis 31. Oktober. Ausgenommen sind Karfreitag und der 1. Weihnachtstag, eingeschränkt ist der 1. Mai. Die Öffnung ist für sechs Stunden zwischen 11 Uhr bis 19 Uhr möglich, die von der Gemeinde festgelt wird; abweichend ist die Öffnung am Ostersonntag von 14 Uhr bis 18:30 Uhr. Ausgenommen sind Möbel- und Autohäuser, Bau- sowie Fachmärkte für Elektrogroßgeräte.
Darüber hinaus kann Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus Kioswaren besteht, in Gemeinden und -teilen, die in Anlage 3 der BäderVO genannt sind, oder anerkannte Kur- und Erholungsorte gemäß § 9 Abs. 1 Satz Nr. 1, die nicht in Anlage 1 der BäderVO genannt sind, ebenfalls die im vorherigen Absatz genannte Öffnung durch die zuständige Behörde ermöglicht werden. An bis zu vier weiteren Sonn- und Feiertagen kann diesen Verkaufsstellen in diesen Gemeinden/-teilen und denen laut Anlagen 1 und 2 der BäderVO vom 15. Dezember bis 31. Oktober für sechs Stunden im Zeitraum von 11.00 bis 19.00 Uhr die Öffnung gestattet werden. Kioskwaren sind Bade- und Strandgegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch- und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen, Postkarten und Briefmarken, Kleinspielzeug, Andenken, Funktionsmaterialien für Film- und Fotozwecke sowie Waren, die für diese Gemeinden kennzeichnend sind.
Eine separate besteht für Hegoland. Diese und weitere Informationen entnehmens Sie bitte der Verordnung. Diese wurde verlängert und gilt aktuell bis zum 13. Dezember 2028.
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Bäderverordnung Schleswig-Holstein
(Nr. 4587906)
Die Bäderverordnung ermöglicht eine weitgehendere Sonn- und Feiertagsöffnung der Verkaufsstellen in den touristisch bedeutsamen Orten Schleswig-Holsteins.