SEPA-Verordnung

Zahlungsverfahren per Lastschrift/Überweisung

Ziel des SEPA-Systems ist es, innereuropäische Geldströme zu vereinfachen und sowohl den beteiligten Banken als auch Unternehmen und Privatpersonen die Abwicklung von Zahlungen zu erleichtern. 
Nach der SEPA-Verordnung dürfen ausländische Konten nicht grundlos abgelehnt werden (Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 2, EU-Verordnung Nummer 260/2012 vom 14. März 2012). Das bedeutet, dass Händler, die Überweisungen als Zahlung akzeptieren auch ausländische Konten akzeptieren müssen. Dies bestätigen auch einige Gerichtsurteile, unter anderem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Februar 2020, Aktenzeichen I ZR 93/18. Geldwäsche und Betrugsprävention können Gründe für eine Ausnahme sein, allerdings nicht pauschal.
Außerdem müssen SEPA-Überweisungen kostenfrei sein, auch ohne Lastschrift-Mandat. So das Landgericht München I in seinem Urteil vom 24. September 2019, Aktenzeichen: 33 O 6578/18.