Verkauf und Lagerung

Mit Silvester steht auch der Verkauf von Feuerwerkskörpern vor der Tür. Dabei sind eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen zu beachten. Unabhängig davon kann Böllern in bestimmten Bereichen verboten werden.
Unfälle und Sachschäden, die bei einer unsachgemäßen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen entstehen, sind keine Seltenheit. Durch diese Information sollen die Händler auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen werden, die bei der Aufbewahrung und beim Verkauf dieser Gegenstände zu beachten sind. So können die Händler einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit bei der Abgabe der Feuerwerksartikel an den Verbraucher leisten.

Welche Silvesterraketen und Böller dürfen verkauft werden?

Grundsätzlich darf jedes Einzelhandelsgeschäft pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 verkaufen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4 sind gefährlicher und dürfen nicht im normalen Einzelhandel verkauft werden.

Kategorie 1

Dabei handelt es sich um Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht (Kleinstfeuerwerk) und die auch in geschlossenen Räumen verwendet werden dürfen. Dazu gehört unter anderem Tischfeuerwerk oder auch Wunderkerzen.

Kategorie 2

Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen (Kleinfeuerwerk), einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Die Klasseneinteilung erkennt man an den Aufdrucken auf den Feuerwerkskörpern, zum Beispiel BAM-P II 3333 Klasse II. An der BAM-Nummer ist auch zu erkennen, dass es sich um einen zugelassenen Feuerwerkskörper handelt. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind, abgegeben werden.
Wer Feuerwerkskörper erstmals verkaufen will, muss dies mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anzeigen. In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebs, der Zweigniederlassung oder der unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Diese Anzeige muss nur einmalig gemacht werden. Wechselt allerdings die Leitung eines Geschäfts oder ändern sich relevante Daten muss die Anzeige wiederholt werden. Die Einstellung des Vertriebes oder die Schließung sowie Änderung bei den mit der Leitung beauftragten Personen sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Wer darf verkaufen?

Jedes Einzelhandelsgeschäft darf pyrotechnische Gegenstände der Klassen F1 und F2 verkaufen.
Der Handel ist verpflichtet, die vorschriftsmäßige Einhaltung der Kennzeichnung zu überprüfen. Insbesondere darf der Handel nur Feuerwerksverkäufer auf den Markt bringen, die eine CE-Kennzeichnung aufweisen.

Wann dürfen Silvesterraketen verkauft werden?

Kleinfeuerwerke (F2) dürfen werktags ab dem 28. Dezember (29. Dezember 2025) bis einschließlich 31. Dezember des selben Jahres verkauft werden.

  • Kleinstfeuerwerke (Klasse F1) dürfen in der Regel während des ganzen Jahres verkauft werden.
  • Kleinfeuerwerke (Klasse F2) dürfen in der Regel drei Tage vor Sylvester verkauft werden. In der Werbung müssen Sie Verbraucher auf den Zeitraum des Verkaufs hinweisen.
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2 zählen nicht zum Reisebedarf und dürfen an Tankstellen nur im Rahmen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verkauft werden.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch das Ladenöffnungszeitengesetz!

An wen dürfen Sie Silvesterraketen verkaufen?

  • Klassische Silvesterraketen (Kleinfeuerwerk, Kategorie 2) dürfen nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden. Personen unter 18 Jahre dürfen dieses Feuerwerk weder aufbewahren noch abbrennen. Am besten weisen Sie Ihre Kunden durch Aushang darauf hin.
  • Kleinstfeuerwerk darf an Personen von 12 Jahren an verkauft werden.

Was gibt es sonst noch beim Verkauf von Silvesterraketen zu beachten?

  • Grundsätzlich ist eine Gebrauchsanweisung für Feuerwerkskörper notwendig. Entweder auf der Verpackung oder auf jeder einzelnen Rakete bzw. jedem Böller.
  • Feuerwerkskörper dürfen nur in Räumen aufbewahrt werden, in denen nicht geraucht wird. Außerdem müssen Feuerlöscher vorhanden sein. Angebrochene Verpackungen von Feuerwerkskörpern dürfen nicht aufbewahrt werden.
  • Die Lagermengen für Feuerwerkskörpern sind beschränkt.
  • Feuerwerkskörper, die ein Prüfzeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder vergleichbares tragen, sind nach diesen Regeln zu verkaufen. Wenn Sie Feuerwerkskörper aus dem Ausland ohne Prüfzeichen verkaufen möchten, dann informieren Sie sich bitte ausführlich über die Rechtslage.
Weitere Vorgaben dazu, wer, wann, wo, an wen, und was verkauft bzw. ausgestellt werden darf, sowie Vorgaben zur Aufbewahrung erfahren Sie in den Informationen des "VPI – Verband der pyrotechnischen Industrie" für ein sicheres Feuerwerk. Der VPI bietet auch eine Auflistung von Fragen und Antworten rund ums Feuerwerk.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, die seit dem 1. Januar 2008 die Aufgaben des Arbeitsschutzes des ehemaligen Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit bearbeitet.
Aktualisiert am 8. Juli 2025