Einzelhandel

Freiverkäufliche Arzneimitteln

Der Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln in Einzelhandelsgeschäften in Selbstbedienung setzt die ständige Anwesenheit einer sachkundigen Person während der Öffnungszeiten voraus. Das stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Niedersachsen (Aktenzeichen 13 LA 190/11, 21. März 2012) klar.
Nur so sei die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Behandlung der freiverkäuflichen Arzneimittel bis zu ihrer Abgabe und gegebenenfalls die Beratung der Kunden möglich. Die sachkundigen Personen müssen Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen und Lagern nachweisen und wissen, wie man freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr bringt, § 50 Arzneimittelgesetz (AMG).
Außerdem ist die Tätigkeit nach § 67 AMG anzeigepflichtig. Daher muss vor Aufnahme des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln dies in der Regel dem Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt angezeigt werden und bei Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln dem Landeslabor Schleswig-Holstein. Für jede Betriebsstelle ist eine eigene Anzeige erforderlich. Bitte verwenden Sie hierfür nebenstehende Formblätter.
Die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte und das Landeslabor Schleswig-Holstein führen Kontrollen durch, ob die oben genannten Vorgaben eingehalten werden.
Um die Sachkenntnis nachzuweisen, ist in der Regel eine Sachkenntnisprüfung vor dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer in Schleswig-Holstein bei der IHK zu Lübeck abzulegen.