Gesetze in Schweden

Wirtschafts-, Handels- & Steuerrecht

Einleitung

Die vier wichtigsten Rechtsquellen in Schweden sind Gesetze, Gesetzesvorarbeiten, die Rechtspraxis und die akademische Literatur.
Dabei sind Gesetze die primäre Quelle im schwedischen Recht. Sie werden gedruckt und bekannt gegeben in sogenannten "Gesetzessammlungen" (författningssamlingar). Die schwedische Gesetzgebung unterscheidet zwischen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften. Gesetze werden vom schwedischen Parlament, dem Riksdag beschlossen, Verordnungen von der Regierung angefertigt und Vorschriften von den Behörden erlassen.
Das schwedische Parlament ist das einzige öffentliche Organ, das die Befugnisse besitzt, neue Gesetze zu erlassen oder das geltende Recht zu ändern. Eine Gesetzgebung, die einmal erlassen wurde, kann nur durch einen neuen Beschluss im Parlament geändert werden.
Im Zusammenhang mit dem schwedischen Recht ist außerdem zu erwähnen, dass der Rechtspraxis große Bedeutung zugeschrieben wird. Die Entscheidungen der Gerichte, vor allem der höchsten Instanzen, dem Obersten Gerichtshof und dem Oberste Verwaltungsgericht, spielen in der Rechtsanwendung eine wichtige Rolle. Zudem gehen auch Gesetzesvorarbeiten, d.h. die Texte, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens verfasst werden, in die Rechtsprechung mit ein.
Da die schwedische Rechtsprechung nicht zu allen unterschiedlichen Vertragsarten umfassende  Informationen bereithält, sollten Unternehmen bei der Erstellung von schriftlichen Verträgen mit ihren schwedischen Partnern darauf achten, dass diese alle wichtige Details enthalten.
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Zugangsschranken für ausländische Unternehmen

Schweden hat unterschiedliche Regeln und Vorschriften für Unternehmensgründer, die in Schweden Fuß fassen wollen und somit eine Aufenthaltserlaubnis benötigen. Diese sind abhängig von der Staatsbürgerschaft des Antragstellers. Staatsbürger der nordischen Staaten Dänemark, Finnland, Norwegen und Island müssen sich nicht beim schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket) melden oder sich um eine permanente Aufenthaltserlaubnis kümmern.
Generell gilt: Bürger innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz verfügen automatisch über eine Aufenthaltserlaubnis in Schweden. Um ein eigenes Unternehmen zu starten, muss die steuerliche Anmeldung beim Skatteverket erfolgen sowie das Unternehmen beim Bolagsverket registriert werden. Weiterhin ist bei dauerhaftem - länger als drei Monate währenden - Umzug nach Schweden das Skatteverket zu kontaktieren. Alle Informationen stehen online auf den Seiten des Migrationsverket bereit.
Die Informationen auf dieser Seite werden Ihnen bereitgestellt mit freundlicher Unterstützung von AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich.
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Rechtliches Umfeld für Handel und Wirtschaft

Das schwedische Recht ist allgemein dafür bekannt, eine Zwischenposition zwischen dem kontinentaleuropäischen und dem anglo-amerikanischen Recht einzunehmen. Auch wenn einige Ähnlichkeiten zum deutschen Recht bestehen, so sucht man eine umfassende Gesetzeskodifikation auf dem Gebiet des Zivilrechts in Schweden vergeblich. Statt eines "Bürgerlichen Gesetzbuches", wie man es aus Deutschland kennt, ist das schwedische Zivilrecht stattdessen in vielen unterschiedlichen Einzelgesetzen geregelt. 
Zu beachten ist jedoch, dass mittlerweile viele Bereiche des Zivilrechts durch Europäisches Recht vereinheitlicht oder zumindest angeglichen worden sind, so dass gerade auf dem Gebiet des Verbraucherrechts größtenteils ähnliche Regelungen bestehen wie in Deutschland.
Bei grenzüberschreitenden Geschäften muss zunächst immer die Frage des anwendbaren Rechts geklärt werden. Dabei bietet es sich an, im Vorfeld eine Wahl zugunsten der Rechtsordnung eines Landes zu treffen und vertraglich festzuhalten. Wenn dies versäumt wurde, richtet sich das anwendbare Recht nach den jeweiligen Vorschriften zum Internationalen Privatrecht.
Sollen deutsche Produkte in Schweden auf den Markt gebracht werden, so besteht die Möglichkeit sich eines Handelsvertreters oder auch eines Vertragshändlers zu bedienen. Im Bereich des Handelsvertreterrechts gibt es keine großen Unterscheide zwischen Schweden und Deutschland, da dieses in beiden Ländern auf einer europäischen Richtlinie beruht. Gesetzliche Regelungen zum Recht des Vertragshändlers fehlen in Schweden dagegen gänzlich, weshalb der Inhalt des Vertragsverhältnisses und eventuelle Folgen bei Beendigung immer ausführlich durch den Vertrag geregelt werden sollten.
Sollte der Wunsch bestehen, sich richtig in Schweden zu etablieren, kann über die Gründung einer unselbständigen Niederlassung des ausländischen Mutterunternehmens (zum Beispiel einer Betriebsstätte oder einer Filiale) oder gar einer eigenständigen Gesellschaft nachgedacht werden. Dabei bedient man sich in Schweden für gewöhnlich einer sog. "Aktiebolag" (kurz AB), welche die einzige schwedische Kapitalgesellschaft darstellt. Diese kann als sog. "private AB" ausgestaltet sein, welche der deutschen GmbH gleichkommt, oder als sog. "öffentliche AB", welche wiederum der deutschen Aktiengesellschaft entspricht.
Die Informationen auf dieser Seite werden Ihnen bereitgestellt mit freundlicher Unterstützung der AHK Schweden.

Steuern in Schweden

In Schweden wird bei der direkten Besteuerung zwischen drei verschiedenen Einkommensarten unterschieden: Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, Einkommen aus Kapital und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Bei diesen drei Einkommensarten kommen verschiedene Steuerbestimmungen und –sätze zu Tragen. Bei einem Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erfolgt die Besteuerung über die Kommunalsteuer, die je nach Gemeinde zwischen 29 und 35 Prozent variieren kann sowie über die staatliche Einkommenssteuer in Höhe von 20 Prozent bei Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit, die zwischen 430 200 SEK und 616 100  SEK betragen, sowie 25 Prozent für darüber liegende Einkünfte (Stand 2015).
Bei Einkommen, die sich aus Kapitaleinkünften (kapitalinkomstskatt) ergeben, liegt meist ein Steuersatz von 30 Prozent vor, ungeachtet der Höhe des Einkommens. Eine Ausnahme bildet die Veräußerung von Eigenheimen, hier sind lediglich 50 Prozent des Gewinns steuerpflichtig. Für die dritte Art des Einkommens gilt zunächst, dass die Bestimmungen zur Besteuerung von selbstständiger Tätigkeit für Aktiengesellschaften und Gewerbetreibende und selbständig Tätige gleichermaßen gültig sind. Grundsätzlich sind alle Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit zu versteuern. So gehören beispielsweise auch Kapitaleinkünfte dazu, wenn es sich dabei um Kapital handelt, das in die selbstständige Tätigkeit investiert wurde. Die Steuersätze für gewerbetreibende und selbstständige natürliche Personen sehen genauso aus wie bei der Einkommensart für abhängige Beschäftigung. Eine Ausnahme bilden Aktiengesellschaften, die nur 28 Prozent ihres zu versteuernden Einkommens als Steuer abführen.
Die Körperschaftssteuer liegt in Schweden grundsätzlich bei 22 Prozent. Die Vermögenssteuer wurde in Schweden zwar zum 1. Januar 2007 abgeschafft, doch gibt es etwas, dass die Schweden "stämpelskatt" nennen. Diese Art der Steuer kommt zum Tragen wenn jemand ein Grundstück erwirbt oder eine Hypothek auf ein Grundstück aufnehmen möchte. Privatpersonen bezahlen 1,5 Prozent des Kaufpreises an Steuern, während juristische Personen 4,25 Prozent bezahlen. Bei der Aufnahme einer Hypothek besteht die Steuer aus zwei Prozent des verpfändeten Betrags.
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Vertriebswege

Schweden hat ein EU-konformes Handelsvertretergesetz, was auch dadurch zustande kommt, dass Schweden die EG-Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 knapp viereinhalb Jahre später, am 02.05.1991, durch das Gesetz über Handelsvertretungen umgesetzt hat. Dieses Gesetz enthält Vorschriften, die dem Handelsvertreter zu Gute kommen. Unter anderem gibt es für unbefristete Verträge unter einem Jahr eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat. Für jedes weitere Jahre verlängert sich die Mindestkündigungsfrist, sie beläuft sich aber höchstens auf sechs Monate.
Bei Vertragsbruch durch eine der beteiligten Parteien kann es zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertretungsverhältnisses kommen und diese kann dann auch mit unmittelbarer Wirkung erfolgen. Eine weitere Vorschrift besagt, dass der Vertreter gemessen an dem Höchstwert einer durchschnittlichen Jahresprovision Anspruch auf eine Abfindung besitzt, nachdem das Vertragsverhältnis beendet wurde. Der Anspruch wird auf Grundlage der letzten fünf Jahre oder nach dem Zeitraum des kürzeren Vertretungsverhältnisses berechnet.
Für die Wahl eines Vertriebsweges ist festzuhalten, dass dieser den Gepflogenheiten der jeweiligen Branche entsprechen sollte. Sollte man sich beispielsweise für den Vertrieb von Produkten mit Servicebedarf interessieren, so sollte man die Kooperation mit einer lokalen Firma oder die Gründung einer Tochtergesellschaft in Schweden in Erwägung ziehen. Was den Vertreter angeht, so ist hier normalerweise jemand zu wählen, der seinen Wohnsitz in Schweden hat.
Auf Wunsch stellt die Deutsch-Schwedische Handelskammer Verbindungen zu Handelsvertretern in Schweden her.
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Arbeitsrecht

Obgleich Deutschland und Schweden räumlich nah beieinander liegen, gibt es einige kulturelle Unterschiede zwischen den beiden Ländern. Auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts machen sich diese Unterschiede bemerkbar. Während die Unternehmensstrukturen in Deutschland noch hauptsächlich hierarchisch geprägt sind, legt man in Schweden eher einen großen Wert auf flache Hierarchien. Dies wird vor allem dadurch ersichtlich, dass Mitarbeitern bei Entscheidungsfindungen häufig aktiv mit einbezogen werden.
In Schweden haben die Gewerkschaften traditionell einen sehr großen Einfluss. Der gewerkschaftliche Organisationsgrad der Arbeitnehmer liegt bei ca. 70 Prozent und einem Tarifvertrag unterliegen sogar ca. 90 Prozent aller Anstellungen. Diese starke Stellung der Gewerkschaften ist auch im täglichen Betriebsablauf erkennbar. Auf der gesetzlichen Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes haben die Gewerkschaften weitreichende Befugnisse, wie z.B. bei Kündigungen von Mitarbeitern oder betrieblichen Umorganisationen. Betriebsräte kennt das schwedische System im Gegensatz zu Deutschland nicht. Obwohl die Gewerkschaften eine große Machtbefugnis innehaben, führt dies eher selten zu Kampfmaßnahmen oder rechtlichen Streitigkeiten seitens der Gewerkschaft.
In Schweden wird das Arbeitsrecht durch eine Vielzahl von Einzelgesetzen geregelt. Die wichtigsten sind das schwedische Kündigungsschutzgesetz (Lag om anställningsskydd), das Mitbestimmungsgesetz (Lag om medbestämmande i arbetslivet), das Arbeitszeitgesetz (Arbetstidslagen), das Urlaubsgesetz (Semesterlagen) und das Arbeitsumfeldsgesetz (Arbetsmiljölagen). Weiterhin sind die geltenden Manteltarifverträge für die jeweiligen Berufssparten zu beachten. Die meisten Bestimmungen des schwedischen Arbeitsrechts sind zwingend, d.h. von ihnen darf nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Eine Abweichung ist lediglich durch tarifliche Vereinbarungen möglich, die dann ihrerseits wiederum eine zwingende Wirkung haben. Aus diesem Grund sind die Anstellungsverträge in Schweden eher kurz gehalten und auf die wichtigsten Punkte beschränkt.  
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in Schweden grundsätzlich 40 Stunden. Überstunden werden im Arbeitszeitgesetz geregelt. Nach der gesetzlichen Regelung dürfen während einer Periode von 4 Wochen höchstens 48 Überstunden und während eines Kalendermonats höchstens 50 Überstunden geleistet werden. Insgesamt darf ein Arbeitnehmer pro Jahr die Anzahl von 200 Überstunden nicht überschreiten.
Arbeitnehmer haben in Schweden das Recht auf mindestens 25 Urlaubstage im Jahr. Manche tarifvertraglichen Regelungen sehen jedoch bis zu 30 Urlaubstage im Jahr vor. Der Arbeitnehmer hat zudem das Recht auf mindestens vier Wochen zusammenhängenden Urlaub in den Sommermonaten Juni bis August. Zusätzlich zu dem Gehalt erhalten die Mitarbeiter einen Zuschlag, der in Zusammenhang mit dem Urlaub ausgezahlt werden soll. Das Urlaubsjahr erstreckt sich in Schweden vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Urlaub verfällt grundsätzlich nicht. Nach der gesetzlichen Regelung sollte der Arbeitnehmer 20 Urlaubstage pro Jahr nehmen; die restlichen können auf das nächste Urlaubsjahr übertragen werden. Insgesamt können Urlaubstage jedoch nur für einen Zeitraum von fünf Jahren angesammelt werden.
Die Informationen auf dieser Seite werden Ihnen bereitgestellt mit freundlicher Unterstützung der AHK Schweden.

Arbeitnehmerentsendung

Mit Wirkung zum 1. Juli 2013 müssen ausländische Arbeitgeber die Entsendung von Arbeitnehmern in einem Register in Schweden anmelden und dort auch eine Kontaktperson angeben. Das Register ist verfügbar unter Arbetsmiljöverket. Die Anmeldung hat spätestens zu erfolgen, wenn ein entsandter Arbeitnehmer seine Arbeit in Schweden aufnimmt. Wenn die Dauer der Entsendung höchstens fünf Tage umfasst, so ist keine Anmeldung erforderlich. Bei einer Verlängerung der Arbeitsdauer, hat die Anmeldung spätestens am siebten Tag zu erfolgen.
Bei einer Entsendung gilt für ausländische Unternehmen und Arbeitnehmer das schwedische Gesetz über das Arbeitsumfeld (arbetsmiljölagen) und alle weiteren schwedischen Vorschriften. Das Gesetz über das Arbeitsumfeld regelt welche Verpflichtungen Arbeitgeber und andere Verantwortliche für den Schutz der  Arbeitnehmer haben, um Krankheit und Unfälle bei der Arbeit zu verhindern. Eine weitere wichtige Zielsetzung des Gesetzes ist es, gute Arbeitsbedingungen zu schaffen. Der Begriff Arbeitsbedingungen inkludiert alles, angefangen bei Maschinen und Geräten, die gewissen Anforderungen entsprechen müssen über die Forderung, dass der Stress am Arbeitsplatz nicht zu hoch sein darf als auch Eventualitäten wie die Beleuchtung des Arbeitsplatzes oder die Höhe des Schallpegels.
In Schweden muss es ab einer Anzahl von fünf Angestellten pro Arbeitsplatz mindestens einen Arbeitsschutzobmann geben. Dieser vertritt die Interessen der Angestellten und kontrolliert, dass die Umgebung am Arbeitsplatz für die Arbeitnehmer entsprechend der Regeln ist.
Letztendlich ist es der Arbeitgeber, der die Verantwortung für das Arbeitsumfeld trägt, jedoch ist es im Arbeitsschutzgesetz deutlich festgelegt, dass die organisierte Arbeitsschutzarbeit mit den Angestellten und ihren Vertretern zusammen betrieben werden muss.
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Forderungssicherung und Einzug von Forderungen

Die in Deutschland üblichen Möglichkeiten, einen Warenkredit mittels Eigentumsvorbehalt abzusichern, sind dem schwedischen Recht zwar auch bekannt, allerdings nicht in dieser Form des verlängerten und/oder erweiterten Eigentumsvorbehalts: es gilt die wichtige Einschränkung, dass das Eigentum an Sachen, die zur Veräußerung, Be- oder Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt sind, mit Wirkung nur gegen den Verkäufer selbst, nicht aber auch gegenüber dessen Gläubigern vorbehalten werden kann, wenn dieser zur Weiterveräußerung oder zur sonstigen Verwendung der Ware vor deren Bezahlung berechtigt sein soll.
Dies bedeutet, dass der Verkäufer einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware in derartigen Fällen kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz (im Konkurs) des schwedischen Käufers geltend machen kann. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn nach ausländischem Recht ein gültiger Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.
Der Eigentumsvorbehalt unterliegt als sachenrechtliches Institut nicht der Rechtswahl der Parteien. Es gilt das "lex rei sitae-Prinzip" mit der Folge, dass sich ein an in Deutschland befindlichen Waren/Gegenständen vereinbarter Eigentumsvorbehalt mit der Verbringung der Waren/Gegenstände nach Schweden in einen schwedischen "Eigentumsvorbehalt" der oben beschriebenen Art verwandelt. Im Hinblick auf die fehlende bzw. zumindest sehr eingeschränkte Drittwirkung und das dadurch in der Regel bedingte Fehlen eines Aussonderungsrechts im Konkurs, scheidet der Eigentumsvorbehalt als Mittel der Warenkreditsicherung beim Export von Deutschland nach Schweden weitgehend aus.
Was die Lieferung von Maschinen und anderen industriellen Ausrüstungsgegenständen betrifft, die nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, sondern zwecks Montage oder Installation direkt in die Fabrik/Betriebsstätte des schwedischen Käufers geliefert werden, wird der Eigentumsvorbehalt dagegen in gewissem Umfang anerkannt.
Dies gilt insbesondere für so genanntes "Industriezubehör": das sind Gegenstände, die ganz oder teilweise für einen industriellen Betrieb genutzt werden. In Bezug auf Industriegrundstücke wird nach schwedischem Liegenschaftsrecht nämlich entscheidendes Gewicht nicht auf die äußere Verbindung mit dem Grundstück, sondern vornehmlich auf den funktionalen Zusammenhang zwischen Betriebszweck und Ausrüstung gelegt.
Dies bedeutet, dass Maschinen und andere Ausrüstungsgegenstände, die nicht mit dem Gebäude verbunden, aber in das Grundstück eingebracht worden sind, um in erster Linie auf diesem für die betreffende industrielle Tätigkeit verwendet zu werden, als Grundstückszubehör gelten. Auch im Freien verwandte und verwahrte Maschinen und Geräte, z. B. Hebekräne und anderes bewegliches Inventar, kann Grundstückszubehör im Sinne des Gesetzes sein. Auch nach schwedischem Recht gilt der Grundsatz, dass Zubehör nicht Gegenstand selbständiger Rechte sein kann.
Von diesem Grundsatz wird in Bezug auf Industriezubehör jedoch eine wichtige Ausnahme gemacht: Gegenstände, die Zubehör wären, wenn sie dem Grundstückseigentümer gehören würden, werden nicht als Zubehör, sondern als bewegliches Vermögen angesehen, sofern die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn der Gegenstand mit dem Grund und Boden oder einem Gebäude mehr oder weniger fest verbunden wird.
Lieferanten von Maschinen und industriellen Ausrüstungsgegenständen sollten in Fällen, in denen die Kreditfähigkeit des schwedischen Wiederverkäufers/Importeurs/ Händlers zweifelhaft erscheint, mit diesem besser auf Provisionsbasis arbeiten und die Kaufverträge direkt mit den industriellen Endkunden abschließen. Will der schwedische Geschäftspartner dagegen seinen Kunden gegenüber weiterhin als selbständiger Importeur auftreten, bietet sich als besondere Möglichkeit der Kreditsicherung ein Kommissionsvertrag an.
Einzug von Forderungen
In der Regel bezahlen schwedische Geschäftspartner gemäß den vereinbarten Konditionen. Wird aber einer ersten Zahlungsaufforderung nicht entsprochen und auch kein Zahlungsplan vorgeschlagen, ist Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, bereits in der Zweitmahnung rechtliche Schritte anzukündigen. Weitere Mahnungen bedeuten erfahrungsgemäß oft nur Zeitverlust. Je nach Art des Falles ist entweder ein schwedisches Inkassobüro für die weitere Eintreibung zu beauftragen oder ein Rechtsanwalt einzuschalten.
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Weiterführende Links
  • Kronofogden - Swedish Enforcement Authority's website