Neues Zollrecht

Der Unionszollkodex (UZK) - Maßgebliche Änderungen im Überblick

Seit dem 1. Mai 2016 gilt im Zollgebiet der Europäischen Union ein neues Zollrecht. Der sogenannte Zollkodex der Union (UZK) inklusive Durchführungsrecht (UZK-DA/UZK-IA) löst das alte Zollrecht ab.
Da die Umsetzung der erforderlichen IT-Prozesse erst Ende 2020 abgeschlossen sein wird, ist für den Übergangszeitraum ein weiterer (Übergangs-)Rechtsakt notwendig, mit dem sich Unternehmen ebenfalls auseinandersetzen müssen. Alle Papierformulare können auch nach dem 1. Mai 2016 weiter verwendet werden, teilweise bis Ende 2020.
Die neuen Rechtsgrundlagen
- UZK: VO (EU) Nr. 952/2013
- UZK-IA: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
- UZK-DA: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446
- UZK-TDA: Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 mit Übergangsbestimmungen
sind abrufbar unter www.zoll.de.
Generell gelten zwei Grundsätze:
  1. Bestehende Bewilligungen, Verfahren und Entscheidungen gelten weiter. Bewilligungen zu Zollverfahren werden bis zum 1. Mai 2019 von der Zollverwaltung überprüft. Änderungen in ATLAS sind frühestens ab 2017 zu erwarten.
  2. Seit 1. Mai 2016 gelten die neuen gesetzlichen Regelungen, für die keine Anpassung der IT erforderlich ist, also insbesondere für die Bereiche Warenursprung und Präferenzen, Zollwert und Zollschuld sowie die sogenannte vorübergehende Verwahrung.
Wesentliche Änderungen:
  1. Warenursprung und Präferenzen
    a) Nichtpräferenzieller Ursprung

    Ursprungszeugnisse für den Export können wie bisher ausgestellt werden.
    Der im EU-Zollrecht gere­gelte nichtpräferenzielle Ursprung gilt vorrangig für den Import: Die bisher für sehr wenige Produkte vorgesehenen Listenregeln (ehemals Anhänge 10, 11 ZKDVO) wurden nun importseitig um weitere Waren ergänzt (unter anderem Kapitel 72, 73) und in den UZK-DA/UZK-IA überführt. Die Regelungen gelten ab 1. Mai 2016.
    b) Präferenzieller Ursprung
    Grundlage für die Ausstellung von Einzel-Lieferantenerklärungen (LE) und Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) ist nicht mehr die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, sondern Art. 61 ff. UZK-IA. Jedoch gelten vor dem 1. Mai 2016 auf Grundlage der VO (EG) Nr. 1207/2001 ausgefertigte Langzeit-Lieferantenerklärungen bis zum angegebenen Ende ihrer Gültigkeitsdauer. An den Wortlauten der Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ändert sich nichts, die Verordnungsnummer kann weggelassen werden.
    Hinsichtlich der Geltungsdauer sowie der rückwirkenden Ausstellung von Langzeit-Lieferantenerklärungen gab es mehrere Änderungen. Die aktuellen Vorgaben finden Sie hier.
  2. Zollwert und Zollschuld
    Verschlechterungen gibt es beim Zollwert in zweierlei Hinsicht. Die sogenannten Vorerwerberpreise können nicht mehr angewendet werden und Lizenzkosten sind künftig auch dann hinzuzurechnen, wenn ein Dritter Lizenzgeber ist. Dies kann massive Auswirkungen haben.
    Fehler bei Zollanmeldungen sind künftig heilbar und führen nicht mehr automatisch zur Entstehung der Zollschuld.
  3. Definition des Ausführers
    Die Definition des Ausführers ändert sich (Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA) und nähert sich dem Ausführerbegriff des Exportkontrollrechts an. Zwingend ist die Ansässigkeit in der EU und die Befugnis, über den Warenexport entscheiden zu können. Die Definition kann je nach Fall Fragen auslösen. 
  4. Vorübergehende Verwahrung
    Die vorübergehende Verwahrung besteht immer dann, wenn Nichtgemeinschaftsware (künftig: Nichtunionsware) bei der Einfuhr noch nicht in ein Zollverfahren überführt worden ist. Für diese Verwahrung ist künftig – im Gegensatz zu heute – eine Bewilligung und eine Sicherheitsleistung erforderlich. Bestehende Verwahrlager genießen über den 1. Mai 2016 hinaus Bestandsschutz.
  5. Mittelfristig besteht die Möglichkeit einer Gesamtsicherheit für mehrere Zollverfahren. Allerdings müssen auch mehr Verfahren besichert werden, unter anderem die Vorübergehende Verwendung und Reparaturverkehre. Bestehende Bewilligungen genießen auch hier zunächst Bestandsschutz.
  6. Neu erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) sind nur noch drei Jahre gültig. Sie sind auch für den Entscheidungsinhaber verbindlich und müssen in Zollanmeldungen codiert werden (C626). 
  7. Neues elektronisches System für den Status der Ware (Gemeinschaftsware bzw. künftig Unionsware). Dieses System ersetzt die bisherigen Papier-Statusnachweise T2L bzw. T2LF, aber erst 2017. Die Papier-Statusnachweise sind jetzt bis 15.000 Euro ohne Sichtvermerk der Zollstelle möglich.
  8. Zollverfahren werden neu sortiert und strukturiert. Unmittelbar seit 1. Mai gelten Neuerungen beim Zolllager, der aktiven Veredelung und dem Umwandlungsverfahren. Die Details finden Sie über die ATLAS-Info 0842/16 und ATLAS-Info 1738/16, die Umstellungsfrist ist zu kurz.  
  9. Summarische Eingangsmeldung (ESumA): Angabe der sechstelligen Warennummer, wenn entsprechendes IT-System programmiert ist
  10. Zugelassener Ausführer wird ersetzt durch das Verfahren vereinfachte Zollanmeldung nach Art. 166 UZK mit Gestellung im Unternehmen. Dies ist keine inhaltliche Verschlechterung des heutigen Verfahrens und wird im Rahmen der Überprüfung der Bewilligungen bis 2019 umgesetzt. Der AEO ist keine Voraussetzung. Die Zollverwaltung kommt auf die Unternehmen zu, Unternehmen müssen nicht selbst aktiv werden.
  11. Moderne Zollverfahren, wie zentrale Zollabwicklung und Eigenkontrolle (self assessment), sind nicht absehbar.
  12. Mündliche Zollanmeldungen für gewerbliche Sendungen bleiben bis 1.000 Euro bei der Ausfuhr möglich. Bei der Einfuhr entfällt diese Möglichkeit faktisch.
  13. AEO: Eine neue Bewilligungsvoraussetzung ist die „praktische oder berufliche Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit“ für die jeweiligen Zollbeauftragten der Unternehmen. Unter praktischer Befähigung wird eine dreijährige Erfahrung verstanden. Der AEO F wird durch eine kombinierte Bewilligung (AEO C/S) ersetzt. Die Bedeutung des AEO C steigt, weil mit dieser Bewilligung die Höhe von Sicherheiten reduziert werden kann. Weitere Informationen zum AEO finden Sie hier.