Kurzinformationen zur Ausfuhrabwicklung

Export in Drittländer

Im Handel mit Drittländern, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind Besonderheiten zu beachten. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem IHK-Ansprechpartner.

1. Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

2. Besonderheiten bei einem Exportgeschäft

Selbstverständlich muss nach einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.
  • Lieferbedingungen: Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS 2020.
  • Zahlungsbedingungen: Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel.
    Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden: Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs.
    Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden (sogenannte Hermesdeckungen). Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
  • UN-Kaufrecht: Speziell für den Internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein. Bei Fragen hierzu sprechen Sie gern Ihren IHK-Ansprechpartner an.

3. Ausfuhrbestimmungen

Zoll

  • Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine EORI-Nummer, die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen.
  • Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung erstellen. Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung zu ATLAS, die Internetzollanmeldung Plus (IAA+) nutzen. Nützliche Hinweise zum Ausfüllen der Anmeldung finden Sie über die ATLAS-Hilfefunktion. Des weiteren bietet die Zollverwaltung spezielle ATLAS-Ansprechpartner und FAQs.
    Alternativ können Sie die Zollformalitäten durch Dienstleister (oft Spediteure und Zolldeklaratnen) erledigen lassen.
  • Die Anmeldung erfolgt im zweistufigen Ausfuhrverfahren: Die elektronische Zollanmeldung wird an das örtlich zuständige Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) geschickt. Dieses prüft die Anmeldung, führt ggfs. eine Zollbeschau der Waren durch und gibt die Ware elektronisch zur Ausfuhr frei (Ausfuhrbegleitdokument ABD mit Master Reference Number MRN). Die zweite Stufe der Abfertigung erfolgt beim Grenzzollamt, das den Ausgang der Waren aus der EU ebenfalls elektronisch bestätigt (Ausgangsvermerk).
  • Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (Warennummer bzw. Codenummer) erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik nötig. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Bei Fragen zum Warenverzeichnis bzw. zur Zolltarifnummer für Exportzwecke erhalten Sie Auskunft über die Ansprechpartner des Statistischen Bundesamtes.

Exportkontrolle

Grundsätzlich ist der Außenwirtschaftsverkehr in der EU frei. Dieser Grundsatz wird jedoch durch Rechtsvorschriften eingeschränkt, die im allgemeinen unter die Begrifflichkeit der Exportkontrolle fallen. Im Fokus der Exportkontrolle stehen die Exporte, die ein potenzielles sicherheits- oder außenpolitisches Risiko begründen könnten. In der Praxis heißt das: Kontrolliert wird die Ausfuhr von:
  • "konventionellen" Rüstungsgütern und von bestimmten Dual-use-Gütern (Gütern die zivil und militärisch verwendet werden können), die jeweils in bestimmten Güterlisten aufgeführt sind. Insbesondere der Bereich der gelisteten Dual-use-Güter birgt für viele Exporteure eine erhebliche Praxisrelevanz.
  • Im Falle einer kritischen Verwendung (ABC-Waffen und Raketen, militärischer Endverwendung in einem Embargoland, Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage für
    kerntechnische Zwecke in bestimmten
    Ländern) kann auch die Ausfuhr von sonstigen Gütern genehmigungspflichtig sein.
  • Einen Sonderfall stellen Embargos gegen bestimmte Länder oder Personen dar. Hier wird der Güterkreis oder die Handlungen, die einer Genehmigungspflicht oder einem Ausfuhrverbot unterliegen, nach den Besonderheiten des jeweiligen Embargos unterschiedlich festgelegt.
Bei Fragen nutzen Sie bitte das vielfältige Informationsangebot des zuständigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), bspw. das Merkblatt zu den Grundlagen der Exportkontrolle. Für allgemeine Informationen können Sie auch gern Ihren IHK-Ansprechpartner kontaktieren.

4. Warenbegleitpapiere und sonstige Anforderungen

  • Bei der Importverzollung im Bestimmungsland müssen - stark abhängig von der Warenart und vom Bestimmungsland - zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Teilweise müssen diese vom Exporteur erstellt werden.
  • Nach Möglichkeit sollte der Importeur (Kunde bzw. Warenempfänger) im Bestimmungsland verbindlich vorgeben, welche Dokumente er vom Exporteur für die Importabwicklung benötigt. Gegebenenfalls sind zusätzliche Anforderungen im Akkreditiv zu beachten.
  • Teilweise kann der Importeur bei der Importverzollung Zollvergünstigungen durch Präferenzen realisieren. Die Nutzung solcher Vorteile ist jedoch abhängig von der Vorlage entsprechender Präferenznachweise (z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1), um deren Ausstellung regelmäßig der Exporteur gebeten wird.
  • Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung und die Markierung.
  • Hilfestellung geben die IHKs, die Access2Markets Database der EU sowie Nachschlagewerke (z.B. die "Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)", "Begleitpapiere für den Außenhandel", oder auch "Importbestimmungen anderer Länder".
  • Je nach Bestimmungsland und Art der Ware werden möglicherweise vor dem Export Vorversandkontrollen nötig bzw. kann es Zertifizierungspflichten geben.

5. Ausländische Einfuhrabgaben

Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Die IHKs bieten unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden. Die ausländischen Einfuhrzollsätze und Nebenabgaben können unverbindlich über die Access2Markets Database abgefragt werden. In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben (siehe: INCOTERMS 2020).

6. Vorübergehende Verwendung im Ausland

Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Wenn diese Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, sind sowohl die in- als auch ausländischen Zollformalitäten zu beachten. Bei vielen Ländern kommt als Vereinfachung die Verwendung eines Carnet A.T.A./C.P.D. in Betracht. Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.