Außenwirtschaft aktuell

Länder- und Marktinformationen Mai 2023

Frankreich – Einführung eines Präventionsplans wird für alle EPR-Meldeverfahren Pflicht (Verpackungen)

Frankreich hat eine Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Präventions- und Ökodesign-Plans eingeführt.
 Ziele dieser Vorschrift sind :
  • Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen reduzieren
  • Verwendung von recyceltem Material erhöhen
  • Recyclingfähigkeit von Produkten, die in Frankreich verwertet werden, verbessern
Betroffen sind Unternehmen, die bei einem französischen Herstellerzusammenschluss registriert sind, weil sie zum Beispiel aus dem Ausland Produkte an Endkunden verkaufen. Im Laufe des Jahres 2023 müssen die betroffenen Unternehmen einen sogenannten „Präventionsplan“ erstellen. Dieser Plan ist alle fünf Jahre zu überarbeiten. Darin müssen Ziele und Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zum Ökodesign, die in den folgenden fünf Jahren umgesetzt werden sollen, aufgeführt werden. (Quelle: IHK für München und Oberbayern) 

Frankreich – Leichte Erleichterungen bei der Entsendung

Entsendemeldungen in Frankreich werden etwas vereinfacht. Auch die Liste der am Arbeitsort vorzuhaltenden Dokumente wird kürzer.
EU-ausländische Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber melden Entsendungen nach Frankreich über den Onlinedienst "SIPSI". Mit diesen Meldungen müssen viele Informationen übermittelt werden, zum Beispiel über die entsandten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie den Ort der Leistungserbringung (Arbeitsgesetzbuch, Art. R. 1263-3).
Das neue Dekret verkürzt die Entsendemeldung um bestimmte Informationen, insbesondere die Zeiten des Arbeitsbeginns und –endes und die Ruhezeiten. Betreffend die Übernahme von Reise-, Verpflegungs- oder Übernachtungskosten muss nicht mehr angegeben werden, wie sie geleistet werden – also ob sie zum Beispiel direkt vom Arbeitgeber gezahlt oder – nach Abrechnung oder pauschal – erstattet werden. Zur Klarstellung: solche Unterlagen können nach wie vor angefordert werden, nur sind diese Informationen bei der Meldung nicht mehr unbedingt zu übermitteln.
Während der Durchführung der Entsendung ist das ausländische Unternehmen auch verpflichtet, der Arbeitsaufsichtsbehörde am Arbeitsplatz eine Liste der in Artikel R. 1263-1 des Arbeitsgesetzbuchs festgelegten Dokumente vorzulegen. Auch hier gibt es Erleichterungen. Folgende Dokumente werden aus der Liste gestrichen: Dokumente, aus denen das auf den Vertrag anwendbare Recht hervorgeht, außerdem Angaben zu der Anzahl der abgeschlossenen Verträge und der Höhe des Umsatzes, den der Arbeitgeber in seinem Niederlassungsland und auf seinem Staatsgebiet erzielt hat.
Quelle: Germany Trade & Invest

Polen – Grenze für Lkw aus Belarus und Russland geschlossen

Die polnische Regierung schließt zum 1. Juni 2023 alle Grenzübergänge für belarussische und russische Lkw. Damit wird eines der letztes Logistik-Nadelöhre nach Osten dicht gemacht.
Polen verschärft sein Grenzregime für Gütertransporte aus Belarus und Russland. Das Innenministerium ändert die Verordnung über die vorübergehende Aussetzung oder Beschränkung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen und beschränkt bis auf Weiteres den Grenzübertritt für Lastkraftwagen aus beiden Ländern. Ab 0.00 Uhr des 1. Juni 2023 dürfen Lkw, Sattelzugmaschinen, Anhänger, Sattelauflieger und Fahrzeugkombinationen, die in Belarus oder Russland zugelassen sind, keinen Grenzübergang nach Polen mehr passieren. Zudem erweiterte Polen seine Sanktionsliste um 365 weitere Vertreter der belarussischen Regierung.
Hintergrund der Maßnahme sind die wachsenden politischen Spannungen mit Belarus nach dem Urteil gegen den Angehörigen der polnischen Minderheit, Andrzej Poczobut. Das Oberste Gericht von Belarus bestätigte ein im Februar 2023 verhängtes Urteil zu acht Jahren Lagerhaft gegen den 50-jährigen Journalisten.
Schon unmittelbar nach der Verurteilung Poczobuts begann Polen mit Einschränkungen des Güterverkehrs und schloss die Grenzübergänge Bobrowniki und Kururyki-Koroszczyn für Lkw aus Belarus. Bis dato können Auflieger aus Belarus noch mit einer polnischen Zugmaschine die Grenze überqueren. Mit dem neuen Erlass kommt der Transitverkehr aus Belarus und Russland auch am letzten noch offenen Grenzübergang Koslowitschi vorläufig vollständig zum Erliegen. Als Alternativen bleiben der Umweg über Litauen und Lettland, oder die Umladung der Fracht auf einen Lkw aus der EU.
Quelle: Germany Trade & Invest

Litauen: Sanktionen gegen Russland und Belarus

Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 hat die litauische Zollverwaltung mitgeteilt, dass mit Wirkung 5. Juni 2023, zur Verhinderung von Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus, verstärkte Kontrollen und Maßnahmen betreffend die Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus mit Bestimmung in Drittländern angewendet werden.
Danach besteht in Fällen, in denen Waren im Transit durch das Gebiet der Russischen Föderation und/oder Belarus in Drittländer transportiert werden, ein erhebliches Risiko der Umgehung. Um derartige Umgehungen hintanzuhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte auf Verlangen der litauischen Zollbehörde bestimmte Nachweise/Unterlagen vorlegen, beziehungsweise dem Frachtführer zur Vorlage bei der litauischen Zollbehörde übergeben.
Abhängig vom jeweiligen Fall müssen die von den Wirtschaftsbeteiligten zu erbringenden Nachweise/Unterlagen folgendes belegen:
  1. die Waren unterliegen nach ihrer Ausfuhr aus der Europäischen Union keinem Verkauf oder Eigentumswechsel. Der litauischen Zollbehörde sind die Kauf- und Verkaufsverträge, Rechnungen, Zahlungsdokumente und eine Erklärung vom Eigentümer der Waren vorzulegen, dass die Ware nicht an andere Personen verkauft werden;
  2. da die Durchfuhr durch die Russische Föderation und/oder Belarus nur eine Teilstrecke des vollständigen Transports darstellt, sind der Zollbehörde sämtliche Beförderungsdokumente, einschließlich die Zahlungsbelege für die Beförderung bis zur Endbestimmung im Drittland vorzulegen;
  3. während der Warenbeförderung durch die Russische Föderation und/oder Belarus darf die Ware nicht weiterverkauft, verarbeitet, gelagert oder auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden. Um sicherzustellen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, prüft die litauische Zollbehörde, ob die Warenbeförderung so gewählt wurde, dass die Waren ohne Umladung mit demselben Transportmittel in das Bestimmungsland (Drittland) transportiert werden können;
  4. die Güter müssen in den vorgelegten Dokumenten so beschrieben sein, dass eine eindeutige Klassifizierung und Identifizierung als NICHT der Dual Use Güterliste unterliegend, ermöglicht. Darüber hinaus ist nach dem Versand der Waren auf Verlangen der Zollbehörde eine Kopie der Einfuhrerklärung des Drittlandes vorzulegen;
  5. da der Exporteur/Verkäufer über Informationen über den Endverbraucher und die Endverwendung der Waren im jeweiligen Drittland verfügt, werden Informationen über die Registrierung des Warenempfängers im Drittland sowie eine Erklärung des Warenempfängers über die von ihm ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit und die beabsichtigte Endverwendung (End User Certificate „EUC“) der Waren angefordert. Ferner ist eine Erklärung abzugeben, dass die Waren nicht zur Verwendung in der Russischen Föderation und/oder Belarus bestimmt sind, beziehungsweise nicht weiterverkauft oder weitergegeben werden.
Aufgrund dieser Maßnahmen ist - lt. Mitteilung der litauischen Zollbehörden - bei Nichtvorliegen der Unterlagen mit erheblichen Verzögerungen bzw. mit Zurückweisungen zu rechnen.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen Österreich

Vereinigte Arabische Emirate – Neues Handelsvertreterrecht

In den VAE wird am 15. Juni 2023 ein neues Gesetz zur Regelung der Handelsvertretung in Kraft treten. Es bringt eine Reihe von grundlegenden Neuerungen mit sich. 
Das neue Handelsvertretergesetz der VAE erweitert den Kreis derjenigen, die im Land als Handelsvertreter tätig werden können. Nach dem neuen Gesetz können nun auch erstmalig Unternehmen, die sich vollständig im Besitz von Staatsangehörigen der VAE befinden sowie öffentliche Aktiengesellschaften, die zu mindestens 51 Prozent im Besitz von Staatsangehörigen der VAE sind, als Handelsvertreter auftreten. Bisher war die Handelsvertretung ausschließlich natürlichen Personen mit emiratischer Staatsangehörigkeit vorbehalten.
Eine weitere besondere Neuerung betrifft international agierende Unternehmen. Auch diese können nach dem neuen Gesetz nun erstmalig vom Kabinett der VAE die Erlaubnis erhalten, als Handelsvertreter tätig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Unternehmen bisher keinen Handelsvertreter in den VAE hatte sowie die Handelsvertretung neu und noch nicht registriert ist. 
Auch die Kündigungsvorschriften für einen Handelsvertretervertrag wurden neu gefasst. So muss beispielsweise die Partei, die einen Handelsvertretervertrag gemäß den Vertragsbedingungen kündigen möchte, die andere Partei von ihrer Kündigungsabsicht in Kenntnis setzen. Dies muss sie entweder mindestens ein Jahr im Voraus tun oder vor Ablauf der Hälfte der Vertragslaufzeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. 
Quelle: Germany Trade & Invest

Saudi-Arabien – Planung von vier neuen Sonderwirtschaftszonen

Mitte April 2023 kündigte das Königreich Saudi-Arabien die Einrichtung von vier neuen Sonderwirtschaftszonen an.
Die vier neuen Sonderwirtschaftszonen konzentrieren sich auf die Sektoren fortgeschrittene Fertigung, maritime Aktivitäten, Metallverarbeitung/Logistik und Cloud Computing.
Im Einzelnen handelt es sich um:
  • King Abdullah Economic City Special Economic Zone (KAEC);
  • Ras Al-Khair Special Economic Zone;
  • Jazan Special Economic Zone;
  • Cloud-Computing Special Economic Zone.
Mit dem Start der vier neuen Zonen wird es in Saudi-Arabien dann insgesamt fünf Sonderwirtschaftszonen geben. Die Integrated Logistics Bonded Zone (ILBZ) als fünfte Sonderwirtschaftszone besteht schon seit Ende Oktober 2022. Sonderwirtschaftszonen sind geografisch abgegrenzte Gebiete, die bestimmte Aktivitäten wie Investitionen, Handel und Beschäftigung fördern, indem sie Wettbewerbsvorteile und rechtliche Rahmenbedingungen bieten.
In den Sonderwirtschaftszonen in Saudi-Arabien gelten unter anderem um folgende Vorteile:
  • Reduzierter Körperschaftssteuersatz von 5 Prozent für bis zu 20 Jahre;
  • Dauerhaft 0 Prozent Quellensteuer für die Rückführung von Gewinnen aus einer Sonderwirtschaftszone ins Ausland;
  • 0 Prozent Mehrwertsteuer für alle Waren, die innerhalb der Sonderwirtschaftszonen und zwischen den Zonen ausgetauscht werden.
Quelle: Germany Trade & Invest

China – Neue Regelungen in Bezug auf Übermittlung von Daten

Ab 1. Juni 2023 gelten in China beim grenzüberschreitenden Datentransfer auf Standardvertragsbasis neue Implementierungsbestimmungen.  
Um insbesondere die Vorgaben des "Personal Information Protection Law" (PIPL) zur Übermittlung persönlicher Daten ins Ausland in Art. 38 Abs. 1 Ziff. 3 PIPL zu konkretisieren, hat die Cyberspace Administration of China "Maßnahmen hinsichtlich des Standardvertrages für den grenzüberschreitenden Transfer von persönlichen Daten" erlassen. Sie finden nach deren Art. 2 Anwendung auf Datenverarbeiter, die persönliche Daten außerhalb Chinas bereitstellen durch den Abschluss eines "Standardvertrages zum Export personenbezogener Daten" mit einem ausländischen Empfänger.
Im Anhang der Maßnahmen findet sich die Vorlage des Standardvertrages in chinesischer Sprache.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Datenexport auf diese Weise vornehmen zu können, wird in Artikel 4 der Maßnahmen aufgeführt: Unter anderem muss man ein Betreiber unkritischer Informationsinfrastruktur sein. Zudem ist eine Folgenabschätzung vor der Datenübertragung durchzuführen (Art. 5). Innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Standardvertrages haben Verarbeiter personenbezogener Daten eine Meldung nebst Standardvertrag und Folgenabschätzungsbericht bei der lokalen Netzwerkinformationsbehörde einzureichen (Art. 7).
Quelle: Germany Trade & Invest

Schweiz: Abschaffung Industriezölle zum 01.01.2024 

Wie bereits in früheren Newslettern berichtet erhebt die Schweiz ab 2024 keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte mehr. Präferenznachweise sind dennoch in einigen Fällen erforderlich. Ziel ist es, den Import von Industrieprodukten zu erleichtern und Schweizer Unternehmen einen günstigeren Zugang zu Vorprodukten aus Drittländern zu ermöglichen.
Industrieprodukte profitieren von der Abschaffung
Mit der Änderung des Zolltarifgesetzes schafft die Schweiz Zölle für sämtliche Industrieprodukte ab. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind. 
Der Zolltarif ändert sich
Gleichzeitig wird der Schweizer Zolltarif (TARES) für Industrieprodukte vereinfacht. In den Kapiteln 25 bis 97 werden die Zolltarifnummern reduziert. Somit verringert sich die Anzahl der Tarifpositionen von 9114 auf 7511.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt eine Übersicht über die Änderungen der Zollansätze sowie die neue Struktur des Zolltarifs zur Verfügung. 
Auswirkungen auf präferenzielle Ursprungsnachweise
Durch die Aufhebung der Industriezölle ist in vielen Fällen kein präferenzieller Ursprungsnachweis mehr notwendig, denn der Zollsatz beträgt für alle Einfuhren 0 Prozent. Dennoch brauchen Schweizer Unternehmen in bestimmen Fällen weiterhin einen Präferenznachweis von ihren Lieferanten. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich um eine Ware handelt, die nicht in der Schweiz verbleibt und präferenzbegünstigt in ein weiteres Drittland exportiert werden soll.
In folgenden Fällen ist kein Präferenznachweis notwendig: 
  • Endverbleib der Ware in der Schweiz,
  • Wiederausfuhr oder Verarbeitung der Ware in der Schweiz und Wiederausfuhr ohne Präferenzzollbehandlung in Bestimmungsländer, mit denen kein Freihandelsabkommen besteht,
  • Ausreichende Verarbeitung und Wiederausfuhr mit Schweizer Ursprung, ohne dass im Rahmen des jeweiligen Freihandelsabkommen kumuliert wird.
In folgenden Fällen ist ein Präferenznachweis erforderlich: 
  • Verarbeitung und Wiederausfuhr der verarbeiteten Ware in ein Bestimmungsland, mit dem ein Freihandelsabkommen besteht. Die verarbeitete Ware hat Schweizer Ursprung, der unter Nutzung einer Kumulierung erlangt wurde. Dies gilt beispielsweise im Rahmen des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM),
  • Durchhandel (sogenannte Handelswarenkumulierung des Regionalen Übereinkommens).
Einfuhranmeldungen bleiben Pflicht
Die Abschaffung der Industriezölle hat keine Auswirkungen auf die notwendigen Zollformalitäten. Einfuhrzollanmeldungen sind weiterhin verpflichtend. Hierfür müssen Einführer ab 1. Januar 2024 die neuen Zolltarifnummern nutzen. 
Unternehmen, die ihre Waren nur vorübergehend in die Schweiz einführen, können weiterhin das Carnet ATA nutzen. Dies gilt beispielsweise für Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung oder Güter, die zu wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken in die Schweiz ein- und wieder ausgeführt werden. 
Zum Hintergrund
Das Parlament hatte der Änderung des Zolltarifgesetzes bereits im Oktober 2021 zugestimmt. Infolgedessen hat der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens zum 1. Januar 2024 festgelegt. Die Abschaffung der Zölle ist Teil des Maßnahmenpakets "Importerleichterungen", das bereits 2017 beschlossen wurde.
Quelle und weiterführende Informationen:
  • Pressemitteilung des Bundesrats vom 3. Februar 2022
  • FAQ des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)

Deutschland – LNG-Beschleunigungsgesetz

Um Deutschland von russischem Gas unabhängiger zu machen, wird das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 01. Juni 2022 weiter angepasst. Das Gesetz wurde verabschiedet, um die infrastrukturellen Gegebenheiten zum Import von LNG, also verflüssigtem Erdgas, auszuweiten. Vor dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine bezog Deutschland über 50 Prozent des benötigten Gases aus Russland. Um sich hiervon unabhängiger zu machen, bedarf es LNG-Terminals und dazugehörige Leitungen, sodass auch aus anderen Ländern Flüssiggas bezogen werden kann. Durch das Gesetz werden Genehmigungsverfahren zum Bau der Terminals und Leitungen vereinfacht und verkürzt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 werden dann Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten direkt vom Gesetz erfasst.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen.

Weiterhin wurde jüngst das LkSG-Faktenpapier zu den Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote in verschiedenen Sprachen veröffentlich. Diese können bei der Sensibilisierung der Lieferanten eine Unterstützung sein:
Deutsch: BAFA - Homepage - LkSG-Faktenpapier „Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote“ (deutsch)
Englisch: BAFA - Homepage - LkSG-Faktenpapier „Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote“ (englisch)
Spanisch: BAFA - Homepage - LkSG-Faktenpapier „Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote“ (spanisch)
Französisch: BAFA - Homepage - LkSG-Faktenpapier „Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote“ (französich)

Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s2959.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s2959.pdf%27%5D__1683030755585
Weitere Infos erhalten Sie unter: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Überblick | Rechtsbericht | Deutschland | Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (gtai.de)
Ihren IHK-Ansprechpartner finden Sie unter: Neue Sorgfaltspflichten in der Lieferkette - IHK Schleswig-Holstein