Außenwirtschaft aktuell

Länder- und Marktinformationen August 2023

Ägypten: Halal-Zertifikate: Erneute Fristverlängerung für Milchprodukte

Milch und Milchprodukte können bis Ende September 2023 ohne Halal-Zertifikat in Ägypten eingeführt werden. 
Ägypten hat die Frist für die Einfuhr von Milch und Milchprodukten ohne Halal-Zertifikat bis 30. September 2023 verlängert. Hierbei gilt das Datum der Ankunft im ägyptischen Hafen. Von der verpflichtenden Halal-Zertifizierung sind neben Fleischprodukten auch Milchprodukte mit den folgenden HS-Positionen betroffen: 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406. Hintergrund: Das Wirtschafts-und Handelsbüro der ägyptischen Botschaft hat im Jahr 2021 mitgeteilt, dass ab dem 1. August 2021 „IS EG Halal“ das einzige Unternehmen ist, dessen Zertifikate beim Import von Halal-Produkten nach Ägypten anerkannt werden. Die kurzfristige Ankündigung der Maßnahme, die damit verbundenen Kosten sowie der Mangel an offiziellen Informationen  zum Zertifizierungsprozess sind eine Herausforderung für viele europäische Lebensmittelexporteure.
Quelle: Germany Trade & Invest

Großbritannien: Wartezeiten auf britische Visa

Die britische Regierung hat ihre Informationen zu den durchschnittlichen Bearbeitungszeiten von Visumsanträgen aktualisiert.
Bei der Beantragung eines Visums zur Einreise in das Vereinigte Königreich hängt die Dauer der Wartezeit auf eine Entscheidung von unterschiedlichen Faktoren ab: Welche Art von Visum beantragt wird, ob der Antrag im Ausland oder vom Vereinigten Königreich aus gestellt wird und ob einer der kostenpflichtigen Dienste des Innenministeriums (Home Office) in Anspruch genommen wird. Um antragsstellenden Personen einen Anhaltspunkt für die Bearbeitungsdauer zu geben, existieren Standardbearbeitungszeiten. Diese wurden nun aktualisiert: Die meisten Anträge auf Arbeits-, Studien- und Besuchsvisa werden derzeit innerhalb von drei Wochen bei Anträgen aus dem Ausland und innerhalb von acht Wochen bei Anträgen im Inland bearbeitet. Dies gilt insbesondere für die Visumsarten Standard VisitorSkilled WorkerSenior or Specialist Worker sowie Service Supplier. Besteht die Notwendigkeit einer schnelleren Bearbeitung, bestehen zwei kostenpflichtige Alternativen
  • priority service (innerhalb von fünf Arbeitstagen)
  • super priority service (bis zum Ende des nächsten Arbeitstages).
Quelle: Germany Trade & Invest

Saudi Arabien: Neues Arbeitsvisum

Das Königreich Saudi-Arabien hat ein neues Arbeitsvisum eingeführt. Es soll Unternehmen erleichtern, ausländische Arbeitskräfte für kurzfristige Einsätze zu engagieren.
Das neue, so genannte "Temporary Work Visa" wurde Ende Mai in Saudi-Arabien eingeführt. Dieses befristete Arbeitsvisum muss innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung verwendet werden und erlaubt es ausländischen Arbeitnehmern bis zu 90 Tage in Saudi-Arabien zu arbeiten. Es besteht auch die Option auf eine Verlängerung um weitere 90 Tage. Das Visum ist für mehrere Einreisen gültig, das heißt die Arbeitnehmer können innerhalb des 90-Tage-Zeitraums so oft ein- und ausreisen, wie sie möchten. Das neue Visum ist schneller und einfacher zu erhalten als die bisherigen Arbeitsvisa, da die Ausstellung des befristeten Arbeitsvisums sofort erfolgt und keine Nachweise für den Arbeitnehmer erforderlich sind (z. B. beglaubigte Zeugnisse). Zudem ist es verlängerbar, solange sich der Inhaber im Land aufhält. Ein weiterer Vorteil des Visums besteht darin, dass multinationale Arbeitgeber eine größere Flexibilität erhalten. Denn Arbeitnehmern, die nicht in Saudi-Arabien ansässig sind, gibt das neue Visum die Möglichkeit, in Saudi-Arabien zu arbeiten, bevor sie sich für einen dauerhaften Umzug oder eine Verlagerung dorthin entscheiden.
Quelle: Germany Trade & Invest

Côte d'Ivoire: Wichtige Rolle für stärkere Erschließung Afrikas

Mit der Eröffnung der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) am Abend des 26. Juni in der Wirtschaftsmetropole Abidjan wird das Netzwerk von Auslandshandelskammern und Delegationen der deutschen Wirtschaft (AHKs) um einen Standort reicher.
"Westafrika bietet großes Potenzial für Handel und Investitionen – und schon jetzt relativ gute Ausgangsbedingungen mit einer wachsenden jungen Bevölkerung und einer sich verbessernden und stärker vernetzten Infrastruktur", begründet Martin Wansleben, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), die Entscheidung für Côte d'Ivoire. Das Land spiele für eine stärkere Erschließung Afrikas "mit seiner geografisch zentralen Lage eine wichtige Rolle". Mit der neuen Delegation der Deutschen Wirtschaft hätten deutsche Unternehmen zukünftig eine direkte erste Anlaufstelle in diesem französischsprachigen Teil Afrikas, so Wansleben. "Auch die aktuell deutsch-ivorische Handelsentwicklung hat unsere Entscheidung bestärkt, dort ein weiteres Standbein unseres weltweiten Netzwerks von Auslandshandelskammern und Delegationen der deutschen Wirtschaft in nunmehr 93 Ländern zu errichten."
Quelle: DIHK

EU: Einfuhr von Futter- und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

Die Liste für verstärkte Einfuhrkontrollen wurde aktualisiert: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr sowie besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel in die Europäische Union. Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmäßig aktualisiert.
  • Anhang I enthält die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen.
  • Anhang II enthält Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang besonderen Bedingungen unterliegt.
Änderungen in Anhang I
Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen:
  • Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa) aus Ägypten
  • Kreuzkümmelfrüchten aus Indien
  • Papaya (Carica papaya) aus Mexiko
  • Tahini und Halva aus Syrien
Folgende Erzeugnisse werden in die Liste in Anhang I aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang II gestrichen:
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus der Dominikanischen Republik
  • Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Indien sowie aus Pakistan
  • Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien sowie aus der Türkei
  • Guarkernmehl aus Indien
  • Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea sowie aus Vietnam
  • Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Gambia sowie aus dem Sudan
Folgende Waren werden aus Anhang I gestrichen:
  • Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Malaysia
  • Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Nigeria 
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Senegal
  • Getrocknete Aprikosen und Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus Usbekistan
Änderungen in Anhang II
Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang I gestrichen: 
  • Unverarbeitete Aprikosenkerne aus der Türkei
Weitere Änderungen
Für folgende Erzeugnisse werden die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erhöht:
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) sowie Orangen aus Ägypten
  • Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) aus Indien 
  • Reis aus Indien
  • Guaven (Psidium guajava) aus Indien 
  • Gotu Kola (Centella asiatica) und Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis) aus Sri Lanka
  • Granatäpfel aus der Türkei 
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnissen aus Ägypten
  • Orangen aus der Türkei
Quelle: gtai, Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110; ABl. L 147 vom 7. Juni 2023, S. 111. 

EU: Konsultation zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus CBAM

Bereits am 1. Oktober 2023 (siehe Info aus unserem letzten Newsletter: Archiv Mai) beginnt für betroffene Unternehmen die Übergangsphase des neuen EU-CO₂-Grenzausgleichsmechanismus CBAM, womit Berichtspflichten einhergehen. Wir haben dazu am 05. Juli 2023 im Rahmen einer Kooperationsveranstaltung mit der Handelskammer Hamburg informiert.
Am 13. Juni 2023 hat die EU-Kommission den Entwurf für die CBAM-Durchführungsvorschriften veröffentlicht, die bis zum Spätsommer 2023 förmlich angenommen werden sollen. Der Entwurf der Durchführungsverordnung sieht eine gewisse Flexibilität bezüglich der Berechnung der in den Einfuhren enthaltenen Emissionen vor. Im ersten Jahr der Umsetzung können Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen: 
a)    vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode),
b)    Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern und 
c)    Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten.
Ihr Feedback zum Gesetzesentwurf können Sie in der öffentlichen Konsultation bis zum 11. Juli 2023 einreichen. Parallel werden wir als IHK-Organisation die uns erreichten Rückmeldungen im Rahmen einer Stellungnahme aufgreifen und an die EU-Kommission kommunizieren.

EU – Hinweisgeberschutzgesetz

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind verpflichtet, Gesetze zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower), zu erlassen.
Rechtswidrige Handlungen können in Unternehmen und Organisationen auf unterschiedliche Weise vorkommen, beispielsweise durch Verstöße im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, der Produktsicherheit oder des Umwelt- und Verbraucherschutzes. Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über solche Rechtsverstöße erlangt haben und diese melden, sollen einem umfassenden Schutzniveau unterliegen. Dies will die Richtlinie (EU) 2019/1937 gewährleisten: Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten einen ausgewogenen und effizienten Schutz von Hinweisgebern zu schaffen. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nationalen Umsetzungsakte müssen Organisationen des öffentlichen Sektors und Unternehmen des privaten Sektors mit 250 oder mehr Arbeitnehmenden die Anforderungen der Richtlinie seit dem 17. Dezember 2021 erfüllen. Für Arbeitgeber des privaten Sektors mit 50 bis 249 Arbeitnehmenden gilt ein späterer Umsetzungstermin (17. Dezember 2023), um interne Meldesysteme einzurichten.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die nationalen Gesetze zum Schutz von Whistleblowern sowie Links zur weiterführenden Recherche: Hinweisgeberschutzgesetze in Europa | Rechtsbericht | EU | Whistleblowing (gtai.de)
Quelle: Germany Trade & Invest

Schweiz: Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2024

Der Standardsatz der schweizerischen Mehrwertsteuer wird ab dem Jahr 2024 auf 8,1 Prozent angehoben. Auch der reduzierte sowie der Sondersatz steigen auf 2,5 und 3,8 Prozent an. In der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal 2023, für das 2. Semester 2023 und für den Monat Juli 2023 kann zum ersten Mal mit den neuen Mehrwertsteuersätzen gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abgerechnet werden. 
Erste Informationen zur Deklaration der Mehrwertsteuer stellt die ESTV in einer Übersicht zur Verfügung. Grundsätzlich gilt: Maßgeblich für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen fallen unter die neuen Steuersätze.
Einen umfassenden Überblick über die Änderungen zum Jahreswechsel bieten die MWST-Infos der ESTV.
Quelle: Germany Trade & Invest