Außenwirtschaft aktuell

Länder- und Marktinformationen April 2023

Polen – Meldepflicht bei der grenzüberschreitenden Warenbeförderung

Das polnische Gesetz zur Überwachung der Warenbeförderung im Straßenverkehr (Ustawa o systemie monitorowania drogowego przewozu towarów) regelt die Meldepflicht für Warentransporte besonderer Güter.
Betroffen sind unter anderem Transporte von Alkohol, Tabakprodukten, Kraftstoffen und  ab dem 21. April 2023 von Getreide, Eiern, Geflügelfleisch, Imkereierzeugnissen. Das Gesetz gilt für in- und ausländische Unternehmen gleichermaßen. Es spielt keine Rolle, ob Polen das Zielland des Transports oder lediglich ein Transitland ist. Eine Ausnahme bilden die Transittransporte im Rahmen des NCTS-Verfahrens.
Die Güter müssen online auf der elektronischen Plattform  PUESC angemeldet werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter: Warenbeförderung in Polen wird überwacht - IHK Ostbrandenburg.

Italien – Erleichterung bei Entsendungen

Die Frist für die Meldung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung verschiebt sich: Die Entsendemeldung muss nun erst bei Beginn der Tätigkeit vorliegen. Bisher war erforderlich, eine Entsendung nach Italien bis 24 Uhr des Vortages zu melden. Seit dem 21. März 2023 gilt eine neue Abgabefrist. Entsendungen müssen spätestens zu Beginn (al piu' tardi all'inizio) gemeldet sein, Art. 10 Decreto Legislativo 17 luglio 2016, n. 136. Die Mitteilung erfolgt über das Portal ClicLavaro des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik (Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali).
Informationen zur grenzüberschreitenden Entsendung stellt das italienische Arbeitsministerium auch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Quelle: Germany Trade & Invest

Ghana – Neue Regelungen für die Einfuhr von Elektrogeräten

Hersteller und Importeure sind künftig verpflichtet, neue technische Mindestanforderungen für Elektrogeräte sowie Produkte und Ausrüstungen für erneuerbare Energien einzuhalten. Die ghanaische Energiekommission wird ab November 2023 mit der Durchsetzung von 19 Verordnungen über die Einfuhr und die Herstellung von Elektrogeräten sowie Produkten und Ausrüstungen für erneuerbare Energien beginnen. Bei den Geräten handelt es sich unter anderem um Waschmaschinen, Reiskocher, Wasserkocher, Fernsehgeräte, Computer, Set-Top-Boxen, (Industrie-)Ventilatoren, Klimageräte, Warmwasserspeicher, Elektromotoren, Verteilertransformatoren und öffentliche Beleuchtung. Zu den Produkten für erneuerbare Energien gehören Solarmodule, Batterien für erneuerbare Energien, verbesserte Biomassekochherde und Wechselrichter. Die Verordnungen schreiben vor, dass Hersteller und Einführer der Geräte eine Genehmigung der Energiekommission einholen müssen. Die Geräte müssen die produktspezifischen Normen und Mindestanforderungen für die Energieeffizienz erfüllen. Auch Kennzeichnungsvorschriften sind einzuhalten. Die erforderlichen Produktinformationen sind in englischer Sprache zu verfassen. Ziel der neuen Vorschriften ist, die Einfuhr von Geräten zu verhindern, die nicht den Mindestanforderungen an die Energieeffizienz genügen. Zudem soll der sparsame Umgang mit Energie im Land gefördert und die Umwelt und die Gesundheit der Verbraucher geschützt werden. Die Verordnungen sind zum 2. November 2022 in Kraft getreten, sehen jedoch eine Übergangsfrist von einem Jahr vor, damit sich der Markt anpassen kann.
Quelle: Germany Trade & Invest

USA- FDA legt Übergangsplan für Marktzugang medizinischer Produkte vor

Die Food and Drug Administration strebt nach der Corona-Pandemie einen schrittweisen Übergang von beschleunigten zu regulären Marktzugangsverfahren an. Die FDA hatte während der Corona-Pandemie wiederholt medizinischen Produkte mit besonderen Notfallgenehmigungen in einem beschleunigten Zulassungsverfahren (Emergency Use Authorizations - EUA) den Marktzugang gewährt. Nun will sie einen reibungslosen Übergang zu den regulären Marktzugangsverfahren der Vor-Corona-Zeit sicherstellen. Dazu hat sie Ende März 2023 einen unverbindlichen Leitfaden mit Handlungsempfehlungen für Hersteller, Mitarbeiter der FDA und weitere Interessenvertreter veröffentlicht.    
Notfallgenehmigungen aus Dringlichkeitsgründen waren während der Corona-Pandemie ein gängiges Marktzugangsverfahren der FDA für viele medizinische Produkte. Dazu zählten zum Beispiel Antigentests oder Beatmungsgeräte. Voraussetzung war, dass kein adäqutes, bereits zugelassenes Alternativprodukt zur Verfügung stand. Nun will die FDA allen Beteiligten genügend Zeit einräumen, um ihnen nach dem Ende der Gültigkeit dieser Genehmigungen einen geordneten und transparenten Übergang zum Normalbetrieb zu gewährleisten. Sie berücksichtigt dabei besondere Umstände während der Pandemie, die zu besonderen Vorgehensweisen führten. Die FDA hat nun einen Plan für den Übergang zum normalen Marktzugangsverfahren für medizinische Produkte in der Post-Corona-Zeit entwickelt. Damit will sie gleichzeitig Unterbrechungen der Versorgungsketten vermeiden und die geltenden Anforderungen des Federal Food Drug and Cosmetic Act (FD&C Act) nach Ablauf der Gültigkeit besonderer Genehmigungen sicherstellen.
Quelle: Germany Trade & Invest

USA – Quellensteuer: Formular W-8BEN-E

Seit einigen Jahren werden deutsche Unternehmen regelmäßig im Rahmen ihrer US-Geschäftstätigkeit von ihren US-Geschäftspartnern aufgefordert, das Formular W-8BEN-E.
Grundsätzlich unterliegen sogenannte FDAP-Einkünfte (fixed or determinable annual or periodic Income) in den USA einer Quellensteuer von 30 Prozent. Als FDAP- Einkünfte werden Dividenden, Zinsen, Miete und Lizenzgebühren sowie nicht gewerbliche Einkünfte bezeichnet, die nicht im direkten Zusammenhang mit einer US-Geschäftstätigkeit stehen (kein effectively connected income sind beziehungsweise keine gewerblichen Einkünfte sind). Hinsichtlich dessen haben im Rahmen der Regelungen des § 1441 Internal Revenue Code (IRC) US-Gesellschaften, die bestimmte Zahlungen an ausländische Gesellschaften oder Personen tätigen, bestimmte Dokumentationspflichten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Zahlende (witholding Agent) verantwortlich für die Einbehaltung und Abführung der 30-prozentigen Quellensteuer und die Steuerschuld für die Quellensteuer auf Zahlung liegt beim ausländischen Zahlungsempfänger. Die Quellensteuer wird allerdings durch Doppelbesteuerungsabkommen reduziert (hier ist dann zum Beispiel das Formular W-8BEN vorzulegen). Der Zahlende hat die gezahlten FDAP-Beträge jährlich in gesonderten Steuerformularen (Form 1042Form 1042-S) zu erklären.
Zur Vermeidung des Einhalts der Quellensteuer hat eine Non-financial foreign entity dem withholding agent über eine Informationserklärung (das Formular W-8BEN-E), den Nicht-US-Status sowie die Anwendung der einschlägigen Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommen (zum Beispiel für Zinsen der Artikel 11 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten) darzulegen. Das Formular dient dem withholding agent als Beweisgrundlage gegenüber dem Internal Revenue Service für die quellensteuerliche Einordnung des Sachverhalts.
In der Regel handelt es sich bei den meisten Einkünften deutscher Unternehmen aus dem US-Geschäft um keine FDAP-Einkünfte, sondern um Einkünfte, die in direktem Zusammenhang mit einer US-Geschäftstätigkeit stehen (effectively connected income) wie zum Beispiel die Lieferung von Waren. Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden und den Sachverhalt steuerlich einzuordnen gehen viele US-Geschäftspartner jedoch auf Nummer sicher und fordern grundsätzlich alle ausländischen Geschäftspartner zur Abgabe des Formulars auf. Um die US-Geschäftspartner zufrieden zu stellen und die Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden füllen daher deutsche Unternehmen auch in dieser Konstellation üblicherweise das Formular W-8BEN-E aus.
Quelle: Germany Trade & Invest

Algerien – Nutzung von Barcodes verpflichtend

Anbringung von Barcodes ist für den Marktzugang notwendig.
Das algerische Ministerium für Handel und Exportförderung hat bekannt gegeben, dass die Anbringung von Barcodes auf verpackten Waren für den menschlichen Gebrauch seit dem 29. März 2023 verpflichtend ist. Die Vorgaben beziehen sich sowohl auf lokal hergestellte als auch importierte Waren. Letztere müssen einen Barcode von einer im Exportland anerkannten Organisation aufweisen. Die Nutzung von Barcodes geht auf einen interministeriellen Erlass aus Februar 2021 zurück. Der Erlass enthält die technischen Vorgaben für die Anbringung von Strichcodes auf verpackten Waren, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.