Meldepflicht bei der grenzüberschreitender Warenbeförderung

Das polnische Gesetz zur Überwachung der Warenbeförderung im Straßen- und Schienenverkehr (Ustawa o systemie monitorowania drogowego przewozu towarów) regelt die Meldepflichten für Transporte bestimmter Warengruppen.
Das Gesetz gilt für in- und ausländische Unternehmen gleichermaßen. Es spielt keine Rolle, ob Polen das Zielland des Transports oder lediglich ein Transitland ist. Eine Ausnahme bilden die Transittransporte im Rahmen des NCTS-Verfahrens.
Die Güter müssen online auf der elektronischen Plattform PUESC angemeldet werden.

Liste der meldepflichtigen Waren (mit KN-Codes)

0207
Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 250 kg übersteigt
0407
Vogeleier in der Schale, frisch, sofern ihre Anzahl in der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 2500 Stück übersteigt
0408
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 100 kg übersteigt
04090000
natürlicher Honig, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 10 kg übersteigt
08101000
frische Erdbeeren, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 3000 kg übersteigt
08102010
frische Himbeeren, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 3000 kg übersteigt
08104050
Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 3000 kg übersteigt
081110
Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 3000 kg übersteigt
08112031
Himbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 3000 kg übersteigt
08112039
Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 3000 kg übersteigt
08119050
Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 3000 kg übersteigt
08119095
andere Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 500 kg übersteigt
110100
Mehl von Weizen oder Mengkorn, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 100 kg übersteigt
1102
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 100 kg übersteigt
200979
Apfelsaftkonzentrat, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 10000 kg übersteigt
1001
Weizen, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 10000 kg übersteigt
1005
Mais, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 10000 kg übersteigt
1205
Rapssamen, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 10000 kg übersteigt
120600
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, sofern das Bruttogewicht der Sendung von Waren, die unter diese Positionen fallen, 10000 kg übersteigt
Die Verpflichtung zur Meldung von Sendungen an das SENT-Register besteht für Waren mit Ursprung in der Ukraine, wie Fleisch, Eier, Honig, Beerenfrüchte, Mehl und Saftkonzentrat, die entweder in der Europäischen Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder aus dem Gebiet eines Drittlandes befördert werden.
Bei Weizen, Mais, Raps und Sonnenblumensaat besteht die Meldepflicht an das SENT-Register für Beförderung von Waren
  • aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes in das polnische Hoheitsgebiet,
  • aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes durch das Hoheitsgebiet der Republik Polen - es sei denn, das zollrechtliche Versandverfahren wird angewendet.

Warenlieferung nach Polen

Bei der Beförderung von Gütern aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates oder aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes auf das Hoheitsgebiet Polens ist der Empfänger verpflichtet, vor Beginn der Warenbeförderung auf polnischem Hoheitsgebiet eine Erklärung an das SENT-Register zu senden, eine Referenznummer für diese Erklärung zu erhalten und diese Nummer dem Beförderer mitzuteilen.
Der Empfänger ist verpflichtet, die Erklärung spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem Empfang der Lieferung um Informationen über den Erhalt der Waren zu ergänzen.

Warenlieferung als Transit durch Polen

Bei der Beförderung von Gütern aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates auf das Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes ist der Beförderer verpflichtet, vor Beginn der Beförderung von Gütern auf polnischem Hoheitsgebiet eine Erklärung an das SENT-Register zu senden und eine Referenznummer für diese Erklärung zu erhalten.

Warenlieferung innerhalb von Polen

Bei einer Güterbeförderung, die auf dem Gebiet Polens beginnt, ist der Absender verpflichtet, vor Beginn der Güterbeförderung eine Erklärung an das SENT-Register zu senden, eine Referenznummer für diese Erklärung zu erhalten und diese Nummer dem Frachtführer mitzuteilen. Im Falle einer Warenlieferung im Sinne des Waren- und Dienstleistungssteuergesetzes ist der Absender auch verpflichtet, die Referenznummer an den Empfänger weiterzugeben.
Der Empfänger ist verpflichtet, die Erklärung spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem Empfang der Lieferung um Informationen über den Erhalt der Waren zu ergänzen.
Jeder Warentransport muss genau beschrieben werden. Dazu zählen Informationen zur Art, Klassifizierung, Menge und zum Gewicht und Volumen der Ware. Für jede Meldung wird die SENT-Referenznummer vergeben. Diese ist stets mitzuführen und auf Verlangen der Zollbehörde vorzulegen.