Innovation und Umwelt

Pflichten nach REACH

REACH regelt den sicheren Umgang mit Chemikalien in der EU. Dieser Artikel gibt einen kompakten Überblick über Pflichten für Hersteller, Importeure und Anwender – von der Frage, was ein Stoff ist, bis zu Rollen und Verantwortlichkeiten nach REACH.
Die REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der Europäischen Union.
REACH stellt sicher, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Verantwortung für ihre Chemikalien übernehmen. Das bedeutet, dass für die hergestellten und in Verkehr gebrachten Chemikalien eine sichere Verwendung gewährleistet werden muss. Der Anwendungsbereich von REACH umfasst daher Chemikalien in Form von Stoffen, als Stoffe in Gemischen und in Erzeugnissen. Von REACH betroffen sind demnach Unternehmen, die bei ihrer Tätigkeit mit chemischen Stoffen jedweder Art Kontakt haben. Dieses Merkblatt soll einen ersten Überblick über die Pflichten nach REACH geben. Es bietet insbesondere Importeuren, die zum ersten Mal mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen in Berührung kommen, eine Hilfestellung, welche Pflichten es nach REACH zu beachten gilt. Allen weiteren Adressaten unter REACH (Produzenten und Verwender) bietet es ebenfalls eine Übersicht über die einzuhaltenden Pflichten.
Um bestimmen zu können, von welchen Verpflichtungen Sie betroffen sind, müssen Sie zunächst wissen, ob bei Ihnen überhaupt ein Stoff vorliegt. Dies können Sie unter I. Wann liegt ein chemischer Stoff vor? nachlesen. Anschließend müssen Sie wissen, welche Rolle Sie nach REACH einnehmen, das heißt stellen Sie selbst Stoffe (zum Beispiel Grundchemikalien) her, arbeiten Sie mit diesen oder Importieren Sie sie beispielsweise nur. Näheres finden Sie unter II. Welche Rolle nehme ich ein?. Wenn Sie diese beiden Komponenten bestimmt haben, können Sie unter III. Pflichten Ihre persönlichen Verpflichtungen nachlesen.

I. Wann liegt ein Stoff vor?

Die REACH-Verordnung unterscheidet in ihrem Anwendungsbereich zwischen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Aus diesem Grund bestehen für die einzelnen Komponenten unterschiedliche Pflichten und Regeln. Daher ist es entscheidend, dass eine eindeutige Identifizierung der eigenen Inhaltsstoffe erfolgt.

Definition Stoff

Bei einem Stoff handelt es sich um ein chemisches Element und dessen Verbindungen im natürlichen Zustand oder infolge eines Herstellungsverfahrens. Dabei kann ein Stoff aus einem oder mehreren Bestandteilen bestehen. Die Legaldefinition befindet sich in Art. 3 Nr. 1 der REACH-Verordnung.
Beispiele für Stoffe können sein:
  • Reinmetalle
  • Lösungsmittel wie Aceton
  • Farbstoffe und Pigmente
  • Diesel- und andere Kraftstoffe
  • Nanomaterialien
Hinweise, wie Sie einen Stoff identifizieren können, finden Sie hier:
Gefährliche Stoffe, also solche die ernste Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können, werden als "besonders besorgniserregende Stoffe" oder auch SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) bezeichnet. Dabei handelt es sich primär um Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind sowie um Stoffe, die persistent (schwer abbaubar), bioakkumulierbar (sich in lebenden Organismen anreichernd) und toxisch sind. Erfolgt die Einstufung als "besonders besorgniserregend" wird der Stoff durch die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen. Die Liste wird stetig aktualisiert.
Die Einstufung als SVHC-Stoff führt zu weitreichenden Informationspflichten in der Lieferkette von Erzeugnissen. Gleichzeitig müssen Lieferanten von Stoffen oder Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften, bei denen Sicherheitsdatenblätter vorgeschrieben sind, die neue SVHC-Einstufung beziehungsweise die Einstufung eines Inhaltsstoffs als SVHC im Sicherheitsdatenblatt angeben. Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Abschnitt III. Pflichten. In manchen Fällen kann die Einstufung bewirken, dass der Stoff ohne entsprechende Zulassung nicht mehr verwendet werden darf.

Definition Gemisch

  • Shampoo und Seife
  • Kosmetische Produkte
  • Farben
  • Kunststoffgranulate/-rezyklate
  • Metall-Legierungen (bestehend aus mehreren Stoffen)
  • Reinigungsmittel
  • Sonderfall: Reinigungstücher (das Tuch fungiert nur als Träger für das Gemisch)
Hier finden Sie weitere Informationen zum Umgang mit Gemischen.
Hinweis: Stoffe und Gemische können zudem der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; CLP steht für Classification, Labelling and Packaging: "Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen") unterliegen. Dabei gilt es insbesondere Anforderungen an die Kennzeichnung von als gefährlich eingestuften Stoffen und Gemischen zu beachten. Weitere Informationen zur CLP-Verordnung finden Sie unter IV. Wichtig zu beachten und Informationen zur CLP-Verordnung.

Definition Erzeugnis

Erzeugnisse bestehen aus einer oder mehreren Substanzen oder Gemischen. Dabei handelt es sich um einen Gegenstand, bei dem die spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt die Funktion bestimmt und nicht seine chemische Zusammensetzung (Art. 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung).
Beispiele für Erzeugnisse:
  • Möbel
  • Textilien
  • Elektroteile
  • Bleche
  • Kunststoff-Spielzeug

Übersicht Stoff/Gemisch oder Erzeugnis

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II. Welche Rolle nehme ich als Unternehmen ein?

Nachdem Sie nun wissen, ob Ihnen ein Stoff, Gemisch oder Erzeugnis vorliegt, müssen Sie im nächsten Schritt klären, welche Rolle Sie nach REACH erfüllen. REACH unterscheidet in verschiedene Akteure, die von unterschiedlichen Regelungen betroffen sind.
Erste Informationen erhalten Sie unter: Erste Schritte (ECHA).

Hersteller

Hersteller ist nach Art. 3 Nr. 9 der REACH-Verordnung jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die einen Stoff herstellt oder extrahiert.

Produzenten

Der Begriff des Produzenten steht immer im Zusammenhang mit Erzeugnissen. Produzenten sind Unternehmen, die bei der Herstellung von Erzeugnissen Stoffe oder Gemische verwenden. Beispiele für solche Erzeugnisse sind Textilien, Industrieausrüstungen, Haushaltsgeräte und Fahrzeuge (sowohl Bauteile als auch Fertigerzeugnisse).

Importeure

Als Importeur gilt, wer einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis direkt von einem außerhalb des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) ansässigen Lieferanten erwirbt und in das Gebiet des EWR einführt. Anders gesagt ist es derjenige, der als Erste/r das Produkt auf den europäischen Markt einführt. Eine Legaldefinition ist in Art. 3 Nr. 11 der REACH-Verordnung zu finden. Wird das Produkt stattdessen bei einem "Alleinvertreter" (Erläuterung: Art. 8 der REACH-Verordnung) eingekauft, dann übernimmt dieser die Importeurspflichten und der zuvor beschriebene Käufer gilt als nachgeschalteter Anwender.

Nachgeschaltete Anwender

Nachgeschaltete Anwender sind Verwender von Stoffen und Gemischen. Gemeint sind Unternehmen oder Einzelpersonen innerhalb der EU/ EWR, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwenden.
Beispiele dafür sind:
  • Formulierer: Unternehmen, welches beispielsweise Gemische wie Farben, Reinigungsmittel oder Baustoffe herstellt.
  • Neuabfüller: Unternehmen, die Stoffe oder Gemische in Verpackungseinheiten abfüllen.
  • Endverbraucher/Endanwender: Unternehmen, das Stoffe oder Gemische verbraucht oder zu einem Erzeugnis verarbeitet (zum Beispiel Einsatzstoff in der Produktion, zur Bearbeitung von Erzeugnissen oder Einsatz in Handwerklichen Tätigkeiten).
  • Kunden von Alleinvertretern: Unternehmen, die von einem Nicht-EU-Lieferanten Ware beziehen, welcher in dem Land des Kunden einen Alleinvertreter bestellt hat.
  • Nicht gemeint ist das einfache Lagern und Verkaufen von Chemikalien. Siehe dazu den Begriff "Händler".
    Weitere Informationen: Nachgeschaltete Anwender - ECHA (europa.eu)

Händler

Händler beziehen einen chemischen Stoff oder ein Gemisch innerhalb der EU/ EWR, lagern ihn und bringen ihn in Verkehr, ohne die chemische Zusammensetzung in irgendeiner Weise zu verändern.

III. Pflichten

Sie wissen nun, ob es sich bei Ihrem Produkt um einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis handelt und welche Rolle Sie einnehmen. Mit diesen Informationen können Sie nun einsehen, welche Pflichten Sie betreffen. Dieser III. Abschnitt ist nach Akteursrollen gegliedert, das heißt wenn Sie beispielsweise als Importeur gelten, können Sie unter dem Punkt Importeur Ihre Pflichten nachlesen.
Wichtig zu wissen: Die Registrierung, Zulassung und Beschränkung ist jeweils stoffbezogen, das heißt sie beziehen sich auf einen Stoff. Die Regelungen treffen also beispielsweise nicht ein Gemisch, sondern die einzelnen Inhaltsstoffe.

Für Hersteller

Hersteller sind diejenigen, die Stoffe herstellen oder extrahieren, somit können Hersteller nur von Pflichten betroffen sein, die sich direkt auf einen Stoff beziehen. Nachfolgend finden Sie die beiden wichtigsten Pflichten, von denen Hersteller nach REACH betroffen sind.

Für Importeure

Für nachgeschaltete Anwender

Für Händler

IV. Wichtig zu beachten

Stoffbeschränkungen

Für bestimmte Stoffe liegen Beschränkungen oder sogar Verbote vor, die sich auf die Verwendung auswirken können. Diese können in der Liste der Beschränkungen (Anhang XVII der REACH-Verordnung) eingesehen werden.
Dabei handelt es sich um Stoffe, die ein unannehmbares Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, weshalb sie nur eingeschränkt in Verkehr gebracht, hergestellt oder verwendet werden dürfen.
Beschränkungen können für einen Stoff als solchen, für Stoffe in Gemischen oder in Erzeugnissen gelten. Die Art der Beschränkung kann sich somit an alle Akteure in der Lieferkette (Hersteller, Importeure, Händler, Produzenten und nachgeschaltete Anwender)
richten.

Zulassungsverfahren

Werden von Ihnen verwendete oder hergestellte Stoffe in den Anhang XIV der REACH-Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe, welche quasi einen Auszug aus der Kandidatenliste darstellt) aufgenommen, dürfen Sie diese nach Ende des jeweiligen Ablaufdatums nur noch zur Verwendung in Verkehr bringen oder verwenden, wenn eine Zulassung für die entsprechende Verwendung vorliegt. Diese kann entweder durch einen Hersteller/Importeur oder auch durch einen nachgeschalteten Anwender beantragt werden
und ist leider mit einem erhöhten Aufwand verbunden.
Sofern Sie ein nachgeschalteter Anwender sind, der einen Stoff im Rahmen der Zulassung eines vorgeschalteten Akteurs in der Lieferkette verwendet, müssen Sie dies der ECHA innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung (nach Zulassungserteilung)
melden.

Deklarierung nach der CLP-Verordnung

Mithilfe der CAS-Nummer*, des Stoffnamens oder dessen chemischer Bezeichnung ist es möglich, den Stoff unter ECHA (europa.eu) zu suchen. Dort erhalten Sie wichtige Informationen über den jeweiligen Stoff. Unter anderem werden dort auch die
Gefahrenpiktogramme genannt, die gemäß der CLP-Verordnung auf der jeweiligen Verpackung von bestimmten gefährlichen Stoffen oder Gemischen angebracht werden müssen.
*Die CAS-Nummer (englisch: Chemical Abstract Service Registry Number) ist die Registriernummer für jeden einzelnen Stoffeintrag in die Datenbank des Chemical Abstract Service. Sie liefert eine eindeutige numerische Kennung für den jeweiligen chemischen Stoff. Sie stellt damit eine "Geburtsurkunde" für jeden bekannt gewordenen Stoff dar.