Abfallrechtsnovelle

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das "Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" wurde am 29. Februar 2012 veröffentlicht und trat am 1. Juni 2012 in Kraft. Die Umsetzung erfolgt durch neue Verordnungen, zum Beispiel im Transportbereich oder bei den Entsorgungsfachbetrieben. Bestehende Verordnungen werden angepasst, zum Beispiel im Produktbereich oder beim Betriebsbeauftragten für Abfall oder im Überwachungsbereich.
Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt.

Neue Ziele für Abfallverwertung und Abfallvermeidung

Zur Förderung des Recyclings werden Verwertungsquoten für Siedlungs-, Bau- und Abbruchabfälle sowie eine Pflicht zur flächendeckenden Getrenntsammlung von Bioabfällen eingeführt. Zudem werden die verordnungsrechtlichen Grundlagen für ein System der einheitlichen Wertstoffsammlung zur gemeinsamen Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen geschaffen. Des Weiteren sollen die Instrumente zur Abfallvermeidung besser genutzt werden, wozu ein bundesweites Abfallvermeidungsprogramm aufgestellt wird. Daraus könnten sich auch für Unternehmen neue Pflichten ergeben.

Überlassungspflichten

Die grundsätzliche Systematik der Überlassungspflichten bleibt bestehen. Neu geregelt wurde die Anzeigepflicht für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen. Die wesentliche Neuerung bei den Überlassungspflichten besteht in der Regelung der Frage, wann überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen und die gewerbliche Sammlung vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterbunden werden kann. Die bisherige Praxis ist geprägt von der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zukünftig soll für die Begründung überwiegender öffentlicher Interessen entscheidend sein, ob die gewerbliche Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet.

Neue Abfallhierarchie

Die bisherige dreistufige Abfallhierarchie wird durch eine fünfstufige ersetzt: Danach stehen Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung grundsätzlich in der Rangfolge Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung. Aus dieser Hierarchie ergibt sich ein genereller Vorrang des Recyclings vor sonstigen, auch thermischen Verwertungsmaßnahmen. Im Rahmen der Rangfolge der Verwertungsmaßnahmen erhält der Gesetzgeber die Möglichkeit, Ausnahmen von der fünfstufigen Hierarchie festzulegen. Soweit derartige Ausnahmen nicht in Verordnungen festgelegt sind, billigt der Gesetzgeber Abfällen mit einem Heizwert von 11.000 kJ/kg einen gesetzlich vermuteten Gleichrang zwischen der stofflichen und der energetischen Verwertung zu. Folge dieses Gleichrangs ist, dass der Abfallerzeuger und -besitzer ein Wahlrecht hinsichtlich der Verwertungsart hat.

Neuregelungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Künftig unterliegen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen einer Anzeigepflicht. Für die abfallwirtschaftliche Praxis bedeutet die komplexe Regelung einerseits insoweit eine Verschärfung, als für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung, beispielsweise von gemischten Bau- und Abbruchabfällen, eine Anzeigepflicht besteht. Andererseits führt die neue Regelung zu einer vermeintlichen Erleichterung für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen zur Beseitigung, da diese keiner Transportgenehmigung mehr bedürfen, sondern eine Anzeige bei der zuständigen Behörde genügt.
Ausgeweitet werden die Pflichten zur Kennzeichnung der Abfalltransportfahrzeuge mit dem "A-Schild". Dies ist nun für alle gewerbsmäßigen Abfalltransporte erforderlich, also auch für alle Abfälle zur Verwertung und auch für Entsorgungsfachbetriebe. Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.