CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung

Aktuell überarbeitet die EU-Kommission die seit 2006 geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie soll von der „EU-Verordnung über Maschinenprodukte“ abgelöst werden. In diesem Leitfaden erfahren Sie, welche wichtigen Änderungen zu erwarten sind und welche Zusammenhänge zu anderen neuen EU-Regularien, etwa zu Künstlicher Intelligenz oder Cybersicherheit, zukünftig für Hersteller, Importeure (Einführer), (Online-)Händler, Bevollmächtigte und Inverkehrbringer von Maschinen wichtig sein können.
HINWEIS: Der Leitfaden gibt ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsverbindlichkeit einen Überblick sowie Tipps zur geplanten neuen EU-Maschinenverordnung. Die Auswahl der dargestellten Sachverhalte basiert auf Erfahrungswerten aus der Beratungspraxis der IHKs. Ziel war es, den Blickwinkel von Unternehmen einzunehmen. Die Auswahl stellt keine Gewichtung bzgl. Wichtigkeit oder Relevanz dar. Der Leitfaden enthält Interpretationen und Auslegungen der Verfasser, ebenfalls ohne Anspruch auf rechtsverbindliche Richtigkeit.

Was ist das Ziel der EU?

Mit der Überführung der seit 2006 geltenden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in eine neue EU-Maschinenverordnung strebt die EU unter anderem die Anpassung der Vorgaben zur Maschinensicherheit an den „Stand der Technik“ an. Wesentliche Ziele sind hier u. a.
  • Abdeckung neuer Risiken im Zusammenhang mit digitalen Technologien
  • Neubewertung von Hochrisiko-Maschinen
  • Verringerung papierbasierter Dokumentationsanforderungen
Durch die Fortschritte bei der Digitalisierung treten bei Maschinen neue Risiken auf, die von der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EU nicht ausreichend erfasst sind, zum Beispiel
  • Mensch-Roboter-Zusammenarbeit (Kollaborative Roboter - Cobots)
  • mit dem Internet verbundene Maschinen
  • Auswirkungen von Software-Updates
  • autonome Maschinen und Fernüberwachungsstationen

Verordnung vs. Richtlinie?

Die aktuell gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EU soll von der „EU-Verordnung über Maschinenprodukte“ abgelöst werden. Mit dem Wechsel des Rechtsinstruments soll eine EU-weit einheitliche Auslegung und Umsetzung der Vorgaben erreicht werden. Das soll für Unternehmen die gleiche Handhabung der Regeln in allen Ländern der Europäischen Union sicherstellen.
Im Unterschied zu EU-Richtlinien, die von den Mitgliedsstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen, haben EU-Verordnungen direkte Gesetzeskraft.

Ab wann gilt die neue Verordnung?

Einen „Vorschlag für eine Verordnung über Maschinenprodukte“ hat die Kommission im Februar 2021 veröffentlicht. Wann die Verordnung in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt. Der Entwurf sieht aber eine Übergangsfrist von 30 Monaten nach Inkrafttreten vor, während der die aktuelle EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ihre Gültigkeit behält. In Entwurf der Verordnung heißt es dazu in Kapitel 49:
“Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom … [30 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] aufgehoben.”
TIPP: Unternehmen sollten sich frühzeitig über Änderungen im Vergleich zur aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG informieren. Nur wer nach Inkrafttreten der neuen Verordnung und Ablauf der Übergangsfrist die entsprechenden Anforderungen erfüllt, darf seine Maschinen weiter in der EU bereitstellen, verkaufen oder importieren.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind nicht nur Hersteller von Maschinen, sondern alle Wirtschaftsakteure, die Maschinen in der EU auf dem Markt bereitstellen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Neben Herstellern werden in der geplanten neuen EU-Maschinenverordnung nun auch explizit (Online-)Händler, Importeure (Einführer) und Bevollmächtigte genannt.

Was ist neu?

Im Vergleich zur derzeit gültigen Maschinenrichtline 2006/42/EU enthält der Entwurf der neuen EU-Maschinen-Verordnung eine ganze Zahl an zusätzlichen und neuen Anforderungen. Die wichtigsten im Entwurf der neuen EU-Maschinenverordnung vom April 2021 sind:

Überblick Neue EU-Maschinenverordnung: Der Weg zum sicheren Produkt

Zusammenhang mit der EU-Verordnung zur Künstlichen Intelligenz (KI) und mit dem EU-Data-Act

Im Zusammenhang mit Digitalisierung und Daten arbeitet die EU-Kommission derzeit an verschiedenen Regulierungen, die sich auch auf Hersteller, (Online-)Händler, Importeure (Einführer) und Bevollmächtigte von Maschinen auswirken können. Zwei wichtige Beispiele sind die geplante EU-Verordnung zur Künstlichen Intelligenz (KI-VO-E) sowie der EU-Data-Act (Data-Act-E), die im folgenden kurz beschrieben werden.

Zusammenhang mit anderen CE-Vorgaben zur Produktsicherheit

Grundsätzlich gelten die CE-Richtlinien/Verordnungen zur Produktsicherheit nicht immer nur unabhängig voneinander. Zum Teil gibt es in der Regelungswirkung Zusammenhänge zwischen verschiedenen CE-Richtlinien/Verordnungen. Im Folgenden sind dazu drei Beispiele aufgeführt.

Zusammenhang mit anderen CE-Vorgaben außerhalb der Produktsicherheit – Exkurs Ökodesign-Richtlinie

Die CE-Kennzeichnung ist bereits seit einigen Jahren nicht nur für die gesetzlichen Vorgaben zur Produktsicherheit relevant. Die aktuell gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist ein Beispiel für Vorgaben zur Produktsicherheit, in diesem Fall für Maschinen.
Für die CE-Kennzeichnung von Produkten ist aber bspw. auch die sogenannte Ökodesign-Richtlinie relevant. Mit dieser wurde 2005 von der EU das Konzept der umweltgerechten Gestaltung (Eco-Design oder Ökodesign) von Produkten eingeführt. Aktuell gilt die Neufassung, die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG. 2008 wurde die Richtlinie in deutsches Recht überführt Hier ist das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) maßgeblich.
Ziel der Ökodesign-Vorgaben ist es, die Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz von bestimmten Produkten über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen an die Produktgestaltung festgelegt, deren Einhaltung mit der CE- Kennzeichnung nachgewiesen werden muss. Artikel 5, Absatz 1 der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG (Neufassung) führt aus:
„Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von Durchführungsmaßnahmen erfassten Produkts ist dieses mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.“