Lebensmittel-Informationsverordnung

Nährwertdeklaration

Allergenkennzeichnung

Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten bereits seit 13. Dezember 2014 neue Informationspflichten. Am 13. Juli 2017 ist nun die Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften (Information der Verbraucher über Lebensmittel: LMIVAV) in Kraft getreten. Was die Kennzeichnung betrifft, ergeben sich keine Änderungen. Aber im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, drohen nun Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bei Verstößen gegen die Regelungen.
Die neue Verordnung schreibt eine Fülle von Informationspflichten vor und regelt sowohl deren Darstellungsform als auch die Platzierung. Pflichtinformationen sind dann zum Beispiel:
  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Menge oder Klasse der Zutaten
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • Ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung oder Verwendung
  • Name und Anschrift des Unternehmers, in dessen Namen das Produkt vermarktet wird
  • Ursprungsland oder Herkunftsort (in bestimmten Fällen)

Nährwertkennzeichnung

Am 13. Dezember 2016 endete die Übergangsfrist für die Nährwertdeklaration. Demnach müssen der Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien und die Mengen an
  • Fett (davon ungesättigten Fettsäuren)
  • Kohlenhydraten (davon Zucker)
  • Eiweiß
  • sowie Salz
auf der Verpackung angegeben werden. Darüber hinaus regelt die LMIV auch zusätzliche, freiwillige Angaben, wie zum Beispiel zu Fettsäuren.

Ausnahmen

Grundsätzlich sind mit ganz wenigen Ausnahmen alle vorverpackten Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel mit Nährwertangaben zu kennzeichnen. Nicht vorverpackte Lebensmittel (zum Beispiel auf dem Wochenmarkt) sind von der Vorschrift ausgenommen. Ebenso ausgenommen von der Vorschrift sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro. Dies gilt jedoch nur für die Direktvermarktung sowie Abgabe an lokale Einzelhandelsgeschäfte in der Regel bis 50 Kilometer, in regionalen Ausnahmefällen bis 100 Kilometer Umkreis. Für den Onlinehandel gilt diese Ausnahme somit nicht.

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