EU-Kosmetikverordnung

Kosmetische Mittel - Produktsicherheit und Notifizierung

Zum 11. Juli 2013 hat die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30. November 2009 (EU-KosmetikV) die bislang geltende deutsche Kosmetikverordnung abgelöst. Sie betrifft nicht nur die Hersteller, sondern vor dem Hintergrund veränderter Informationspflichten und Werberegelungen auch die Händler von Kosmetika.
Die EU-KosmetikV auf die bisherigen Regelungen inhaltlich aufbaut, enthält sie zum überwiegenden Teil gleiche Regelungen wie die Richtlinie. Das Ziel dieser Verordnung ist, durch Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten die Zulassungsverfahren zu vereinfachen, um so den Verwaltungsaufwand und damit verbundene Unklarheiten zu verringern. Im Gegensatz zu den EG-Richtlinien wirkt die Verordnung unmittelbar und setzt keine vorherige Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten voraus.
Gleichwohl sind auch zahlreiche Neuerungen hinzugekommen (z.B. Notifizierungsverfahren, Regelung zu Nanomaterialien und andere). Seit dem 11. Januar 2012 ist das "Cosmetic Products Notification Portal" (CPNP) für die Online-Notifizierung kosmetischer Mittel verfügbar. Das Internetportal wird von der Europäischen Kommission betrieben. Hierbei handelt es sich um ein EU-weites produktbezogenes Meldeverfahren, die sogenannte Notifizierung. Die Notifizierung hat an die Notifizierungsdatenbank CPNP vor dem Inverkehrbringen des Produkts zu erfolgen.
Sie umfasst Name und Kategorie des kosmetischen Mittels, Name und Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformation zugänglich sind, gegebenenfalls das Herkunftsland des Importeurs, den Mitgliedsstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, die Anwesenheit von Nanomaterialien oder CMR-Stoffe sowie die Rahmenrezeptur. Die EU-Kommission informiert dann umgehend alle zuständigen Behörden, wie zum Beispiel die Giftinformationszentrale.
Alle kosmetischen Mittel, die ab dem 11. Juli 2013 in den Verkehr gebracht, d.h. erstmalig auf dem Markt bereit gestellt werden sollen, müssen vorher über CPNP notifiziert werden.
Auch kosmetische Mittel, die vor dem 11. Juli 2013 bereits in den Verkehr gebracht wurden und nach dem 11. Juli 2013 weiter in den Verkehr gebracht werden, müssen über CPNP notifiziert werden.
Ferner sind Kosmetikhändler nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung dazu verpflichtet, bei Kennzeichnung eines Mindesthaltbarkeitsdatums die Ware bei Verkauf daraufhin zu überprüfen, dass dieses noch nicht abgelaufen ist.
Des Weiteren müssen die verantwortlichen Personen bzw. Händler gemäß Artikel 7 der Verordnung auf Anforderung der Behörden in der Lage sein, denjenigen Händler beziehungsweise diejenige verantwortliche Person zu benennen, an den / von der das kosmetische Mittel geliefert bzw. bezogen wurde. Die Verpflichtung besteht innerhalb von drei Jahren ab Lieferung.
Seit Juli 2014 ist auch die ergänzende deutsche Kosmetikverordnung in Kraft. Sie beinhaltet unter anderem zusätzliche Kennzeichnungsvorgaben, Anzeigepflichten und die Straf- und Bußgeldvorschriften bei Nichteinhaltung der einschlägigen europäischen und deutschen Rechtsvorgaben.
Weiterführende Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der EU-Kosmetikverordnung finden Sie nebenstehend unter den externen Links.