Strom, Gas und Wärme
Von Preisbremsen profitieren
Die Preisbremsen sind seit 1. Januar 2023 in Kraft. Sie deckeln im Rahmen eines Entlastungskontingents die Preise für Strom, Gas und Wärme. Dabei unterscheiden sich sowohl die Höhe des Preisdeckels als auch der Umfang des Entlastungskontingents je nach Energieträger und Verbrauchergruppe.
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In die Gruppe 1 fallen beim Strom all jene Entnahmestellen, über die maximal 30.000 Kilowattstunde Strom im Jahr bezogen wird. Diese Gruppe erhält für 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Strompreis von 40 Cent/ Kilowattstunde inklusive aller Steuern, Umlagen und Co.
Alle Stromentnahmestellen mit einem Bezug von mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr fallen in die Gruppe 2. Hier beträgt das Entlastungskontingent 70 Prozent des Jahresverbrauchs von 2021 und der gedeckelte Strompreis hat eine Höhe von 13 Cent/Kilowattstunde netto.
Auch bei Gas und Wärme gibt es zwei Gruppen: In Gruppe 1 fallen alle Entnahmestellen mit einem Verbrauch von maximal 1.500 Megawattstunde pro Jahr. Sie erhalten für 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Gaspreis von 12 Cent/ Kilowattstunde inklusive aller Steuern, Umlagen und Co. Bei einem Verbrauch von mehr als 1.500 Megawattstunde pro Jahr wird für 70 Prozent des Jahresverbrauchs von 2021 der Gaspreis auf sieben Cent/ Kilowattstunde netto gedeckelt. Die Verbrauchsgrenzen und Entlastungskontingente für Wärmekunden gelten analog, hier beträgt der Brutto-Preis 9,5 Cent/Kilowattstunde für die Gruppe 1 und der Netto-Preis 7,5 Cent/Kilowattstunde für die Gruppe 2.
Wer mehr als 70 beziehungsweise 80 Prozent des zugrunde gelegten Referenzwerts an Strom, Gas und Wärme verbraucht, zahlt für diese Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis.
Um von den Entlastungen zu profitieren, ist keine Antragsstellung erforderlich. Die Versorgungsunternehmen wickeln die Preisbremsen für ihre Kunden ab, entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Der Lieferant weist den Entlastungsbetrag auf der Rechnung aus.
Für Gasentnahmestellen in Gruppe 2 wirkt die Preisbremse bereits seit 1. Januar, alle anderen Verbraucher werden ab dem 1. März und dann auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar entlastet. Die Preisbremsen finden dabei mindestens bis zum 31. Dezember 2023 Anwendung, in den Gesetzen ist eine Verlängerung bis zum April 2024 bereits angelegt.
Gruppe 1
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Gruppe 2
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Auch wenn die Gewährung der Preisbremsen in einem unbürokratischen Verfahren ohne Antragsstellung erfolgt, gibt es für größere Energieverbraucher einige wichtige Dinge zu beachten. Auf Basis der EU-Vorgaben für den Krisenbeihilferahmen (TCF) greifen für die Summe aller staatlichen Entlastungen (im Unternehmensverbund) verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem gelten relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggfs. verringern. Außerdem sind zum Beispiel ab einer Entlastungssumme von zwei Millionen Euro Vorgaben zum Standorterhalt und ab 25 Millionen Euro zur Auszahlung von Boni und Dividenden zu beachten.
Weiterhin sind diverse Mitteilungspflichten einzuhalten: So muss zum Beispiel bei einer Entlastungssumme von mehr als 150.000 Euro in einem Monat (über alle Energieträger) bis zum 31. März 2023 eine Meldung beim Lieferanten zu den voraussichtlichen Höchstgrenzen erfolgen. Bei Verstößen gegen die Meldepflichten greifen harte Sanktionen.
Strom
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Gas
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Wärme
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Kontingent
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Gruppengrenze (Kilowattstunde)
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30.000
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1.500.000
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1.500.000
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-
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Preis Gruppe 1, Cent/Kilowattstunde
(Endkundenpreis) |
40
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12
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9,5
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80 Prozent
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Preis Gruppe 2, Cent/Kilowattstunde
(Beschaffungspreis) |
13
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7
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7,5
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70 Prozent
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In den Preisbremsen ist also bei genauerem Hinsehen einiges an Komplexität enthalten. Dazu kommen noch diverse Aspekte zum Beispiel bei Energieweiterleitungen in Kundenanlagen oder für Betriebe mit Eigenerzeugungsanlagen unter Umständen Anforderungen aus der Erlösabschöpfung („Zufallsgewinne“ bei erneuerbaren Energien). Weiterführende Informationen finden Sie zum Beispiel in den FAQs der IHK-Organisation Gaspreisbremse, Was bringt die Strompreisbremse? und den Webinaraufzeichnungen des DIHK. Die IHK Schleswig-Holstein informiert auf ihrer Homepage über den Energie-Ticker und bietet eigene Formate sowie natürlich bilaterale Gespräche zu dem Thema an.