Innovation und Umwelt

Infoticker Energiekrise

5. März – Netznutzungsentgeltpreisvergleich Gas 2024

Die Netznutzungsentgelte für Gas bleiben stabil – das mittlere Netzentgelt beträgt in 2024 weiterhin 0,75 Cent/kWh. Die Preisveränderungen bei einzelnen Netzbetreibern fallen dagegen sehr unterschiedlich aus: Die größte relative Preissenkung ist mit 47 Prozent bei den Stadtwerken Herford, die größte relative Preissteigerung mit über 100 Prozent bei den Stadtwerken Murrhardt zu verzeichnen.

5. März – Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema KMU-innovativ

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt ab sofort und bis Juni 2027 risikoreiche Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsprojekte von KMU entweder als Einzelvorhaben oder im Verbund mit anderen KMU, Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften oder gewerblichen Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen. Diese Förderung schließt erstantragstellende und bisher wenig forschungsaktive KMU ausdrücklich mit ein. Die geförderten Projekte sollen einen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Reduktion von Treibhausgasemissionen sowie zur Anpassung an den Klimawandel in allen relevanten Sektoren, einschließlich der Industrie, leisten. Die Bewertungsstichtage für Projektskizzen sind jeweils der 15. April und der 15. Oktober des Jahres. Weitere Informationen zur Richtlinie und Antragstellung stehen online zur Verfügung.

29. Februar – Förderung für hoch energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen verlängert bis 2026

Ab dem 1. März 2024 können Unternehmen wieder Fördermittel für hoch energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen beantragen. Die Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) wurde aktualisiert, die Förderbeträge dabei erhöht und die „Effizienzsteigerung von Kleinanlagen“ neu aufgenommen. Damit werden erstmals auch kleine Kälteanlagen gefördert, wenn sie auf nicht-halogenierte Kältemittel umgerüstet werden. Anträge sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Möglichkeit der Förderung wird nun zum letzten Mal verlängert und endet am 31. Dezember 2026. Weitere Informationen sind online veröffentlicht.

28. Februar – Netznutzungsentgeltvergleich 2024

Im Durchschnitt der 792 am Preisvergleich beteiligten Netzbetreiber sind im M/M-Bereich 6,89 Ct/kWh und im N/N-Bereich 11,09 Ct/kWh zu entrichten. M/M ist die Abkürzung für mittelspannungsseitige Lieferung und mittelspannungsseitige Messung. N/N ist die Abkürzung für niederspannungsseitige Lieferung und niederspannungsseitige Messung. Damit sind die Preise innerhalb der letzten zwölf Monate durchschnittlich in der Mittelspannung um 1,47 Ct/kWh oder 27,2 Prozent gestiegen. In der Niederspannung haben sich die durchschnittlichen Preise um 2,02 Ct/kWh oder 22,3 Prozent verteuert.

22. Februar – Novellierung der EEW-Richtlinie, Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz und Transformationsplan

Seit dem 15. Februar 2024 sind die novellierten Richtlinien der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) veröffentlicht und in Kraft getreten.
Zudem startete die erste Runde des Förderwettbewerbs Energie- und Ressourceneffizienz, der ebenfalls ein wichtiger Bestandteil der EEW ist. Bis zum 30. April 2024 können Unternehmen ihre Anträge aus positiv bewerteten Skizzen für die Förderung ihrer investiven Maßnahmen für mehr Energie- und Ressourceneffizienz in der ersten Runde oder auch in den folgenden Wettbewerbsrunden einreichen. Skizzen können kontinuierlich auch außerhalb der Wettbewerbsrunden zur Bewertung eingereicht werden.
Mit der Novellierung des Förderwettbewerbs wurde die Förderung deutlich attraktiver gestaltet. Zum einen basiert die Förderung nun auf den Gesamtkosten und nicht wie bislang auf den Investitionsmehrkosten für die klimafreundliche Alternative. Damit müssen nicht mehr mit großem Aufwand die Referenzkosten ermittelt werden und auch der förderfähige Kostenanteil steigt. Zum anderen erhöht sich die maximale Fördersumme pro Vorhaben von 15 auf 20 Millionen Euro. Der Förderwettbewerb unterliegt nicht der AGVO oder einer De-minimis-Beschränkung und die Förderquote liegt weiterhin bei maximal 60 Prozent.

21. Februar – Hinweise zur Abgabe der TAM-Meldung

Derzeit mehren sich wieder die Rückfragen zu den Preisbremsen. Ein Thema ist dabei häufig die Transparenzmeldung (Selbsterklärung) nach Paragraph 30 Absatz 5 (StromPBG) beziehungsweise Paragraph 22 Absatz 5 (EWPBG) für LV mit Entlastungsbeträgen über 100.000 Euro, die bis zum 30. Juni 2024 gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat. Die Ü-Netzbetreiber arbeiten gerade an einer zentralen Lösung, die über die Transparenzmeldeplattform umgesetzt wird. Bis Anfang März soll die Meldemöglichkeit live gehen.

20. Februar – CBAM-Newsletter

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft große Teile der deutschen Industrie. In der EU ansässige Unternehmen, die Eisen (z.B. auch Schrauben und Bleche), Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen entsprechende Einfuhren seit 1. Oktober 2023 quartalsweise melden. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. In Deutschland ist als zuständige Stelle die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) festgesetzt worden.
Die ersten Berichte mussten zum 31. Januar 2024 abgeben werden. Inzwischen hat die Europäische Kommission die Möglichkeit eines Fristaufschubs für den ersten fälligen Bericht um 30 Tage eingeräumt (sogenannte verzögerte Einreichung).
Die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt hat einen Newsletter zu aktuellen Fragen zum Grenzausgleichsmechanismus CBAM veröffentlicht. Dort werden die Internetseiten für eine verspätete Einreichung des CBAM-Berichts, für FAQ-Listen der DEHSt und der EU-Kommission und für die Standardwerte genannt. Näheres unter: Newsletter DEHSt.
Uns erreicht häufiger die Frage, ob die Standardwerte, die bis zum 31. Juli 2024 für eine vereinfachte Berichtserstellung verwendet werden dürfen, auch als Excel-Datei zur Verfügung stehen. Diese Datei finden Sie auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission unter “Guidance”.

8. Februar – Bundesweite Abfrage von Infrastrukturbedarfen für das Strom- und Wasserstoffnetz

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und der Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) haben die erste gemeinsame Marktabfrage im Rahmen der Netzentwicklungspläne Strom, Gas und Wasserstoff für das Jahr 2024 gestartet.
Die Abfrage zielt darauf ab, Informationen zur zukünftigen Wasserstofferzeugung (einschließlich Power-to-Gas-Anlagen), -speicherung und -verwendung sowie zum Stromverbrauch von Großverbrauchern (einschließlich Großbatteriespeichern) einzelner Marktteilnehmer sowie von Verteilernetzbetreibern (VNB) zu erfassen.
Marktteilnehmer sind von heute an aufgerufen, bis zum 22. März 2024 ihre Bedarfe auf der gemeinsamen Abfrageplattform zu melden: https://infrastrukturbedarf-abfrage-nep.de.
Diese Informationen sollten die Grundlage für die nächsten Netzentwicklungspläne (NEP) für Wasserstoff bilden. Diese NEP sollen die Planung des zweiten Ausbauschrittes nach dem Kernnetz der Wasserstoffinfrastruktur (Verteilnetzebene) ermöglichen.
ÜNB und FNB bieten am 14. Februar um 14 Uhr ein gemeinsames öffentliches Webinar zur Beantwortung von Fragen der Marktteilnehmer und VNB an.

5. Februar – PowerNet 2024: Wir machen Energiewende

Die PowerNet 2024 ist ausgebucht. Aus diesem Grund - um die große Nachfrage zumindest annähernd befriedigen zu können und als kleiner Trost für alle die, die nicht vor Ort dabei sein können - wurde kurzfristig ein Livestream zu der Energiewendekonferenz im Norden eingerichtet.
Weiterbildung, Wissenstransfer und Vernetzung sind essenziell für das Gelingen der Energiewende. Deshalb bietet die Gesellschaft für Energie und Klimaschutz Schleswig-Holstein gemeinsam mit einem starken Partnernetzwerk eine Plattform für die Energiewende im Norden. Wir machen Energiewende!
6. Februar 2024, 10 bis 18.15 Uhr
Zum Tagesprogramm
Zum Livestream

1. Februar – Merkblatt für die Plattform für Abwärme veröffentlicht

Zum 18. November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten, welches auch die Schaffung einer Plattform für Abwärme vorsieht. Zu den spezifischen Auskunfts- und Informationspflichten auf der Plattform für Abwärme nach § 17 EnEfG hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) nun ein Merkblatt veröffentlicht, in welchem die konkreten Meldepflichten für Unternehmen genauer erläutert werden.
Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für Unternehmen vor Ort sichtbar gemacht.

Weitere Meldungen

22. Januar – Antrags- und Bewilligungspause für KTF- Förderprogramme des BMWK aufgehoben

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Antrags- und Bewilligungspause aufgehoben, die am 1. Dezember 2023 zentral für alle BMWK-Förderprogramme im Klima- und Transformationsfonds (KTF) verhängt worden ist. Diese Antrags- und Bewilligungspause war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 erforderlich. Damit können wieder Anträge in den Förderprogrammen gestellt werden. Außerdem können bereits vorliegende Anträge nach Maßgabe der vorläufigen Haushaltsführung beschieden werden.
Dies betrifft im Einzelnen die Förderprogramme folgender Titel:
  • Nationale Klimaschutzinitiative
  • Beratung Energieeffizienz
  • Energieeffizienz in Industrie und Gewerbe
  • Programme und Maßnahmen der Energiewende in den Bereichen Erneuerbare Energien, Strom und Netze, Digitalisierung und
  • Energieinfrastruktur
  • Aufbauprogramm Wärmepumpe
  • Serielle Sanierung
  • Transformation Wärmenetze
  • Zuschüsse für den Betrieb dekarbonisierter Wärmeinfrastrukturen
  • Wasserstoffeinsatz in der Industrieproduktion
  • Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie
  • DEU-FRA-Projekte IPCEI Wasserstoff
  • Wasserstoffstrategie Außenwirtschaft – Internationale Kooperation
  • Wasserstoff
  • Dekarbonisierung der Industrie
  • Mikroelektronik für die Digitalisierung
  • Klimaneutrales Schiff
  • Industrielle Fertigung für mobile und stationäre Energiespeicher
Die Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und Erneuerbarer Energien im Gebäudebereich (BEG) war von der Antrags- und Bewilligungspause ausgenommen; hier konnten ununterbrochen Anträge gestellt und beschieden werden.

12. Januar – VEA-Strompreisvergleich 1/2024

Die Großhandelspreise stiegen im Kalenderjahr 2022 aufgrund des Ukrainekrieges dramatisch. So kostete Strom für eine Bandlieferung in 2023 im August mehr als das Achtfache im Vergleich zum Preis zu Beginn 2022. Die Preise haben sich seitdem wieder deutlich reduziert, sind aktuell aber immer noch doppelt so hoch wie vor der Energiepreiskrise. Weitere Informationen zum VEA-Strompreisvergleich sind online einzusehen.

5. Januar – Grenzausgleichsmechanismus CBAM veröffentlicht

Endlich hat die Bundesregierung die national zuständige Stelle für den Grenzausgleichsmechanismus CBAM veröffentlicht. Wie erwartet ist es die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt im Umweltbundesamt. Dies ist sicherlich eine gute Entscheidung, da die DEHSt über sehr viel Know-how im Emissionshandel verfügt. Außerdem wurden von der europäischen Kommission die lange erwarteten Standardwerte veröffentlicht, die die Berechnung des CO₂-Anteils in Produkten erleichtern. Nachstehend finden Sie die beiden Meldungen zusammen mit den entsprechenden Links.
DEHSt wird nationale CBAM-Stelle in Deutschland
Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt. 
Weitere Informationen finden Sie hier: www.dehst.de
EU-Kommission veröffentlicht CBAM-Standardwerte
Am 22. Dezember 2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Standardwerte veröffentlicht.

5. Januar – Wegfall der Steuerbegünstigung für Strom aus bestimmter Biomasse sowie Klär- und Deponiegas

Aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht fallen bestimmte Energieträger nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts, so dass dafür ab 1. Januar 2024 keine Steuerbegünstigungen mehr nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 StromStG gewährt werden können.
Betroffen ist bislang steuerbegünstigter Strom, soweit dieser aus
  1. Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen in Form von
    - flüssigen Biomasse-Brennstoffen
    - festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr
    - gasförmigen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr
  2. Klär- oder Deponiegas
erzeugt und im räumlichen Zusammenhang entnommen wird.
In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiung für diese Energieträger sind die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2024 zu versteuern, soweit keine andere Steuerbefreiung vorliegt. Wir empfehlen eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt. Betroffene Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 möglich ist. Hierfür sind jedoch ggf. weitere Nachweise und die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis erforderlich. 
Die Beantragung einer solchen förmlichen Erlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen bis zum 31. März 2024 mit rückwirkender Erteilung zum 1. Januar 2024 möglich:
  1. Es bestand bis zum 31. Dezember 2023 bereits eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für eine Steuerbefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (hier Biomasse, Klär- oder Deponiegas),
  2. diese Steuerbefreiung entfällt zum 31. Dezember 2023 aufgrund der Änderung im europäischen Beihilferecht und
  3. der Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom wird bis zum 31. März 2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.

4. Januar – Energie- und Stromsteuer: Auslaufen Spitzenausgleich und vollständige Steuerentlastung für die KWK

Wir hatten am 2. Januar 2024 bereits über die Änderung im Stromsteuerrecht informiert, mit der die geplante Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe umgesetzt wurde. Zusätzlich hat das Bundesfinanzministerium im Dezember noch einige weitere Änderungen zur Energie- und Stromsteuer im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Das betrifft einerseits das Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen zum 31. Dezember 2023 für den Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Absatz 6 EnergieStG. Somit entfällt ab 2024 der Spitzenausgleich nach EnergieStG und nach StromStG (hierfür greift die erweiterte Regelung nach § 9b StromStG). Außerdem entfällt die Möglichkeit zur vollständigen Steuerbefreiung der KWK nach EnergieStG. Die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Absatz 1 bis 5 EnergieStG ist davon nicht betroffen und wird weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Januar – Vorbereitung auf eine Gasmangellage

Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil und die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Dennoch bleiben trotz einer guten Ausgangslage für den jetzigen Winter gewisse Restrisiken, weshalb eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Bundesnetzagentur möchte Ihnen auf diesem Weg gern zunächst die Grundlagen unseres Handelns in einer Gasmangellage darstellen und Ihnen die ratierliche Allgemeinverfügung erläutern. Eine solche Allgemeinverfügung ist für kleine bis mittelgroße gewerbliche und industrielle Gasverbraucher relevant. Hierauf sollten Sie sich unbedingt anhand des bereitgestellten Informationsmaterials vorbereiten.
Nach Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung nimmt die Bundesnetzagentur die Rolle als Bundeslastverteiler ein. Zur Bewältigung einer Gasmangellage kann der Bundeslastverteiler als eine von mehreren Optionen eine ratierliche Kürzung von Gasmengen bei Letztverbrauchern anordnen.
Das Ziel einer ratierlichen Kürzung des Gasbezuges ist es, die Nachfrage an Gas zu reduzieren und dadurch den bestehenden Gas-Engpass zu beheben.
Adressiert werden von einer ratierlichen Kürzung mittels einer ratierlichen Allgemeinverfügung nur die ca. 40 000 Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem jährlichen Gasverbrauch von < 1,5 Millionen kWh und einer Ausspeiseleistung von < 500kW. Die größeren industriellen Gasverbraucher werden über die Sicherheitsplattform Gas individuell adressiert.
Die ratierliche Allgemeinverfügung ordnet an, dass RLM-Kunden ihren Gasverbrauch im Vergleich zum bisherigen Verbrauch um einen bestimmten Prozentwert reduzieren müssen. Dieser Grundsatz wird durch einige Ausnahmeregelungen flankiert, es gibt zum Beispiel Ausnahmen für nach § 53a EnWG geschützte Kunden und RLM-Kunden, deren Gasverbrauch vollständig in einem der besonders schützenswerten Produktionsbereiche liegt. Diese RLM-Kunden sind nach Abgabe einer ausgefüllten Selbsterklärung an ihren Anschlussnetzbetreiber von einer Gasbezugsreduktion ausgenommen.
Sollte eine ratierliche Allgemeinverfügung erlassen werden, wird diese auf der Webseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben und durch Presseveröffentlichungen begleitet.
Näheres zur Wirkungsweise und wie Sie als Unternehmen die ratierliche Allgemeinverfügung umsetzen müssen, können Sie der Aufzeichnung unserer Webinare oder dem Informationsmaterial entnehmen, das hier verlinkt ist.
  1. Ratierliche Allgemeinverfügung inkl. Anlage 1 u. 2
  2. Selbsterklärung (Abzugeben an den Anschlussnetzbetreiber):
  3. Q&A zur ratierlichen Allgemeinverfügung
  4. Aufzeichnung zu der Informationsveranstaltung für Letztverbraucher
  5. Weitere Links zu zusätzlichen Informationen:
    Handlungsoptionen und Entscheidungen des Bundeslastverteilers
    Informationen zum lebenswichtigen Bedarf an Gas bei geschützten und nicht geschützten Kunden
Bei Fragen, nutzen Sie bitte die folgenden Kontaktaufnahmemöglichkeiten:

2. Januar – Änderung des Stromsteuergesetzes und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Der Bundestag hat am 15. Dezember 2023 auch die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen beschlossen. Die Senkung der Stromsteuer auf den Mindestsatz war Teil des sogenannten Strompreispaketes, das jedoch im Zuge der notwendigen Haushaltsanpassungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu bewertet wurde.
Im Wesentlichen wird mit der Änderung des Stromsteuergesetzes die geplante Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe umgesetzt. Zunächst befristet für zwei Jahre (2024 und 2025) wird die Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Abschnitte C, D, E und F der Wirtschaftszweigklassifikation des Statistischen Bundesamtes in der Fassung WZ 2003) sowie der Land- und Forstwirtschaft von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde erhöht. Zudem wird der sogenannte Spitzenausgleich (§ 10) gestrichen und sämtliche Bezüge und Ergänzungen zu § 10 werden eliminiert. Mit der Erweiterung der Steuerentlastung, bei gleichzeitigem Beibehalt des bisherigen Sockelbetrags von 250 Euro, ergibt sich faktisch auch eine Erweiterung des Begünstigten-Kreises – zukünftig sind versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke bereits ab 12,5 MWh entlastungsfähig, bisher lag der Wert bei ca. 50 MWh.

DIHK-Bewertung

Die Absenkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz für das produzierende Gewerbe ist ein richtiger und wichtiger Schritt. Er bringt für nahezu jedes Unternehmen, das vom Regelungsumfang erfasst ist, eine Entlastung, sofern der Stromverbrauch für betriebliche Zwecke 12,5 MWh pro Jahr übersteigt und ein Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG gestellt wird. Neben dem finanziellen Aspekt bedeutet das auch eine Entlastung von Bürokratie für die Betriebe, die sich bisher dem aufwendigen Verfahren (und den Nebenanforderungen) des Spitzenausgleichs nach § 10 gestellt haben. Da der bisherige Sockelbetrag von 250 Euro beibehalten wird, profitieren zudem mehr Betriebe, vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen, von der steuerlichen Entlastung.
Gleichwohl springt die Regelung aus DIHK-Sicht deutlich zu kurz. Vor dem Hintergrund der politisch gewollten, weitreichenden Elektrifizierung des Energieverbrauchs und dem hohen Strompreisniveau, sollte die Stromsteuer generell und dauerhaft für die Wirtschaft in Gänze auf den europäischen Mindestsatz abgesenkt werden. Damit entfiele nicht nur jegliche Antrags- und Nachweisbürokratie (bei den Unternehmen und bei der Finanzverwaltung), den Betrieben würde auch eine nachhaltige Perspektive gegeben. 

28. November – Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Auswirkungen auf BAFA Förderprogramme

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht wirkt sich auch auf die Förderprogramme des BAFA aus, da die finanziellen Mittel für diese Programme häufig aus dem Klima- und Transformationsfond bedient werden.
Derzeit werden keine Anträge in den Programmen zur Förderung von Energieberatungen (EBN und EBW), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) bewilligt. Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.
Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.
Hier gelangen Sie zur Meldung des BAFA.

27. November – Ergänzung zum Energieeffizienzgesetz – Erstes Merkblatt vom BAFA veröffentlicht

Ergänzend zu den genannten Ausführungen hat das BAFA zwischenzeitlich auch ein erstes Merkblatt zum neuen Energieeffizienzgesetz veröffentlicht. Viele Detailfragen bleiben weiterhin ungeklärt, aber zu einigen wesentlichen Aspekten gibt es nun erste Antworten.
 
Erwartungsgemäß erfasst der Unternehmensbegriff „immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile.“ Die erfolgreiche Einrichtung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems „schließt mit dem ISO 50.001 Zertifizierung (ISO 50.001 Zertifikat) / dem Eintrag ins EMAS-Register (EMAS Urkunde) ab“. Bei der Bestimmung des relevanten Endenergieverbrauchs wird im Wesentlichen auf die bestehenden Regelungen/Ausführungen der Energieauditpflicht (EDL-G) verwiesen – mit der Ausnahme, dass beim EnEfG auch Flugzeugtreibstoffe einzubeziehen sind. Auch hier stellt das BAFA ein entsprechendes Merkblatt zur Verfügung.

23. November – Energieeffizienzgesetz lässt viele Fragen offen

Nachdem das Energieeffizienzgesetz den Bundesrat am 20.10. passiert hatte, ist es am vergangenen Freitag (17.11.) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden – und damit am 18.11.2023 in Kraft getreten. Bekanntermaßen bringt das Gesetz eine Reihe neuer, konkreter Verpflichtungen für Unternehmen und sog. öffentliche Stellen mit sich. Zu den vielfältigen praktischen Anwendungs- und Auslegungsfragen des Gesetzes haben wir einen ersten Fragenkatalog beim BMWK eingereicht. Zwischenzeitlich hat das BMWK erste Informationen zur Umsetzung der Abwärmeplattform (und der damit verbundenen Informationspflicht bis 01.01.2024 bzw. 31.03.2024) veröffentlicht. Demnach wird die Übermittlungspflicht (und die entsprechende Bußgeldbewehrung) für sechs Monate ausgesetzt.
 
„Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, hat das fachlich zuständige BMWK die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für sechs Monate ausgesetzt.“
Weitere Informationen erhalten Sie auf der BAFA-Website.

21. November – Dekarbonisierungsprojekte vom KTF-Ausgabenstopp betroffen

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom letzten Mittwoch ist die Umwidmung von Corona- in Klimakredite durch den Klima- und Transformationsfonds (KTF) verfassungswidrig, weshalb die Bundesregierung für den KTF zunächst einen Ausgabenstopp verhängt hat.
Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur MEKUN möchte sich einen Überblick über schon absehbare Effekte auf Dekarbonisierungsprojekte der Schleswig-Holstein-Industrie verschaffen. Betroffen sein könnten
  • die neuen, aber wohl noch nicht unterzeichneten Klimaschutzverträge mit der Industrie,
  • die ab 2024 geplante Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK), zu denen wir Sie neulich zur Stellungnahme eingeladen hatten (siehe unten)
  • und vielleicht auch die Bundesförderung „Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW).
Falls Sie bereits Erkenntnisse darüber haben, inwieweit die geplante Förderung wichtiger Dekarbonisierungsprojekte in Ihrem Unternehmen vom KTF-Ausgabenstopp direkt betroffen sein dürfte, wären die IHK Kollegen für eine entsprechende kurze Rückmeldung bis Mittwoch, den 22.November an kathrin.ostertag@luebeck.ihk.de dankbar.

6. November – Webinarreihe: Gebäudeenergie – Rechtsrahmen, Versorgungsoptionen und Förderung

Die Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung ist von zentraler Bedeutung für Deutschlands Energiewende. Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes hat dafür wichtige Weichen gestellt, von denen auch Unternehmen und ihre Gebäude betroffen sind. In der neuen Webinarreihe „Gebäudeenergie – Rechtsrahmen, Versorgungsoptionen und Förderung“ informieren wir über die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes, beleuchten verschiedene Versorgungsoptionen, widmen uns intensiv der Wärmepumpe und geben einen Einblick in die Fördermöglichkeiten im Gebäudebereich sowie zur neuen Heizungsförderung.
Gemeinsam mit dem Unternehmensnetzwerk Klimaschutz organisiert die DIHK im Rahmen ihrer Kampagne „Machen, Sparen, Profitieren.“ die Webinarreihe „Gebäudeenergie – Rechtsrahmen, Versorgungsoptionen und Förderung“. Neben einem Einblick in das neue Gebäudeenergiegesetz, thematisieren wir verschiedene Versorgungsoptionen sowie Fördermöglichkeiten.  
Immer dienstags früh 9 Uhr informieren wir Sie in 45 Minuten zu den einzelnen Themen. Wir starten am 14. November 2023. Die Teilnahme ist kostenlos.
Hiermit laden wir Sie herzlich zu unseren Webinaren ein:
  • 14. November 2023, 9 Uhr: Das neue Gebäudeenergiegesetz
    BMWK, Martin Schöpe
    jetzt anmelden
  • 21. November 2023, 9 Uhr: Wärmepumpe
    Bundesverband Wärmepumpe, Bernd Lieber
    jetzt anmelden
  • 28. November 2023, 9 Uhr: Optionen für die Wärmeversorgung von Gebäuden
    IMF, Herr Baumann
    jetzt anmelden
  • 5. Dezember 2023, 9 Uhr: Fördermöglichkeiten im Gebäudebereich
    KfW Bankengruppe, Peter A. Reichenberg
    jetzt anmelden

1. November – Änderungen in der EEW-Förderung

Das BAFA teilt mit, dass es zum 1. November 2023 Änderungen in der EEW-Förderung gibt. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung AGVO zum 1. November 2023 gibt es diverse Änderungen bei den Förderungen, zum Beispiel neue Nachhaltigkeitskriterien bei Biogas, neue Nachweise bei erneuerbarem Wasserstoff. Die Änderungen gelten für alle Förderungen, die 2024 bewilligt werden. Es kann auch zu nachträglichen Änderungen kommen. Näheres bitte der Webseite der BAFA entnehmen.

4. Oktober – VEA: Erdgaspreisvergleich II/2023

Im Januar 2021 trat das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Kraft und verteuert für nahezu alle Gaskunden den Bezug von Erdgas deutlich. In diesem Vergleich sind in den aufgeführten Preisen die BEHG-Umlage eingeflossen. Ebenfalls berücksichtigt sind die Bilanzierungsumlage und die Gasspeicherumlage.
Seit Ausbruch des Ukrainekriegs sind die Preise dramatisch gestiegen und haben neue Allzeithochs erreicht. Seit Anfang dieses Jahres hat sich das Preisniveau wieder deutlich nach unten bewegt. Dies führt im Vergleich zum Preisstand von vor sechs Monaten zu einer deutlichen Preisreduzierung. Im dritten Quartal 2023 waren die durchschnittlichen Großhandelspreise deutlich unterhalb des Preisbremsendeckels von 7 Ct/kWh, sodass der Preisdeckel in diesem Preisvergleich keine Rolle spielt.
Die in der Tabelle genannten Preise berücksichtigen alle Kosten für die jeweilige Netznutzung inklusive Messung und Abrechnung, Gasbeschaffung und Strukturierung, die Konzessionsabgabe (KA), die Belastungen aus dem BEHG, die neue Gasspeicherumlage sowie eine am Markt übliche Marge für den Lieferanten. Lediglich die Erdgas- und Mehrwertsteuer sind vom Kunden zusätzlich zu entrichten. Nur aufgrund der Vielzahl der vom VEA beratenen Unternehmen und der damit verbundenen sehr großen Marktkenntnis ist es uns möglich, realistische Preisangaben zu publizieren.

29. August – Energiewende-Barometer 2023

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat heute in Berlin das IHK-Energiewende-Barometer vorgestellt. Es ist auf den schlechtesten Wert seit seiner erstmaligen Erhebung im Jahr 2012 gefallen.
Bei der Vorstellung des Barometers 2023 sagte der stellvertretende DIHK-Hauptgeschäftsführer Achim Dercks: „Das Vertrauen der deutschen Wirtschaft in die Energiepolitik ist aktuell auf einen Tiefpunkt gesunken. Nie waren die Sorgen um die eigene Wettbewerbsfähigkeit größer.“ Das Barometer basiert auf den Einschätzungen von Betrieben aus der Breite der deutschen Wirtschaft. Der aktuellen Erhebung liegen die Antworten von insgesamt 3.572 Unternehmen zugrunde, auch 47 Unternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern haben sich an der Umfrage beteiligt. „Während früher die Unternehmen auch Chancen in der Energiewende gesehen haben, überwiegen nun in der Einschätzung der gesamten Wirtschaft die Risiken“, so Dercks. „Weite Teile unserer Wirtschaft treibt die Sorge um eine auch mittel- und langfristig mangelhafte Energieversorgung stark um. Das ist eine insgesamt besorgniserregende Entwicklung, die wir alle sehr ernst nehmen sollten."

9. August – FAQ zu §4 EnSimiMaV Umsetzung wirtschaftlicher Maßnahmen veröffentlicht

Im Wege des Energiesicherungspaketes als Reaktion auf den Ukraine Krieg wurden durch die Bundesregierung verschiedene Regelungen zur Reduktion des Gasverbrauchs und zur Vermeidung einer Gasmangellage initiiert. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) verpflichtet Unternehmen zu Maßnahmen der Einsparung von Gas aber auch Strom, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.
Die Verordnung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und soll am 30. September 2024 auslaufen. Die Verordnung umfasst Energiesparmaßnahmen im Gebäudebereich und Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen. Die Formulierungen haben jedoch viele Fragen vor allem zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen (§4)  in Unternehmen offengelassen. Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium wesentliche Fragen dazu beantwortet.
Diese finden Sie unter folgendem Link: Fragen und Antworten

8. August 2023 – Neuer Photovoltaik-Fachberaterkurs in der DGS-Solarschule Glücksburg

Die Nachfrage nach Solarstrom boomt - erst recht, seit Photovoltaikanlagen von der Mehrwertsteuer befreit sind. Die Produktion hat weltweit angezogen und sogar für leicht sinkende Preise gesorgt. Das derzeit größte Problem ist der Fachkräftemangel. Viele Elektrofachbetriebe sind auf Monate ausgebucht oder suchen selber Mitarbeiter mit dem benötigten Know how.
Für die betriebsinterne Fortbildung und die Einarbeitung neuer Mitarbeiter bietet das Zentrum für nachhaltige Entwicklung, artefact in Glücksburg, nun einen viertägigen Crash-Kurs an. Wurde bis vor 10 Jahren einfach geschaut, wie viele Module auf das Süddach passen, so sind die Anforderungen heute sehr viel komplexer. Während bislang der Solarstrom meist komplett zum festen Tarif des Energie-Einspeisegesetzes ins öffentliche Netz eingespeist wurde und damit die Anlage wirtschaftlich machte, geht es heute darum, möglichst viel Strom selber zu verbrauchen, entweder direkt oder mittels eines Speichers.
Doch welche Geräte brauchen zu welcher Tageszeit wieviel Strom? Macht eine Ost-West-Anlage mehr Sinn? Lässt sich das Elektroauto tagsüber laden und vielleicht nachts sogar als zweiter Speicher nutzen? Für die Optimierung des Eigenstrom-Managements ist ein qualifizierter Solarfachberater von großer Hilfe, der nicht eine möglichst große Fläche, sondern eine auf den Eigenverbauch optimierte Anlage empfiehlt.
Das erforderliche Know how für beruflich Vorerfahrene und Seiteneinsteiger vermittelt der Qualifizierungs-Kurs  zum DGS-Solarfachberater, den die Solarschule artefact vom 14. bis 17. November in Glücksburg anbietet. Im dortigen Zentrum für nachhaltige Entwicklung, das sich selber mit einer Vielzahl unterschiedlicher Photovoltaik- und anderer Anlagen komplett regenerativ versorgt, wurden bereits mehr als 300 Handwerker und Planer zu Solar(fach)beratern weitergebildet. Der neue Kurs umfasst nun auch Eigenstrommanagement und Speicherauslegung und ist als Bildungsurlaub anerkannt.

3. August – Klimaschutzverträge Update und Erinnerung an Fristablauf

Kurz vor Ablauf der Frist am 7. August2023 im vorbereitenden Verfahren für die Klimaschutzverträge hat das BMWK ihren Fragen-und-Antwort-Katalog erweitert, siehe www.bmwk.de/klimaschutzvertraege-vorverfahren, Rubrik „Weiterführende Hinweise“.  Interessierte Unternehmen haben die entsprechende Mail vom BMWK direkt bekommen. Das Team Klimaschutzverträge des BMWK ermuntert explizit zur Teilnahme am Vorverfahren. 

2. August – Abfrage zu den Planungs- und Genehmigungsverfahren im Wärmesektor

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, ist es dringend notwendig, die Planung und den Ausbau von Wärmenetzen sowie zugehörigen Wärmequellen zu beschleunigen. Im Rahmen des Fernwärmegipfels am 12. Juni 2023 wurden jedoch verschiedene Hürden in den Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Bau von Wärmenetzen sowie Anlagen zur Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Energien thematisiert.
Vor diesem Hintergrund organisiert das BMWK eine Abfrage, um Vorschläge für bundesgesetzliche Regelungen oder Änderungen bestehender planungs- und genehmigungsrechtlicher Vorschriften zu sammeln, die in der Praxis helfen, Wärmenetze schneller auszubauen und zu defossilisieren.
Wenn Sie Anliegen oder Vorschläge haben, die sich in keinem konkreten Gesetz verorten lassen, haben Sie dennoch ebenfalls die Möglichkeit, einen Vorschlag für eine konkrete Regelung mit einer entsprechenden Begründung einzureichen, die für den weiteren Prozess hilfreich sein wird.
Wenn Sie sich an dieser Abfrage beteiligen und uns Ihre Vorschläge zukommen lassen möchten, leiten wir diese gerne an das BMWK weiter. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns diese bis zum 25. August unter diana.sommerkamp@luebeck.ihk.de zukommen lassen würden

2. August – Industriestrompreise sinken deutlich laut VEA-Preisvergleich Strom 2/2023

Der halbjährliche Strompreis­vergleich für Industriekunden des VEA - Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V. zeigt spürbar gesunkene Strompreise im Vergleich zum Vorjahr. Die durchschnittlichen Strom­preise für Sondervertrags­kunden liegen um ganze 20,5 Prozent unter dem Vorjahresniveau. Damit sind die Preise jedoch noch längst nicht wieder auf dem Stand wie vor dem Ukrainekrieg, in dessen Folge sie um mehr als das Achtfache anstiegen.
"Wegen der Unsicherheiten im Großhandel priorisieren viele Lieferanten derzeit nicht das Neukundengeschäft, einige Anbieter haben es sogar ganz eingestellt“, bemerkt Hauptgeschäftsführer des VEA Dr. Volker Stuke zur aktuellen Lage auf dem Strommarkt. „Das bedeutet, dass es für Unternehmen zunehmend schwierig wird, Lieferangebote zu erhalten, selbst wenn sie bereit sind, mit einem Neuabschluss erhebliche Preiserhöhungen zu akzeptieren. Kunden müssen sich auch auf deutliche Verschlechterungen bei den Vertrags­bedingungen einstellen, zum Beispiel häufigere Zahlungen in Vorkasse oder sehr geringe Mengentoleranzen.“
Im Vordergrund der Datenerhebung des VEA-Strompreis­vergleiches steht die Gegenüberstellung der Anbieter. Die drei günstigsten Gebiete sind derzeit: Stadtwerke Kiel Netz, Netrion mit Sitz in Mannheim und die Rheinische NETZGesellschaft mit Sitz in Köln. Die teuersten Gebiete finden sich bei Schleswig-Holstein Netz mit Sitz in Quickborn, Wemag Netz mit Sitz in Schwerin und e.dis mit Sitz in Fürstenwalde.
Die Differenz zwischen dem preisgünstigsten und dem teuersten Anbieter beträgt 25,6 Prozent beziehungsweise 5,30 Ct/kWh. Die größten prozentualen Preissenkungen im Vergleich zum Vorjahr gibt es bei der Netrion mit Sitz in Mannheim (-23,7 Prozent). Die geringsten Preisrückgänge sind bei der Schleswig-Holstein Netz mit Sitz in Quickborn (-14,9 Prozent) zu beobachten.
Nach wie vor sind die Strompreise in den neuen Bundesländern im Vergleich zu den alten Bundesländern höher: So beträgt der durchschnittliche Strompreis in den neuen Bundesländern 23,43 Ct/kWh und ist damit um 0,82 Ct/kWh beziehungsweise 3,6 Prozent höher als der mittlere Preis in den alten Bundesländern.
Der Preisvergleich umfasst insgesamt 50 große Netzgebiete in Deutschland. Damit wird ein erheblicher Teil des deutschen Stromnetzes abgedeckt.  Seit Januar 2002 veröffentlicht der VEA für einzelne Netzbereiche und die bekannten 15 mittel­spannungsseitig versorgten Abnahmefälle realistische Preisindikationen, wie sie wechselbereite Unternehmen im Rahmen einer bundesweiten Ausschreibung ihres Strombedarfs am Markt einholen können. Grundlage für die genannten Preise sind Vollstromversorgungsverträge mit Vertragsbeginn 1. Juli 2023 und einer Laufzeit von 12 Monaten, die im 1. Halbjahr 2023 abgeschlossen wurden.
Nicht im VEA-Strompreisvergleich berücksichtigt sind die Auswirkungen der Strompreis-Bremse, da diese auf 2023 beschränkt sein wird. Die Komplexität der Regularien führt außerdem dazu, dass viele Kunden in diesem Segment nicht von ihr profitieren werden. Die aufgeführten Preise berücksichtigen alle Kosten für die jeweilige Netznutzung, dazu gehören:
  • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Umlage
  • Umlage nach der Stromnetzentgeltverordnung
  • Offshore-Netzumlage
  • Abschaltbare-Lasten-Umlage
  • Konzessionsabgabe
  • Marge für den Lieferanten

26. Juli – Rat verabschiedet Rechtsakt für mehr Ladestationen und Tankstellen

Nach der heutigen Annahme der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sollen in den kommenden Jahren in ganz Europa mehr Ladestationen und Tankstellen für alternative Kraftstoffe errichtet, damit der Verkehrssektor seinen CO₂-Fußabdruck deutlich reduzieren kann. Damit sollen bis 2025 Schnellladepunkte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit einer Ladeleistung von mindestens 150 kW alle 60 km entlang der wichtigsten Verkehrskorridore errichtet werden.

24. Juli – Landesregierung veröffentlicht Maßnahmenpläne zum Klimaschutzprogramm 2030

Schleswig-Holstein will 2040 erstes klimaneutrales Industrieland werden. Das Klimaschutzprogramm 2030 ist dabei ein zentrales Projekt auf dem Weg hin in eine emissionsfreie Zukunft. Heute hat die Landesregierung den ersten Meilenstein genommen. Wie im Koalitionsvertrag angekündigt, veröffentlicht sie die ersten Maßnahmenfahrpläne, anhand derer das zukünftige Klimaschutzprogramm erarbeitet wird. In den Maßnahmenplänen beschreiben die verantwortlichen Ministerien, mit welchen Instrumenten im Land und auf Bundesebene die im Bundesklimaschutzgesetz festgelegten Treibhausgasminderungen erreicht werden sollen.
Klimaschutzminister Tobias Goldschmidt begrüßte das Voranschreiten des Prozesses: „Die letzten Jahre haben uns gezeigt: Immer neue Ziele aufzustellen, rettet das Klima nicht. Wir brauchen konkrete Instrumente. Schwarz-Grün schlägt ein neues Kapitel in der Klimapolitik auf. Alle Ressorts erarbeiten eigene Maßnahmenpläne und legen dar, wie sie das 2030er-Ziel erreichen wollen. In Schleswig-Holstein ist Klimaschutz Teamwork und Aufgabe der gesamten Regierung. Ich danke allen Beteiligten für die sehr gute Arbeit bis hier hin. Den ambitionierten Weg bis 2030 beschreiten wir nicht alleine. Anfang des nächsten Jahres holen wir wichtige Stakeholderinnen und Stakeholder sowie die Bürgerinnen und Bürger mit an Bord. Gemeinsam werden wir diskutieren, wie der Weg hin zum klimaneutralen Industrieland gelingen kann“, sagte Goldschmidt.
Nach den Worten von Wirtschaftsminister Claus Ruhe Madsen sei für den Verkehrssektor vorgesehen, die jährlichen Treibhausgas-Emissionen bis 2030 gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2017-19 deutlich zu reduzieren. „Die überwiegenden Einsparungen werden unter anderem durch das konsequente Vorantreiben der Elektromobilität, der Stärkung des Schienenverkehrs samt Ausbau der Infrastruktur sowie der konsequenten Umsetzung der Radstrategie erreicht“, so Madsen.
Aufbauend auf den heute veröffentlichen Maßnahmenplänen wird die Landesregierung den 1. Entwurf für das Klimaschutzprogramm 2030 erarbeiten und diesen im Rahmen eines Klimakabinetts am Ende des Jahres vorstellen. Nach Vorstellung des Erstentwurfes startet die Phase der öffentlichen Beteiligung. In sogenannten Handlungsfeld-Workshops können ausgewählte Stakeholderinnen und Stakeholder zu Beginn des Jahres 2024 zum Klimaschutzprogramm des Landes Stellung nehmen. Gleichzeitig wird erstmals ein „Bürgerrat Klima“ tagen, in dessen Rahmen ausgeloste Bürgerinnen und Bürger die klimapolitische Agenda des Landes diskutieren und eigene Vorschläge einbringen. Im Anschluss erfolgt die Überarbeitung des Programmes im Lichte der Ergebnisse aus der Beteiligungsphase. Der 2. Entwurf zum Klimaschutzprogramm wird voraussichtlich im Sommer 2024 vorgestellt. Die Landesregierung strebt die Verabschiedung des Programmes im Herbst des kommenden Jahres an.

24. Juli – Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur energetischen Optimierung in Bildungsstätten

Das Land Schleswig-Holstein hat die Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur energetischen Optimierung in Bildungsstätten sowie in Stätten der Jugendarbeit im Amtsblatt vom 24.07.2023 veröffentlicht.
Gefördert werden Vorhaben zur energetischen Sanierung oder Optimierung an Gebäuden. Dies gilt für Gebäude in Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung sowie für Stätten der Jugendarbeit (Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten, Jugendfreizeitstätten und Jugenderholungsstätten).

Gefördert werden Maßnahmen:
  • zur Verbesserung der Effizienz der Energienutzung,
  • zur Verbesserung der Wärmedämmung,
  • zur Nutzung erneuerbarer Energien als untergeordneter Teil eines ganzheitlichen Optimierungskonzeptes, das auf die Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet ist,
  • zur Verbesserung der Energieeffizienz durch Demontage dezentraler Kohleöfen oder Nachtspeicherheizungen samt ihrer Infrastruktur,
  • zur Verbesserung der Energieeffizienz durch die Umrüstung der bestehenden Lüftungsanlagen auf energieeffiziente Lüftungsanlagen,
  • zur strukturellen Verbesserung der Wärmeversorgung.
Weitere Infos zu dieser Fördermaßnahme finden Sie hier.

13. Juli – Zwei delegierte Rechtsakte-Grüner Wasserstoff in der Praxis am 31. August

Die WT.SH lädt zur gemeinsamen Veranstaltung des Clusters Erneuerbaren Energie Hamburg und der Landeskoordinierungsstelle Wasserstoffwirtschaft Schleswig-Holstein ein:
 31. August 2023, 14 bis 17 Uhr
Seminarhaus Norderstedt, Ulzburger Str. 201 / Ecke Buchenweg, 22850 Norderstedt
jetzt anmelden 
Am 20. Juni 2023 hat die EU-Kommission die beiden Delegierten Rechtsakte mit den detaillierten Regeln für die Definition von erneuerbarem Wasserstoff veröffentlicht. Die EU-Regeln für erneuerbaren Wasserstoff sind damit offiziell angenommen. 
In zwei Rechtsakten wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Wasserstoff, wasserstoffbasierte Kraftstoffe oder andere Energieträger als erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs (RFNBO) angesehen werden können und mit welcher Methode die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von RFNBOs errechnet werden kann.
In vier Vorträgen, bekommen Sie einen Eindruck davon, was genau das für die Wasserstoffwirtschaft in Norddeutschland bedeutet. Thomas Schmeding von Becker Büttner Held wird zu Beginn auf die beiden neuen Rechtsakte eingehen und deren Hintergründe und Bedeutung erläutern. Sein Kollege David Siegler von der bbh consulting wird im Anschluss auf erste Folgen für die Wirtschaft aus Sicht eines großen Beratungshauses eingehen. Im Nachgang berichten Lasse Schneppenheim, Projektentwicklung bei der GP JOULE HYDROGEN GmbH sowie Carl Bormann von den Hamburger Energiewerken über die Auswirkungen der Rechtsakte auf bestehende und geplante Projekte im Bereich Wasserstoff und abschließend geht es um den weiteren Prozess und die Übersetzung der Rechtsakte ins deutsche Recht (BMWK ist angefragt) und mit welchem Zeithorizont hier zu rechnen ist.
Das abschließende Networking bei Kaffee, Tee und Snacks rundet die Veranstaltung ab.

11. Juli 2023 – Energiepreisbremsen: Änderungen beschlossen und Übergangslösung für Prüfbehörde

Am Freitag hat auch der Bundesrat dem zweiten Änderungsgesetz zu den Energiepreisbremsen zugestimmt. Damit ist nun auch der Weg für die Sonderregelung zu den atypischen Verbräuchen frei. Kurzfristig zurückgezogen wurde dagegen die Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung, mit der die maximalen Differenzbeträge für Unternehmen mit einer Entlastungssumme größer 2 Millionen Euro ab September auf 6 bzw. 18 Cent je kWh abgesenkt werden sollten. Eine neue, gleichlautende Version wurde eingebracht, die dann ab Oktober gültig sein soll. Zudem hat das BMWK als Übergangslösung bis zur Arbeitsaufnahme der Prüfbehörde drei Postfächer für Mitteilungen nach dem StromPBG und EWPBG eingerichtet.

Änderungen bei den Energiepreisebremsen

Neben einigen redaktionellen und technischen Klarstellungen und der expliziten Einführung eines Unternehmensbegriffs für die Boni- und Dividendenregelungen (Unternehmensverbund und nicht Einzelunternehmen), wurde nun auch die von uns lange geforderte Regelung zu atypischen Verbräuchen eingeführt. Konkret sieht die Gesetzesänderung hierzu folgendes vor:
Leistungsgemessene Gas- und Stromkunden (RLM) sowie Wärmekunden > 1.500.000 kWh können bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages stellen, wenn
  • Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bzw. entsprechende Versicherungsleistungen bezogen wurden.
  • Der gemessen Energieverbrauch an der Entnahmestelle 2021 mindestens 40 Prozent niedriger war als 2019.
  • Die Höchstgrenze von 2 Millionen Euro voraussichtlich nicht überschritten wird.
  • Der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 10.000 Euro (Gas und Wärme) bzw. 1.000 Euro (Strom) beträgt sowie
  • die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen eingehalten werden.
Der Antrag ist im Zeitraum 1. bis 30. September 2023 bei Prüfbehörde zu stellen, die den zusätzlichen Entlastungsbetrag nach einer bestimmten Formel festlegt.

Übergangslösung Prüfbehörde für Mitteilungen nach StromPBG/EWPBG

Das BMWK geht derzeit davon aus, dass die Prüfbehörde Anfang September 2023 ihre Arbeit aufnehmen wird. Als Übergangslösung für die Zeit bis zur Arbeitsaufnahme durch die Prüfbehörde hat die Beratungsgesellschaft PWC im Auftrag des BMWK drei Postfächer für Mitteilungen nach dem StromPBG und dem EWPBG eingerichtet. Die Adressen dieser Postfächer lauten:

6. Juli – Veranstaltung “Update Energiemarkt”

Experten zeigen vor dem Hintergrund der letztjährigen Energiepreissteigerungen die aktuellen Entwicklungen am Energiemarkt auf und stellen Energiebeschaffungsoptionen für den energieintensiven Mittelstand vor.
12. Juli 2023, 8.30 bis 10.30 Uhr
Online
jetzt anmelden und weitere Infos
Die Veranstaltung ist kostenlos und offen für alle Gewerbetriebenden. Leiten Sie die Einladung gerne an interessierte Kreise und Netzwerke weiter.

30. Juni – Förderangebot für nachhaltige Investitionen erweitert

Das Bundeswirtschaftsministerium und die KfW unterstützen ab 1. Juli 2023 die kleinen und mittelgroßen Unternehmen in Deutschland bei der Finanzierung von nachhaltigen und klimafreundlichen Maßnahmen durch das neue Förderangebot „Grünes ERP-Globaldarlehen Leasing“. Gefördert werden Investitionen in Leasing-finanzierte bewegliche Güter wie etwa Anlagen, Maschinen sowie Nutz- und Dienstfahrzeuge. Weitere Infos auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums.

27. Juni – BNetzA informiert zur Krisenvorbereitung Gas

Trotz derzeit positiver Gasversorgungssituation ergeben verschiedene Szenarien-Berechnungen für den kommenden Winter eine mögliche Gasmangellage. In einem solchen Fall kann die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler unterschiedliche Maßnahmen ergreifen. Dafür wurde nun ein Verfügungskonzept erarbeitet und vorgestellt, das Maßnahmen und Kommunikationsprozesse in der Notfallstufe darlegt. Von ratierlichen Kürzungen per Allgemeinverfügung über Individualverfügungen, Ausnahmen und Selbsterklärungen bis hin zu Vollstreckungsfragen finden sich nun umfassende Webinare, Präsentationen und Informationen auf den Seiten der BNetzA: Gaskrisenvorbereitung und Krisenvorbereitung

19. Juni – Förderungen in Schleswig-Holstein: digitale Antragstellung

Ab sofort ist die digitale Antragstellung über das Serviceportal des Landes für die Förderprodukte „Nachhaltige Wärmeversorgung“ und „Altlastensanierung-/Flächenrevitalisierung“  möglich. Hier erfahren Sie mehr zur digitalen Antragstellung und Kommunikation im Landesprogramm Wirtschaft. 
Ziel der Maßnahme "Nachhaltige Wärmeversorgung" ist es, die Energiewende voranzutreiben, indem verstärkt erneuerbare Energien in der Wärme- und Kälteversorgung genutzt werden. Gefördert werden Vorhaben, die den Neubau und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen und den Einsatz erneuerbarer Energien in diesen berücksichtigen und somit einen Beitrag zum Umstieg zu CO2-freien Energieträgern leisten. 

12. Juni – Strompreisbremse: Abschöpfung von Überschusserlösen läuft aus

Die Abschöpfung von Überschusserlösen bei der Stromerzeugung läuft zum 30. Juni 2023 aus. Die Bundesregierung wird den zeitlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Reglung des Strompreisbremsegesetzes nicht verlängern. Weitere Infos finden Sie auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums.

8. Juni – Klimaschutzverträge (KSV) starten, Frist bis 7. August

Unternehmen, die sich am Gebotsverfahren für einen Klimaschutzvertrag beteiligen wollen, müssen in den kommenden zwei Monaten ihr Interesse bekunden. Das Verfahren ist offen für alle Unternehmen oder Konsortien, deren CO2-Ausstoß mindestens zehn Kilotonnen CO2 pro Jahr ausmacht. Die Branchen sind auf die Branchen des EU-Emissionshandels beschränkt. Klimaschutzverträge laufen über 15 Jahre. Nach dem vorbereitenden Verfahren startet das Gebotsverfahren und dann wird gefördert, solange Geld im Topf ist. Dafür wird ein mittlerer zweistelliger Mrd.-Betrag zur Verfügung gestellt. Die EU-Kommission hat grundsätzlich zugestimmt, Details müssen aber noch im konkreten Gebotsverfahren geklärt werden, zum Beispiel die Koordination mit anderen europäischen und nationalen Programmen. Förderfähige Prozesse müssen mit Strom komplett aus erneuerbaren Quellen versorgt werden oder mit Wasserstoff nach den Kriterien der Taxonomie. Ziel ist es, neue Techniken zu fördern, die anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, die nicht bei den KSV zum Zuge kommen. Ein Drittel des Gesamtausstoßes CO2 in der Industrie soll mit Hilfe der KSV reduziert werden.
Weitere Infos auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums. Dort finden Sie auch die Formulare und Rechtsgrundlagen.
Wichtig: Eine Teilnahme am vorbereitenden Verfahren ist die Voraussetzung für eine Berücksichtigung im folgenden Gebotsverfahren. Eine Beteiligung an einem früheren Interessenbekundungsverfahren des BMWK ersetzt die Teilnahme am vorbereitenden Verfahren nicht! Die Frist für das Einreichen der Unterlagen endet nach zwei Monaten, genau mit Ablauf des 7. August 2023.

2. Juni – Förderaufruf Ressourceneffizienz

Bis 15. September 2023 können Antragsberechtigte Projektskizzen zum Themenaufruf „Klimaschutz durch Steigerung der Ressourceneffizienz“ einreichen. Ziel der Projektmaßnahmen ist die Umsetzungsbeschleunigung beim Klimaschutz durch Ansätze, die darauf abzielen, die Kreislaufführung zu erhöhen, den Ressourcenverbrauch zu reduzieren und Abfälle zu vermeiden und zu vermindern.
Mögliche Projektinhalte könnten beispielsweise breit angelegte Unterstützungs- und Beratungsangebote zur Verlängerung der Lebens- bzw. Nutzungsdauer von Gütern und Produkten, aber auch Maßnahmen zum Abbau von Informationsdefiziten, Qualifizierungsmaßnahmen, Bewertungskonzepte und -tools sein.
Das easy-Online-Formular zur Einreichung von Projektskizzen wird am 15. Juni 2023 freigeschaltet. Hier finden Sie alle Infos.

1. Juni – FAQ zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß EnSimiMaV

Das Bundeswirtschaftsministerium hat FAQ’S zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraf 4 EnSimiMaV veröffentlicht.
Zudem wurde klargestellt, dass auch Unternehmen, die im Umsetzungszeitraum laut EnSimiMaV kein Energieaudit durchzuführen brauchen, generell aber auditverpflichtet sind, die im letzten Audit identifizierten Maßnahmen nach der DIN 17463 wirtschaftlich neu bewerten und gegebenenfalls umsetzen müssen. Mehr dazu auf der Website der GUTcert.

16. Mai – Förderprogramm “Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz”

Am 1. Mai 2023 ist die überarbeitete Richtlinie des Förderprogramms „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz“ (EEW) in Kraft getreten. Erstmalig können über EEW auch Anlagen zur Erschließung/Nutzbarmachung von Tiefer Geothermie gefördert werden. Die Förderung erfolgt ausschließlich über Modul 2. Die Erstellung von Machbarkeitsstudien ist ebenfalls förderfähig und zwar unabhängig davon, ob anschließend auch eine Geothermie-Anlage errichtet wird oder nicht. Weitere Änderungen führen dazu, dass Elektrifizierungsmaßnahmen einfacher und umfangreicher gefördert werden können. Außerdem werden die Förderungsmöglichkeiten für Kleine Unternehmen erheblich erweitert.

15. Mai – Energietour Schleswig-Holstein am 2. Juni in Bad Oldesloe

Um die Energiewende in Schleswig-Holstein voranzutreiben, wurde die “Energietour Schleswig-Holstein” in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur initiiert.
Die Energietour findet in unterschiedlichen Regionen in Schleswig-Holstein statt. Bei den Stationen der Energietour zeigen Akteure vor Ort, wie sie die Energiewende praktisch umsetzen, auf Erneuerbare Energien umstellen und Herausforderungen erfo0lgreich meistern.
Die Umstellung der eigenen Energieversorgung gewinnt auch für Handwerksbetriebe immer mehr an Bedeutung. Der Unternehmer Martin Giencke, dessen Kernkompetenz die energetische Sanierung von Bestandsimmobilien ist, hat sich gemeinsam mit seiner Frau und seinem Team dieser Herausforderung gestellt und die Energiewende in seinem Betrieb Stück für Stück umgesetzt. Mit Optimismus und Elan, aber auch immer mit dem notwendigen kaufmännischen Augenmaß. Und letztendlich mit viel Freunde und Erfolg.
Wie die Energiewende in einem Handwerksbetrieb (Energieerzeugung, energieautarkes Büro- und Werkstattgebäude und elektrischer Fuhrpark) in Angriff genommen wurde, welche Fragen sich hierbei gestellt haben, welche Technik zum Einsatz kommt, was dies alles für den alltäglichen Betrieb eines Handwerksbetriebs bedeutet und welche finanziellen Auswirkungen das Ganze am Ende hat – das sind einige der Fragen, die wir auf dieser Station der „Energietour Schleswig-Holstein“ direkt vor Ort diskutieren wollen.
Interessierte sind herzlich eingeladen, um das Projekt und die Anlagen kennenzulernen, Fragen zu stellen und bei einem Imbiss mit den Akteuren in den Austausch zu kommen.
Freitag, 2. Juni 2023, 14 bis 17 Uhr
Martin Glencke Fachbetriebe, Sandkamp 14b, 23843 Bad Oldesloe
jetzt anmelden

15. Mai – Bundesrat billigt Smart-Meter-Gesetz

In der Sitzung vom 12. Mai 2023 hat der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende gebilligt.
Ziele des Gesetzes sind die unbürokratische und schnellere Installation intelligenter Strommessgeräte - sogenannter Smart-Meter - und damit der Ausbau eines „intelligenten Stromnetzes“. Die Geräte sollen dabei helfen, Energie effizient und kostengünstig zu nutzen sowie das Stromnetz zu entlasten.

Weniger Bürokratie

Anlass für die Neuregelungen ist, dass die Einführung der intelligenten Systeme nicht mit der erhofften Geschwindigkeit vorangeht, was laut Gesetzesbegründung unter anderem an aufwändigen Verwaltungsverfahren liege.
Um die Verfahren zu vereinfachen, wird beispielsweise der Einbau intelligenter Strommesssysteme künftig keiner Freigabe mehr durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bedürfen. Die Hersteller am Markt erfüllten mittlerweile die notwendigen hohen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, heißt es in der Begründung. Das Gesetz baut die bestehenden Auflagen aus und macht präzise Vorgaben zu Speicherungen, Löschungen und Anonymisierung.

Steuerung des Stromverbrauchs

Vorteile der Smart-Meter sollen neben einer effizienteren Messung und Steuerung des Stromverbrauches und der Stromeinspeisung auch eine für die Stromanbieter besser zu überwachende Netzauslastung sein.
Ab 2025 soll für jeden Abnehmer die Möglichkeit bestehen, mit einem variablen Strompreistarif dann Strom zu nutzen, wenn dieser preiswert und von erneuerbaren Energien bereitgestellt ist. Dies diene der Stabilisation des Marktes und der Stromnetze und würde einen weiteren Schritt in der Energiewende bedeuten.
Die Kosten eines Smart-Meters werden für Privathaushalte und Kleinanlagenbetreiber auf 20 Euro pro Jahr gedeckelt bei einer dafür höheren Beteiligung durch die Netzbetreiber.

Änderungswünsche des Bundesrates umgesetzt

Der Bundesrat hatte den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in seiner Plenarsitzung am 3. März 2023 beraten und hierzu umfangreich Stellung genommen. Die Kritikpunkte des Bundesrates griff der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss teilweise auf. Neben umfangreichen formalen Änderungen enthält er unter anderem Verbesserungen hinsichtlich des Smart-Meter-Einbaus in Mehrfamiliengebäuden.

Zügiges Inkrafttreten geplant

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung, da sie die Verkündung organisiert.

8. Mai – Bewerbung zum Energy Efficiency Award 2023

Die Deutsche Energie-Agentur (dena) sucht Projekte, die aufzeigen, wie Unternehmen erfolgreich den Energieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen senken. Seit 2007 prämiert die dena Projekte sowie Konzepte, die aufzeigen, wie der Weg in die Klimaneutralität und die Transformation der Industrie gelingen kann. Der Award steht unter der Schirmherrschaft von Bundeswirtschaftsminister  Dr. Robert Habeck. 
Bewerbungen für den Energy Efficiency Award 2023 können in vier Wettbewerbskategorien eingereicht werden. Zusätzlich wird ein Sonderpreis für kleine und mittlere Unternehmen vergeben.
Die Teilnahme am Wettbewerb ist kostenlos. Bewerbungen können bis zum 12. Juni 2023 schnell und unkompliziert über das Bewerbungsformular eingereicht werden: https://bewerbung.energyefficiencyaward.de.
Die wichtigsten Informationen zum Energy Efficiency Award finden Sie hier zusammengefasst.

4. Mai – Werkstatt Wissenschaft Wirtschaft: Nachhaltiges Bauen am 31. Mai

Der Bereich Bauen und Wohnen ist für rund 40 Prozent der Treibhausgas-Emissionen in Deutschland verantwortlich. Zur Dekarbonisierung des Bausektors wird an neuen Verfahren der Zementproduktion und an emissionsarm hergestellten, nachhaltigen Baustoffen geforscht, die die EE.SH im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Werkstatt Wissenschaft Wirtschaft“ vorstellen will.
31. Mai 2023, 13.30 Uhr
im Herrenhaus Seedorf, Am Burggraben 16, 23823 Seedorf
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3. Mai – Netznutzungsentgeltvergleich Gas 2023 für leistungsgemessene Kunden

Die Preise haben sich innerhalb der letzten zwölf Monate dramatisch um 19,2 Prozent erhöht. So ist das mittlere Netzentgelt um 0,12 Ct/kWh gesunken und beträgt in diesem Jahr 0,75 Ct/kWh. Die Preisveränderungen bei einzelnen Netzbetreibern fallen sehr unterschiedlich aus: Die größte relative Preissenkung ist mit 13 Prozent bei den Stadtwerken Wissen, die größte relative Preissteigerung mit 85 Prozent bei den Stadtwerken Teterow zu verzeichnen.

Im Durchschnitt der 665 am Preisvergleich beteiligten Netzbetreiber sind 0,75 Ct/kWh zu entrichten. Zwischen den einzelnen Netzbetreibern existieren Preisdifferenzen von über 400 Prozent. So müssen bei den zehn teuersten Netzbetreibern mittelständische Sondervertragskunden durchschnittlich 1,40 Ct/kWh für die Netznutzung zahlen, während dieselbe Leistung bei den zehn günstigsten Netzversorgern im Mittel lediglich 0,33 Ct/kWh kostet.
Den vollständigen Bericht finden Sie auf der Seite der VEA.

27. April – INES modelliert Gas-Szenarien für Winter

Die Initiative Energien Speichern e. V. (INES) veröffentlicht erstmalig für den kommenden Winter 2023/2024 verbandseigene Gas-Szenarien für Deutschland. Die Szenarien betrachten die anstehende Befüllung der Gasspeicher und die Gasversorgungssituation im kommenden Winter.
Die INES-Szenarien zeigen, dass über den Sommer 2023 ein moderates LNG-Importaufkommen im EU-Binnenmarkt ausreicht, um die Gasspeicher in Deutschland vor dem Winter 2023/2024 vollständig zu befüllen. Derzeit liefern die Marktpreise in Deutschland starke Anreize zur Befüllung. Um die Speicherbefüllung abzusichern, empfiehlt INES weiterhin, die Ausschreibungen von Gasoptionen weiterzuentwickeln und im Fall verschlechterter bzw. ausbleibender Marktanreize zu nutzen, um ein gesichertes und zeitgleich kosteneffizientes Erreichen der Füllstandsvorgaben zu gewährleisten.
Für den Winter 2023/2024 zeigen die INES-Szenarien, dass bei warmen Temperaturen die Gasspeicher nur moderat in Anspruch genommen werden. Bei mittleren bis kalten Temperaturen hingegen entleeren sich die Gasspeicher stark bzw. vollständig. Die Einhaltung der gesetzlichen Füllstandsvorgabe für Ende Januar 2024 in Höhe von 40 Prozent ist in den letzten beiden Fällen herausfordernd.
Bei kalten Temperaturen werden in den Szenario-Berechnungen die Gasspeicher bereits im Januar 2024 vollständig entleert. Ein Gasmangel kann in den Modellierungen nicht aufgelöst werden. Treten kalte Temperaturen auf, kann also ein von derzeitigen Einsparungen geprägtes Verbrauchsniveau vermutlich nicht mehr vollständig gedeckt werden.
Hier finden Sie weitere Informationen.

27. April – Webinarreihe im Mai: #Machen.Sparen.Profitieren.

Die Steigerung der Energieeffizienz ist seit langem ein wesentliches Element der betrieblichen Klimaschutz- und Energiekosteneinsparbemühungen. Mit dem Energieeffizienzgesetz erhält das Thema nun einen neuen rechtlichen Rahmen. Dieser bringt einerseits erweiterte Anforderungen mit sich und stellt andererseits einen Bezug zu bestehenden Normen her.
Gemeinsam mit der DIHK organisiert das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz im Rahmen der Kampagne #Machen.Sparen.Profitieren. eine Webinarreihe zum Normenset Energieeffizienz. Dabei stellen wir Ihnen die wesentlichen Inhalte des neuen Energieeffizienzgesetzes, der Energiemanagement-Norm ISO 50001, der Kennzahlenbildung nach ISO 50006 sowie der Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienzmaßnahmen nach der DIN EN 17463 (ValERI) vor.
Immer dienstags früh 9 Uhr informieren wir Sie in 45 Minuten zu den einzelnen Themen. Wir starten am 2. Mai. Die Teilnahme ist kostenlos.
2. Mai 2023, 9 Uhr: Das neue Energieeffizienzgesetz
Partner: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
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9. Mai 2023, 9 Uhr: Energiemangement nach ISO 50001
Partner: Gut Certifizierungsgesellschaft für Managementssysteme mbH
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16. Mai 2023, 9 Uhr: Kennzahlenbildung nach ISO 50006
Partner: Limón GmbH
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30. Mai 2023, 9 Uhr: Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienzmaßnahmen nach der DIN EN 17463 (ValERI)
Partner: Hochschule Niederrhein
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26. April – Netznutzungsentgelte in Schleswig-Holstein weiterhin am höchsten

Der Bundesverband der Energie-Abnehmer VEA hat die Netznutzungsentgelte von 801 Netzbetreibern deutschlandweit verglichen. Weiterhin steht Schleswig-Holstein an der Spitze der Preisspirale bei den Netzentgelten. Auch die Preissteigerungen fallen im echten Norden mit am höchsten aus. Die IHK Schleswig-Holstein setzt sich weiterhin bei der Politik im Land und Bund für eine gerechtere Gestaltung der Netzentgelte ein.
Hier gelangen Sie zur Untersuchung des VEA.

26. April – Erdgaspreisvergleich I/2023

Der Preisvergleich umfasst insgesamt 50 große Netzgebiete in Deutschland. Damit wird ein erheblicher Teil des deutschen Gasnetzes abgedeckt. Die Reihenfolge im Vergleich basiert auf dem arithmetischen Mittel ohne Gewichtung der 15 Abnahmefälle.
Im Durchschnitt haben sich die Preise innerhalb der letzten sechs Monate (seit Oktober 2022) um 62 Prozent verbilligt. Da die Preissenkungen im Wesentlichen durch die gesunkenen Großhandelspreise verursacht wurden, haben sich die Preise in allen Netzgebieten um mehr als 60 Prozent reduziert.
Die Preisunterschiede zwischen den einzelnen Netzgebieten sind nunmehr wieder signifikant: Die Differenz zwischen dem nach diesem Vergleich preisgünstigsten Netz (Dortmund Netz mit 7,70 Ct/kWh) und dem teuersten Netzgebiet (NetzeBW mit 8,29 Ct/kWh) beträgt 0,59 Ct/kWh beziehungsweise 7,6 Prozent. Bezogen auf das arithmetische Mittel der zehn preisgünstigsten Netze (7,77 Ct/kWh) liegen die durchschnittlichen Preise der zehn teuersten Gebiete (8,17 Ct/kWh) um 0,41 Ct/kWh beziehungsweise 5,2 Prozent höher. Das durchschnittliche Niveau der Gruppe der zehn Netzbetreiber mit den höchsten Preisen bewegt sich im Mittel um 0,22 Ct/kWh beziehungsweise 2,8 Prozent über und das der Gruppe der zehn preisgünstigsten Versorgungs-gebiete um 0,18 Ct/kWh beziehungsweise 2,3 Prozent unter dem Durchschnitt aller 50 Vergleichsnetze in Deutschland (7,95 Ct/kWh).
Den vollständigen Bericht können Sie auf der Webseite vea.de lesen.

18. April – Europäisches Parlament bestätigt Einigung zur Reform des EU-Emissionshandel

Das Europäische Parlament hat heute die politische Einigung zur Reform des EU-Emissionshandels vom 18. Dezember2022 bestätigt, nach den Mitgliedstaaten im Februar im sog. Rat der ständigen Vertreter (AStV). Es wird nun noch eine formale Befassung im Rat geben, bevor die Reform in Kraft treten kann.
Der Europäische Emissionshandel wird auf fast alle Sektoren ausgeweitet, insbesondere auf die Bereiche Gebäude und Verkehr. Darauf hatten sich am 18. Dezember 2022 das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission im Rahmen der sogenannten Trilog-Verhandlungen geeinigt. Ca. 85 Prozent aller europäischen CO2-Emissionen sind damit zukünftig an Zertifikate bzw. Emissionsrechte gebunden. Deren Menge sinkt kontinuierlich ab – entsprechend der europäischen Klimaziele.
Mit diesem Durchbruch werden endlich in ganz Europa auch die bislang schwierigen Sektoren Verkehr und Gebäude stärker in die Pflicht genommen. Verschiedene Vorkehrungen sorgen ohne Beeinträchtigung des Emissionsminderungsziels dafür, dass die Preise nicht zu stark ansteigen können und im Gebäude- und Verkehrsbereich schon ab 45 Euro pro Zertifikat abgefedert werden. Die EU hat sich damit auf den zentralen Hebel bei der Absenkung der Treibhausgase bis 2030 geeinigt und ebnet ihren Weg zur vollständigen Treibhausgasneutralität bis 2050.

Überblick zum EU-Emissionshandel

Schärfere Regeln für den Emissionshandel
Die Trilog-Einigung sieht vor, die Menge der CO2-Zertifikate – die Emissionsrechte – im EU-Emissionshandelssystem (ETS-1) bis 2030 im Vergleich zu 2005 schrittweise um 62 Prozent zu senken (bisher 43 Prozent). Auch die Regeln für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten wurden umfangreich überarbeitet. Insbesondere sollen effiziente Unternehmen künftig von einer kostenlosen Zuteilung profitieren, wohingegen ineffiziente Anlagen Kürzungen befürchten müssen, wenn sie keine Effizienzmaßnahmen durchführen. Die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für den Luftfahrtbereich und für die Industriesektoren, die künftig durch den CO2-Grenzausgleich vor einem Carbon Leakage Risiko geschützt werden, soll stufenweise auslaufen. Außerdem wird der Seeverkehr ab 2024 in den Emissionshandel einbezogen. Damit deckt der ETS-1 dann fast die Hälfte aller europäischen Treibhausgasemissionen und die größten Quellen für klimaschädliche Treibhausgase ab: im Energiesektor, in der energieintensiven Industrie sowie im See- und Luftverkehr.
Ein Teil der Einnahmen fließt in den Innovationsfonds, der Investitionen in klimafreundliche Technologien fördert. Im Vergleich zur derzeitigen Größe des Fonds wurden zusätzlich etwa 85 Millionen Zertifikate hinzugefügt, die u.a. aus der Einbeziehung des Seeverkehrs und aufgrund der Einführung des CO2-Grenzausgleichs gewonnen werden. Das Volumen des Innovationsfonds beläuft sich damit auf geschätzt etwa 40 Mrd. EUR für den Zeitraum 2021-2030.
Neuer Emissionshandel für Gebäude, Verkehr und Prozesswärme in der Kleinindustrie
Die Einigung sieht zudem vor, ab 2027 ein neues zusätzliches und eigenständiges Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und Brennstoffe in bestimmten industriellen Sektoren zu schaffen – ähnlich dem nationalen deutschen Brennstoffemissionshandel. Hier ist es auf den letzten Metern noch gelungen, im europäischen ETS zusätzliche Emissionsmengen einzubeziehen. Die Menge der Emissionsrechte soll um 5,10 Prozent und ab 2028 um 5,38 Prozent jährlich zurückgehen. Kostenlose Emissionsrechte sind nicht vorgesehen, da die Preise von den Brennstoffhändlern an die Verbraucher weitergegeben werden sollen, um die notwendigen Klimaschutzanreize zu erzielen.
Klimasozialfonds
Ein neuer Klimasozialfonds soll den Mitgliedstaaten Finanzmittel zur Verfügung stellen, um die sozialen Auswirkungen des vorgeschlagenen neuen Emissionshandelssystems ETS-II auszugleichen. Der Fonds soll vor allem Investitionen in effizientere Gebäude und emissionsärmere Mobilität unterstützen. Die Maßnahmen sollen hauptsächlich einkommensschwachen Haushalten und finanziell schwächeren Kleinstunternehmen zugutekommen. Vorrübergehend können die Mitgliedstaaten über den Fonds auch direkte Einkommensbeihilfen für besonders vulnerable Haushalte finanzieren.
Der Fonds hat eine Gesamthöhe von 65 Milliarden Euro über eine Laufzeit von 2026-2032 und wird größtenteils aus Einnahmen des neuen ETS II für Gebäude und Straßenverkehr finanziert. Zusätzlich werden die Mitgliedstaaten mit eigenen Haushaltsmitteln zu den durchgeführten Maßnahmen beitragen. Durch einen entsprechenden Zuweisungsschlüssel der Gesamtmittel wird nicht nur ein solidarischer Ausgleich innerhalb der Mitgliedstaaten, sondern auch europaweit zwischen allen Mitgliedstaaten sichergestellt.

11. April – Aktualisierung der Antragstellung für die BEHG-Carbon-Leakage-Kompensation

Für Carbon-Leakage-Kompensationsanträge gemäß BECV für das Abrechnungsjahres 2022 muss die neu veröffentlichte Formular-Management-System (FMS) Erfassungssoftware genutzt werden. Die Erstellung eines neuen Benutzerzugangs ist dafür notwendig. Darüber hinaus müssen die folgenden Formulare verpflichtend genutzt werden:
  • Aufstellung der erwarteten maßgeblichen Emissionsmenge (hier)
  • Nachweisformulare für importierte Wärmemengen (für Wärmeverteilernetz hier; für Direktlieferung hier)
  • Berechnungsformular für die Brennstoffmenge, die in nicht hocheffizienten KWK-Anlagen auf die Wärmeerzeugung entfallen (hier)
Die Frist für die Antragstellung des Abrechnungsjahrs 2022 ist der 30. Juni 2023. Der vollständige Antrag muss zusammen mit dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer in einer qualifiziert signierten Nachricht über die virtuelle Poststelle eingereicht werden.
Viele weitere Informationen rund um die Carbon-Leakage-Beihilfe, vor allem der aktualisierte Leitfaden zum Antragsverfahren sowie der Katalog beihilfefähiger Produkte finden Sie auf der entsprechenden Carbon-Leakage-Webpage der DEHSt.

5. April – Anpassungsnovelle zu den Erdgas-, Wärme- und Strom-Preisbremsengesetzen

Das Kabinett hat heute den Entwurf einer Anpassungsnovelle zu den Erdgas-, Wärme- und Strom-Preisbremsengesetzen beschlossen.
Mit dem Gesetzentwurf sollen bestehende Regelungen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) klargestellt, kleinere Regelungslücken geschlossen und ein effektiver Vollzug der Energiepreisbremsen gewährleistet werden. Überwiegend handelt es sich um redaktionelle und technische Anpassungen.
Der Änderungsbedarf resultiert aus ersten Praxiserfahrungen sowie Rückfragen und Anmerkungen von Verbänden, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern. In die Novelle fließen daher auch die Ergebnisse von Gesprächen ein, die das BMWK mit Energieversorgern, Unternehmen und Verbänden geführt hat.
Parallel zu den Arbeiten an der Anpassungsnovelle hat das BMWK eine Reihe von Umsetzungshilfen für Energieversorger und Letztverbraucher veröffentlicht, die offene Fragen lösen und eventuelle Unklarheiten beseitigen. Zusätzlich wurde eine Telefon-Hotline unter 0800 78 88 900 eröffnet, um Fragen schnell beantworten zu können.
Den Gesetzentwurf zur Anpassungsnovelle bei den Energiepreisbremsen finden Sie hier.

3. April – EMLE Fachtagung am 12. April in der TH Lübeck

Die TH Lübeck hat letztes Jahr im Rahmen des Erasmus+ -Programms eine Partnerschaft mit der FH Salzburg begonnen, speziell das Wissenschaftszentrum für Elektromobilität, Leistungselektronik und Dezentrale Energieversorgung (EMLE) unter Leitung von Professor Roland Tiedemann mit Professor Georg Brunauer von der FH Salzburg, der die Studiengänge SMART BUILDING (BA) | SMART BUILDINGS IN SMART CITIES (MA) leitet und in zahlreichen Projekten zur Energiewende im Salzburger Land mitwirkt.
Im Juni 2022 war die TH Lübeck zu Gast bei Professor Brunauer und konnte ein paar seiner Projekte besichtigen. Am 12. April ist er mit zehn Studentinnen und Studenten in Lübeck zu Gast und hält einen der drei Vorträge auf der Fachtagung. Die Firmen Rittal und Eplan stellen Bauteile beziehungsweise Software zur Entwicklung und Dokumentation von elektrischen Anlagen her und sind ebenfalls Partner des EMLE. 
Programm
15 Uhr Eröffnung Fachtagung
Prof. Dr. Roland Tiedemann - Technische Hochschule Lübeck
15.15 Uhr Grußwort
Bürgermeister Jan Lindenau
15.30 Uhr Prof. Dr. Andreas Schäfer – Dekan Fachbereich Elektrotechnik Informatik
15.40 EMLE + Rittal + Eplan: building the charging infrastructure of the future
Verena Freund - Rittal / Jan Oliver Kammesheidt - Eplan
16.25 Uhr Pause
16.35 Uhr Energy transition in Austria – use cases from Salzburger Land
Prof. Georg Brunauer - FH Salzburg, H2-DemoLab-Smart Region
17.20 Uhr Zahlen zur Energiewende in Deutschland
Dr. Matthias Meinefeld - Stadtwerke Lübeck
Moderation der Fachtagung: Peter Drews - Technische Hochschule Lübeck
12. April 2023, 15 bis 18 Uhr
Hörsaal 2-1.02 im Gebäude 2 (direkt an der Bushaltestelle "Technische Hochschule")
Eine Anmeldung ist nicht nötig.

29. März – Abschlussbericht der Bundesnetzagentur über den Gasverbrauch von Produktionsbereichen

In einer überregionalen Gasmangellage käme der Bundesnetzagentur kraft Gesetzes die Rolle des Bundeslastverteilers zu. Dann wäre es Aufgabe der Bundesnetzagentur, mögliche Handlungsoptionen zur Behebung von Engpasssituationen in der Gasversorgung abzuwägen und auszuwählen. Vor diesem Hintergrund und trotz weniger angespannter Lage hat die Bundesnetzagentur eine Studie zur Analyse von Wertschöpfungsketten beauftragt und nun veröffentlicht. Die Studie sowie eine Zusammenfassung und ein FAQ finden Sie unter folgendem Link: Bundesnetzagentur - Krisenvorbereitung
Diese Studie soll nicht nur besonders schützenswerte Produktionsbereiche identifizieren, sondern soll per Wertschöpfungskettenanalyse auch erkennbar machen, welchen Beitrag Produktionsbereiche, die für sich gesehen nicht besonders schützenswert sind, zur Produktion in besonders schützenswerten Bereichen leisten. Ergänzt wird diese Analyse um eine Untersuchung der Substitutionsmöglichkeiten von Gütern, die Bestandteil der Wertschöpfungskette eines Endprodukts sind. 

28. März – Energiespar-Tipps in sechs Sprachen

Nach Bedarf heizen, Licht und Elektronik ausschalten, Kühlschranktemperatur anpassen: Um diese und weitere praktische Energiespar-Tipps in der Belegschaft zu verbreiten, können Unternehmen jetzt ein Plakat nutzen, das in insgesamt sechs Sprachen verfügbar ist.
Unter dem Motto "Wir sparen Energie" haben das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz und das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge Ratschläge zusammengestellt, wie im Betrieb und zuhause Energie und damit bares Geld gespart werden kann.
Das PDF-Dokument gibt es auf Deutsch, Ukrainisch, Arabisch, Englisch, Türkisch und Russisch. Es steht zum Ausdrucken, Auslegen und Mitnehmen unter der Adresse www.klima-plattform.de zum Download bereit.

27. März – Veranstaltungshinweis: Energie – Konzepte und Finanzierung für den Betrieb

Gibt es einen staatlichen Zuschuss für eine neue Kälte- und Klimaanlage? Wird die neue PV-Anlage, der Ersatz der Beleuchtung oder der Austausch alter Pumpen gefördert? Diese und weitere Fragen beantworten ein erfahrener Energieberater und die Investitionsbank Schleswig-Holstein beim gemeinsamen IHK Finanzierungssprechtag. Der Beratungstag richtet sich speziell an Unternehmen, die sich über öffentliche Förderprogramme zur Finanzierung ihrer Energieeffizienz-Maßnahmen informieren möchten.
Die kostenlose individuelle Beratung dauert jeweils 45 Minuten. Die Uhrzeit vereinbaren wir telefonisch. Sie können online oder persönlich kostenfrei teilnehmen.
26. April 2023, 9 bis 13.30 Uhr
Präsenz in Schleswig oder online
jetzt anmelden

27. März – Know-How für die Wärmewende: Förderrichtlinie des BMWK für das Aufbauprogramm Wärmepumpe veröffentlicht

Mit der Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe sollen Handwerkerinnen und Handwerker, Planende für technische Gebäudeausrüstung und Energieberatende zum Thema Wärmepumpe qualifiziert werden. Das ab 1. April 2023 startende Programm fördert Schulungen zur Auslegung, zum Einbau von Wärmepumpen im Gebäudebestand. Außerdem wird als praktische Qualifizierungsmaßnahme ein Coaching vor Ort („training-on-the-job“) zu Wärmepumpen im Bestand für Handwerksbetriebe gefördert. Über 30 Monate sollen jährlich mindestens 17.500 Handwerkerinnen und Handwerker sowie etwa 3.000 Planende und Energieberatende zu Wärmepumpen im Bestand qualifiziert werden. Anträge zur Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe können ab April beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: www.bafa.de/baw

20. März – Webinar: Update Energiemanagement 2023 am 27. April

Kontrolle der Energiekosten, Monitoring von Verbräuchen und Maßnahmenwirksamkeit, Erstellung von CO2-Fußabdruck und Streben nach Klimaneutralität auf der einen Seite, erhöhte gesetzliche Anforderungen auf der anderen Seite. Dazu hat sich auch auf der normativen Seite einiges in der letzten Zeit getan: Es gibt mehr als genug Gründe, sich in unserer Webinar-Reihe „Energie im Norden“ am 27. April 2023 ab 14 Uhr mit dem Thema „Energiemanagement“ zu beschäftigen.

14. März – Elektromobilität: Förderaufruf für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur für Unternehmen, Verbände und Vereine

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert in diesem Förderaufrufen die Beschaffung von Elektrofahrzeugen sowie die dazu benötigte Ladeinfrastruktur im Rahmen der Förderrichtlinie Elektromobilität.
Wann?
9. März bis 20. April 2023
Wer wird gefördert?
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und gemeinnützige Institutionen.
Was wird gefördert?
  • Der Kauf von straßengebundenen batterieelektrischen Fahrzeugen:
    • Pkw (M1, zur Personenförderung mit maximal acht Sitzplätzen ohne Fahrersitz)
    • Leichtfahrzeuge (L2e, L5e, L6e und L7e)
  • Für den Betrieb der beantragten Fahrzeuge notwendige Ladeinfrastruktur (Serienprodukte)
Wie hoch ist die Förderung? 
  • Förderfähig sind die Investitionsmehrausgaben
    • Die Förderquoten beträgt 40 Prozent
    • Ein zusätzlicher KMU-Bonus von 10 Prozent kann gewährt werden
Gefördert werden Vorhaben ab 15.000 Euro und bis zu 1 Million Euro (netto) pro antragstellende Organisation. Anträge können ab dem 9. März bis zum 20. April 2023 über das easy-Online-Förderportal eingereicht werden. 
Online-Seminar
27. März 2023, 13 bis 14 Uhr
In diesem Semiar stellen Referierende von NOW und PtJ Details zum Förderaufruf für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur für Unternehmen, Verbände und Vereine vor.
Jetzt anmelden

13. März – EU legt klare Regeln für die Senkung des Energieverbrauchs fest

In der vergangenen Woche haben die schwedische Ratspräsidentschaft, das Europäische Parlament und die EU-Kommission im Trilog eine finale Verständigung über die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) erzielt. Damit wird ein klares Regelwerk mit Zielen und Maßnahmen für die Senkung des Energieverbrauchs der EU bis 2030 geschaffen.

Die Einigung sieht vor, dass der Energieverbrauch der EU bis 2030 um 11.7 % im Vergleich zu einer Referenzentwicklung reduziert werden muss. Für die Mitgliedstaaten werden zudem erstmals einheitliche Kriterien festgelegt, aus denen sich die nationalen Beiträge zur Umsetzung dieses EU-Ziels ableiten. Die verbindliche Verpflichtung zur Erbringung von Energieeinsparungen wird auf durchschnittlich knapp 1,5 % pro Jahr erhöht, wobei die Mitgliedstaaten weiterhin selbst über die zu ergreifenden Einsparmaßnahmen entscheiden können.
Einheitliche EU-Anforderungen schafft die EED-Novelle zudem u.a. durch spezielle Reduktionsziele für die öffentliche Hand, eine Verpflichtung zur Nutzung von Energiemanagementsystem für Unternehmen mit großen Energieverbräuchen und höhere Anforderungen für eine effiziente Wärmeversorgung. 

10. März – Mehr Förderung für grüne Technologien möglich

EU-Kommission nimmt neuen Beihilferahmen für Transformations-Technologien an
Die neuen Beihilferegeln im „Befristeten Krisen- und Übergangsrahmen“ (Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF))sollen dazu dienen, den Rahmen für die staatliche Förderung des grünen Wandels zu verbessern, insbesondere durch erleichterte Förderbedingungen für Investitionen im Bereich der Transformationstechnologien.
Vorgesehen sind im TCTF Vereinfachungen für den Ausbau erneuerbarer Energien, für die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse sowie für Investitionen in Sektoren, die für den Übergang zu einer emissionsfreien Wirtschaft strategisch und technologisch bedeutsam sind. Besondere Anreize bestehen für Investitionen in Transformationstechnologien in strukturschwachen Regionen. Der TCTF stellt den beihilferechtlichen Rahmen dar, den die Mitgliedstaaten bei der künftigen Ausgestaltung ihrer Fördermaßnahmen nutzen können. Diese Maßnahmen müssen anschließend von der Kommission noch beihilferechtlich genehmigt werden.

6. März – Neue Webinar-Reihe: Marktoffensive Erneuerbare Energien

Die Marktoffensive Erneuerbare Energien informiert in den kommenden Monaten in verschiedenen Formaten über die Möglichkeiten der Grünstromversorgung im Unternehmen: Von Beschaffungsstrategie bis Eigenerzeugung.
Hier gelangen Sie zu weiteren Infos und den Terminen.

6. März – LNG-Infrastruktur in Deutschland

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Bericht zu den Planungen und Kapazitäten der schwimmenden und festen Flüssigerdgasterminals erstellt. Ziel ist es, über den Aufbau einer eigenen LNG-Infrastruktur in Deutschland einseitige Abhängigkeiten zu überwinden und Vorsorge und Resilienz zu stärken. Diesen Prinzipen folgt die Planung. Den Bericht finden Sie hier (PDF, 308 KB). Der Bericht stellt die Ausgangslage des letzten Jahres dar und nimmt Stellung zu den Standorten und Planungen der schwimmenden und festen Flüssigerdgasterminals. Ebenfalls eingeflossen in den Bericht ist eine Studie des Energiewirtschaftlichen Instituts der Universität Köln (EWI), welche das BMWK beauftragt hatte, um angesichts der dynamischen Entwicklung auf den Gasmärkten Gasszenarien für die mögliche weitere Entwicklung zu erstellen. Die Studie des EWI finden Sie hier (PDF, 2 MB)

6. März – Beschleunigung von Erneuerbare Energien- und Stromnetzausbau

Bundesrat und Bundestag billigen Durchführungsregelungen zur EU-Notfallverordnung
Die EU-Notfallverordnung erlaubt Ausnahmen von Verfahrensschritten, um EU-weit für einen Schub beim Erneuerbaren Ausbau zu sorgen. Diese Beschleunigungsmaßnahmen werden mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat in nationales Recht umgesetzt.
Konkret gilt die EU-Notfall-Verordnung für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erleichterungen profitieren. Für PV-Freiflächenanlagen erhalten die Betreiberinnen und Betreiber ein Wahlrecht, um ebenfalls von Erleichterungen zu profitieren.

6. März – Nullsteuersatz für Umsätze bei Photovoltaikanlagen

Das Bundesfinanzministerium hat das finale Schreiben zum Nullsteuersatz bei privaten PV-Anlagen und Gewinnen aus PV-Anlagen bis 30 kWpeak veröffentlicht. Das Dokument kann hier heruntergeladen werden.
Eine Einschätzung sowie der Link zu einem Podcast, u. a. mit Hinweisen für Installationsbetriebe findet sich hier Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze.

1. März – Bundeskabinett beschließt Rechtsverordnung zum Differenzbetrag in den Energiepreisbremsen

Der Entwurf regelt die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Millionen Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission (Temporary Crisis Framework (TCF)) erhalten. Für sie soll künftig ein maximal zulässiger Differenzbetrag gelten. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt 8 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent pro Kilowattstunde bei Strom. Die Höhe des Differenzbetrages wurde ermittelt, indem auf Basis unterschiedlicher Beschaffungsstrategien und -zeitpunkte marktgängige Preisniveaus berechnet wurden. Mit der Anpassung des Differenzbetrages soll einerseits der Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen (EVU) sichergestellt bleiben und andererseits potentieller Missbrauch durch Letztverbraucher oder EVU eingeschränkt werden. Gleichzeitig sollen Kundinnen und Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt bleiben.
Die Verordnung soll ab dem 1. Mai 2023 gelten. Die Begrenzung des Differenzbetrages soll auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehmen. Eine erste Überprüfung der Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages erfolgt deshalb spätestens zum 15. Juni 2023. Eine Anpassung der maximalen Höhe des Differenzbetrages kann bereits vorher erfolgen, sollte dies die Markt- und Datenlage nahelegen. Anschließend findet eine Überprüfung alle drei Monate statt, um auf die aktuellen Marktentwicklungen und Verbesserungen der Datenlage eingehen zu können. Der Bundestag muss Änderungen der Differenzanpassungsverordnung zustimmen.
Die vollständige Meldungen können Sie hier finden.

1. März – Kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen

Ab dem 1. März 2023 stellt die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über die dena eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweise der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse informieren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMWK.

1. März – Webinar: Warum der Umstieg auf Erneuerbare Energien sich jetzt besonders lohnt

Lohnt sich die Umstellung auf Erneuerbare Energien? Welche Beschaffungsmöglichkeiten bieten sich für mein Unternehmen an? Die gemeinsame Webinarreihe #KlimaPraktikerErneuerbare der Marktoffensive Erneuerbare Energien und des Unternehmensnetzwerks Klimaschutz der IHK-Organisation thematisiert Chancen und Herausforderungen für Unternehmen rund um die Umstellung der Beschaffung und den Einsatz Erneuerbarer Energien. Ein Schwerpunkt wird auf Green Power Purchase Agreements (PPAs) liegen.
16. März 2023, 13 bis 14 Uhr
Webinar
Weitere Infos und zur Anmeldung

16. Februar – Webinare zum Transformationsgesetz des Bundeswirtschaftsministeriums

Die DIHK bietet eine Informationsveranstaltung zur Transformation der Unternehmen zu klimafreundlichen Technologien an. Dr. Friedrich von Schönfeld und Dr. Philipp Albert aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informieren über die Konzepte der beiden Programme.
Das erste Webinar (Webinar I) findet zu Klimaschutzverträgen (KSV) statt, das für Unternehmen aus dem ETS-Sektor mit größeren Anlagen ausgelegt ist. Die zweite Veranstaltung (Webinar II) zur Dekarbonisierung der Industrie (DDI) ist ergänzend zu KSVs insbesondere für kleine und mittlere Anlagen relevant. Informationen zu Klimaschutzverträgen finden Sie hier.
28. Februar 2023 und 1. März 2023, jeweils 9 bis 10 Uhr
online
Weitere Infos und Anmeldung

16. Februar – #Machen.Sparen.Profitieren | Webinarreihe zu Energie-Effizienzpotentialen 

Weiterhin hohe Energiepreise und unsichere Versorgungsperspektiven stellen die Unternehmen auch im Jahr 2023 vor Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund organisiert die DIHK gemeinsam mit dem UNK eine Webinarreihe unter dem Motto „Machen. Sparen. Profitieren“.
Im ersten Themenblock mit vier Webinaren werden Impulse in den Bereichen Mitarbeitersensibilisierung und Nicht-investive Maßnahmen, Messen und Kennzahlen, Gebäude und Wärme sowie Mobilität gegeben.
Die Teilnahme ist kostenlos.
Mitarbeitersensibilisierung & nicht-investive Maßnahmen
Partner: dena GmbH
am Dienstag, den 21. Februar 2023, 9 bis 9.45 Uhr
jetzt anmelden
Messen und Kennzahlen (Partner: Limón GmbH)
Dienstag, den 28. Februar 2023, 9 bis 9.45 Uhr
jetzt anmelden
Gebäude und Wärme (Partner: DENEFF GmbH)
Dienstag, den 7. März 2023, 9 bis 9.45 Uhr
jetzt anmelden
Mobilität (Partner: NOW GmbH)
Dienstag, den 14. März 2023, 9 bis 9.45 Uhr
jetzt anmelden

15. Februar – Bei Erdgaseinsatz in KWK-Anlagen

Meldung der bei der Entlastung zu unterscheidenden Gasmengen (Paragraf 10 Abs. 4 EWPBG) an den Gaslieferanten bis zum 1. März 2023. Hier gelangen Sie zum Entwurf einer Formulierungshilfe.

15. Februar – (Melde-)pflichten zu den Preisbremsen

Wenn die Entlastungssumme 150.000 Euro in einem Monat übersteigt:
  • Mitteilungspflicht über die kalkulierten absoluten und relativen Höchstgrenzen an den Lieferanten bis 31. März 2023; wenn Informationen erst später vorliegen, dann schnellstmöglich bis zum 30. November 2023. Bis dann ist auch jederzeit eine Neubestimmung für den verbleibenden Zeitraum möglich.
  • Unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und bis spätestens zum 31. Mai 2024 ist die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze dem Lieferanten mitzuteilen.
Wenn die Entlastungssumme insgesamt zwei Millionen Euro überschreitet: Unverzügliche Mitteilungspflicht an Lieferanten und Prüfungsbehörde.
Wenn die Entlastungssumme 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigt: Mitteilungspflicht an regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis 30. Juni 2024. Bei Tätigkeit in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultur-Sektor, schon ab 10.000 Euro.
Wenn die Entlastungssumme insgesamt 50 Millionen Euro übersteigt, Pflicht zur Vorlegung eines Plans bis 31. Dezember 2024 bei Gas beziehungsweise 31. Dezember 2023 bei Strom bezüglich Elektrifizierungsmaßnahmen, Steigerung der Energieeffizienz, et cetera (eine Angleichung der Fristen hat bisher nicht stattgefunden).
Bei einer Entlastungssumme von insgesamt über zwei  Millionen Euro ist der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 der Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung über eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 als Nachweis über die Arbeitsplatzerhaltungspflicht abzugeben. Unternehmen, die keine Tarif- und Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben, müssen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vorlegen und sich verpflichten, 90 Prozent der vollzeitäquivalenten Arbeitsplätze, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis zum 30. April 2025 zu erhalten. 
Quelle: DIHK-FAQ – Was bringen die Energiepreisbremsen?

13. Februar – Energiesparvorgaben bis 15. April verlängert

Die Vorgaben zum Energiesparen für Privathaushalte, Unternehmen und die öffentliche Hand gelten bis 15. April 2023 fort: Der Bundesrat hat am 10. Februar 2023 einstimmig zugestimmt, die Geltungsdauer der entsprechenden Regierungsverordnung über den 28. Februar 2023 hinaus zu verlängern. Die Einsparvorgaben betreffen das Beheizen von Wohnungen und Schwimmbädern, die Höchsttemperaturen für Luft und Warmwasser in öffentlichen Arbeitsstätten sowie die Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbeanlagen.
Infos zu den Energiesparverordnung hat die DIHK für Sie zusammengestellt. Den Verordnungstext selbst finden Sie beim Bundeswirtschaftsministerium.

6. Februar – EU: Neue Preisobergrenze für russische Erdölerzeugnisse

Die Europäische Union hat am 4. Februar 2023 weitere Preisobergrenzen für auf dem Seeweg transportierte russische Erdölerzeugnisse (wie z. B. Diesel und Heizöl) beschlossen, welche bereits einen Tag später in Kraft traten. Mit daran beteiligt sind auch die internationalen G7-Partner (Australien, Kanada, Japan, UK und USA). Diese Obergrenzen wurden zusätzlich zur Preisobergrenze für Rohöl, die seit Dezember 2022 in Kraft ist, vereinbart und ergänzen das vollständige Einfuhrverbot für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl sowie Erdölerzeugnisse in die Europäische Union.
Mit dem Beschluss erhofft sich die Kommission die Einnahmen Russlands noch stärker zu beschneiden. Zudem sollen die Preisobergrenzen dazu beitragen, die globalen Energiemärkte zu stabilisieren

6. Februar – Neue FAQ des Wirtschaftsministeriums zu Strom- und Gaspreisbremsen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf seiner Website weitere FAQs zu den Strom- und Gaspreisbremsen veröffentlicht.
Die Gesetzestexte zur Gas- und Strompreisbreme könnten im März eventuell vom Gesetzgeber angepasst werden. Allerdings wird es sich im Kern vermutlich vor allem um Klarstellungen und rechtstechnische Anpassungen handeln. An der grundsätzlichen Wirkweise der Gas- und Strompreisbremse wird sich wohl nichts ändern.

3. Februar – Neue FAQ zu Höchstgrenzen

Neue FAQ des BMWKs zu den Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG beziehungsweise § 9 StromPBG sowie den Selbsterklärungen nach § 22 EWPBG beziehungsweise § 30 StromPBG sind online verfügbar.

2. Februar – Webinare zu Hilfen zur Transformation der Wirtschaft

Die DIHK bietet eine Informationsveranstaltung zur Transformation der Unternehmen zu klimafreundlichen Technologien an. Dr. Friedrich von Schönfeld und Dr. Philipp Albert aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informieren über die Konzepte der beiden Programme.
Das erste Webinar (Webinar I) findet zu Klimaschutzverträgen (KSV) statt, das für Unternehmen aus dem ETS-Sektor mit größeren Anlagen ausgelegt ist. Die zweite Veranstaltung (Webinar II) zur Dekarbonisierung der Industrie (DDI) ist ergänzend zu KSVs insbesondere für kleine und mittlere Anlagen relevant. Informationen zu Klimaschutzverträgen finden Sie hier.
28. Februar 2023 und 1. März 2023, jeweils 9 bis 10 Uhr
online
Weitere Infos und Anmeldung

31. Januar – Beschleuniger für Wind- und Netzausbau – EU-Notfallverordnung wird umgesetzt – Verfahren werden noch mal schneller

Die Verfahren zum Ausbau von Windenergie an Land, Windenergie auf See sowie für Offshore-Anbindungsleitungen und Stromnetze werden noch einmal deutlich weiter beschleunigt. Dazu hat das Bundeskabinett heute den von Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe zur Umsetzung der sogenannten EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) beschlossen. Sie wird nun dem Bundestag zugeleitet und soll für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV gelten, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können von den Erleichterungen profitieren.
Die EU-Notfallverordnung enthält außerdem weitere Regelungen zur Beschleunigung, die unmittelbar anwendbar sind und deshalb nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen: 
  • Bei Repowering von erneuerbaren Anlagen oder Netzverstärkungsmaßnahmen wird die UVP auf eine Deltaprüfung begrenzt, also auf die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zur bestehenden Anlage oder Leitung. Bei Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter bestimmten Umständen gänzlich entfallen.
  • Beschleunigung für die Installation von Solarenergieanlagen: Die Dauer von Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen (auch Dach-PV und PV auf künstlichen Strukturen wie z.B. Deponien) wird auf drei Monate verkürzt. Darüber hinaus müssen die nationalen Genehmigungsbehörden bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen keine Prüfung vornehmen, ob das Projekt eine UVP erfordert, oder eine spezielle UVP durchzuführen wäre. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion.
  • Beschleunigung des Wärmepumpenausbaus: Die Verordnung begrenzt die Dauer der Genehmigungsverfahren grundsätzlich auf einen Monat für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW und auf drei Monate bei Erdwärmepumpen. Zudem wird ein Anschlussrecht für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert.

27. Januar – Aktualisierte FAQ zu Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat ihre FAQ zu den zu Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme aktualisiert und neu gestaltet.
Zudem hat das Bundeswirtschaftsministerium ein FAQ zu Fragen rund um die Höchstgrenzen und die Selbsterklärung für Unternehmen im Zuge der Strompreisbremse veröffentlicht.

23. Januar – Weiteres schwimmendes LNG-Terminal für Deutschland

Am 20. Januar ist das Floating Storage and Regasification Unit (FSRU) Gannet in Brunsbüttel angekommen. Es ist damit das dritte deutsche LNG-Terminal, das in diesem Winter zur kurzfristigen Sicherung der Energieversorgung seinen Betrieb aufnehmen wird. Über das FSRU kann künftig Flüssiggas aus LNG-Tankern nach erfolgter Regasifizierung in das deutsche Gasnetz eingeleitet werden.  Nach der Ankunft der FSRU in Brunsbüttel beginnt nun eine mehrwöchige Inbetriebnahme- und Probebetrieb-Phase, sodass ab Anfang Februar erste Gasmengen ins deutsche Gasnetz eingespeist werden können. Der erste LNG-Tanker (aus den Vereinigten Arabischen Emiraten) wird nach aktueller Planung Ende Januar 2023 in Brunsbüttel festmachen und in das FSRU entladen.
Das schwimmende LNG-Terminal ist der erste Baustein für diese Region. Brunsbüttel soll zu einem Energiehub werden mit der Errichtung eines landseitigen LNG-Terminals sowie einer Ammoniak-Anlandestation durch RWE ab 2026.
Bei dem FSRU handelt es sich um eine flexible Infrastruktur, die nur so lange genutzt werden muss wie sie gebraucht wird. Wenn ein landseitiger Terminal in Betrieb geht, wird sie abgelöst. 
Erfahren Sie hier, was Björn Ipsen (Hauptgeschäftsführer der IHK Schleswig-Holstein) zur Ankunft des LNG-Tankers "Höegh Gannet" in Brunsbüttel sagt.

18. Januar – Finanzierungssprechtag zum Thema Energieeffizienz am 16. Februar

Der Beratungstag richtet sich speziell an Unternehmen, die sich über öffentliche Förderprogramme zur Finanzierung ihrer Energieeffizienz-Maßnahmen informieren möchten. Im Einzelgespräch erfahren Sie alles Wissenswerte über öffentliche Förderprodukte, die das Land Schleswig-Holstein, die KfW-Mittelstandsbank und das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anbieten. 
Nutzen Sie die Gelegenheit und sprechen Sie mit unseren Experten. Die kostenlose individuelle Beratung dauert jeweils 45 Minuten. Jetzt anmelden!

17. Januar – Landes-Förderprogramm fossilfreie Energie zu Hause

Das Landesförderprogramm Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger wurde neu aufgelegt. Es besteht aus der “Förderrichtlinie nicht-fossile Heizsysteme” und der “Förderrichtlinie steckerfertige PV-Balkonanlagen”. Anträge können ab sofort im Service-Portal des Landes online gestellt werden. Gefördert werden Wärmepumpen (bis 2.000 Euro), Solarkollektoranlagen (bis 900 Euro), Anschluss an ein Wärmenetz (bis 500 Euro) und Biomasseheizungen (bis 900 Euro), außerdem die Anschaffung von steckerfertigen PV-Balkonanlagen (bis 200 Euro).
Insgesamt darf die Förderung 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Hier finden Sie die Förderrichtlinien und ein FAQ.

13. Januar – Kabinettsbeschluss zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende 

Das Bundeskabinett hat am 11. Januar den Gesetzesentwurf des BMWK zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende beschlossen. Das Gesetz soll im Frühjahr 2023 in Kraft treten. Das Wichtigste in Kürze:
  • Grundsätzlich soll bis zum Zieljahr 2030 die digitale Infrastruktur ausgebaut sein und die Stromerzeugung und der Verbrauch durch Smart Meter intelligent verknüpft werden.
  • Ein gesetzlicher Rollout-Fahrplan mit verbindlichen Zielen und konkretem Zeitrahmen wird entwickelt werden.
  • Die Drei-Hersteller-Regel des alten Messstellenbetriebsgesetzes verlangte bislang für jede Entwicklungsstufe die Zertifizierung von drei voneinander unabhängigen Herstellern. Diese Regel wird entfallen und das Verfahren deutlich beschleunigt.
  • Agiler-Rollout wird ermöglicht, indem bereits zertifizierte Geräte bei Kunden bis zu einem Jahresstromverbrauch von 100.000 Kilowattstunden (optional < 6.000 kWh), -erzeugungsseitig bis 25 Kilowatt (optional 1 bis 7 kW) installierter Leistung- sofort installiert werden können und weitere Funktionen durch Anwendungsupdates nach und nach bereitgestellt werden.
  • Die direkten Kosten (Messentgelte) für Verbraucher und Kleinanlagenbetreiber werden durch eine Deckelung der Kosten für ein intelligentes Messsystem auf 20 Euro pro Jahr gesenkt. Die Netzbetreiber werden dafür stärker an der Kostentragung beteiligt.
  • Aktuell müssen Lieferanten ab einer Schwelle von 100.000 Letztverbrauchern ihren Kunden mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Stromtarif anbieten. Ab dem Jahr 2025 müssen dies alle Lieferanten unabhängig der Anzahl ihrer Letztverbraucher tun.

10. Januar – EKDP: Ausgleich von Kosten für Wärme und Kältebezug für die Monate November und Dezember

Das EKDP ist erweitert worden. Für den Bezug von Wärme und Kälte, die direkt aus Erdgas und Strom erzeugt wurden, kann für die Monate November und Dezember 2022 ein Ausgleich der Mehrkosten beantragt werden. Das Antragsportal wird in Kürze freigeschaltet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) auf Mehrkosten erweitert, die infolge der Verteuerung des Bezugs von Wärme- und Kälte entstanden sind. Insbesondere Chemiebetriebe, die an Chemieparks angesiedelt sind und hohe Kostensteigerungen für zum Beispiel Prozessdampf oder Kühlwasser zu tragen haben, können bis zum 28. Februar 2023 Förderanträge für die Monate November und Dezember 2022 stellen.
Mit der Änderung wird eine Lücke im EKDP geschlossen, die dadurch entstanden ist, dass vor allem in Chemieparks Gas und Strom von den nicht-anspruchsberechtigten Parkbetreibern zur Herstellung von Prozessdampf oder Kühlwasser verbraucht wird. Die hohen Kosten werden mit dem Prozessdampf an die ansässigen Chemieunternehmen weitergegeben. Dank der vorgenommenen Anpassung können die Chemieunternehmen nunmehr selbst diese Mehrkosten im EKDP geltend machen, soweit die Wärme oder Kälte direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt und während der Fördermonate verbraucht worden ist. Die Änderung ist aufgrund einer Anpassung des europäischen Beihilferechts, für die sich die Bundesregierung eingesetzt hatte, möglich geworden.
Derzeit werden die technischen Voraussetzungen für das Antragsverfahren geschaffen. Sobald eine Antragsstellung möglich ist, informieren wir Sie hierüber auf unserer Internetseite zum EKDP.

10. Januar – Verlängerung der "Spitzenausgleichs"

Vor dem Hintergrund der Verlängerung des Spitzenausgleichs für das Jahr 2023, die kurz vor Weihnachten beschlossen wurde,  hat die IHK Lippe ihr Merkblatt und das zugehörige Exceltool angepasst.
Für das Antragsjahr 2023 wird die Gewährung des Spitzenausgleichs gemäß den Änderungen des StromStG und des EnergieStG einmalig davon abhängig gemacht, dass die antragstellenden Unternehmen neben der Pflicht, ein Energiemanagementsystem nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zu pflegen, die Bereitschaft erklären, alle in dem jeweiligen Energiemanagement-System vom Energieauditor im Sinne der DIN EN 17463 (Bewertung von energiebezogenen Investitionen) als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen. Dies gilt für alle Begünstigten, so zum Beispiel auch über Absatz 4 Satz 2 für die kleinen und mittleren Unternehmen.

10. Januar – Antragstellung für Erstattungsanträge der Versorger für Vorauszahlung der Gas- und Wärmepreisbremse startet

Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger können ab sofort Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse sind verfügbar unter: www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/ewpbg.html.

9. Januar – VEA: Strompreisvergleich I/2023

Der Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. (VEA) veröffentlichte kürzlich den Strompreisvergleich I/2023.
Der Preisvergleich umfasst insgesamt 50 große Netzgebiete in Deutschland. Damit wird ein erheblicher Teil des deutschen Stromnetzes abgedeckt. Die Reihenfolge im Vergleich basiert auf dem arithmetischen Mittel ohne Gewichtung der 15 Abnahmefälle. Im Durchschnitt sind die Preise trotz Strompreisdeckels innerhalb eines Jahres von dem bereits hohen Preisniveau im Januar 2022 nochmals um 44,1 Prozent gestiegen. Maßgebliche Ursache ist die Preisentwicklung im Großhandel.

9. Januar – Absenkung der Umsatzsteuer bei Lieferung und Installation von PV-Anlagen

Seit diesem Jahr gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Dazu hat das Bundesfinanzministerium ein FAQ veröffentlicht, in dem unter anderem erklärt wird, für welche Anlagengrößen- und komponenten die neue Maßnahme greift. Wichtig: Der Nullsteuersatz findet Anwendung für PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert werden. 

9. Januar – Kein Kurzarbeitergeld wegen aktueller Preissteigerungen

Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) ist ausschließlich wegen aktueller Preissteigerungen, insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern, nicht möglich.
  • Ein Anspruch auf Kug besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
  • Preissteigerungen stellen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Kug dar, da es sich hierbei um ein übliches, allgemeines Marktrisiko handelt. Daher sind Preissteigerungen nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts anzusehen, das die Ausführung der Arbeit in einem Betrieb, wie zum Beispiel in Folge eines Brandes, vorübergehend teilweise oder ganz unmöglich machten.
  • Wirtschaftliche Ursachen für Arbeitsausfälle im Sinne des Kug liegen vor bei konjunkturell bedingten Auftrags-/Nachfragerückgängen, strukturellen Veränderungen in einzelnen Branchen oder Regionen der Wirtschaft oder Störungen in der (internationalen) Arbeitsteilung und damit Ursachen, die sich durch Marktveränderungen/-verschiebungen aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben. Hohe Energiepreise werden wie auch Preissteigerungen bei anderen Betriebskosten hiervon nicht erfasst.
Nach den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 sind für energieintensive Unternehmen beziehungsweise Betriebe insbesondere sogenannte Wirtschaftshilfen vorgesehen. 
Quelle: Agentur für Arbeit

9. Januar – Nationaler Emissionshandel

Auf den Internetseiten der deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) steht das endgültige Hinweispapier zu den ökologischen Gegenleistungen (s. auch Anlage) gemäß §§ 10 bis 12 BECV (Carbon Leakage Verordnung) zur Verfügung. Viele der Anmerkungen der IHK-Organisation wurden darin aufgenommen, insbesondere weitere Beispielfälle und Erläuterungen.
Unternehmen, die in diesem Jahr eine Carbon-Leakage-Kompensation in Anspruch nehmen wollen, müssen ab dem 1. Januar 2023 ein Energie- oder Umweltmanagement betreiben und bis Ende des Jahres nachweisen können.

6. Januar –  Förderrichtlinie für den Einbau umweltschonender Heizungssysteme

Seit 1. Januar ist die Förderrichtlinie für den Einbau umweltschonender Heizungssysteme in Kraft. Somit können jetzt auch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln wie Propan den Fünf-Prozent-Förderbonus erhalten, den zuvor nur Wärmepumpen mit Erdwärme, Abwasser oder Grundwasser als Wärmequelle erhalten haben.
Bereits im Oktober legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entsprechende Richtlinienentwürfe vor. Zum 30. Dezember 2022 wurden die neuen Richtlinien verabschiedet und traten zum Jahreswechsel in Kraft.
Bis zu 40 Prozent
Die neuen Förderregeln erlauben eine Förderung von Wärmepumpen von bis zu 40 Prozent. Der Grundfördersatz für Wärmepumpen sind 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Hinzu kommen je nach Bauart der Wärmepumpe ein Fünf-Prozent-Förderbonus sowie eine Zehn-Prozent-Prämie für den Tausch eines alten ineffizienten Heizungssystems.

5. Januar – Förderung von Beratung zur Unternehmensführung

Seit dem 1. Januar 2023 kann die Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen zu allen Fragen der Unternehmensführung durch Zuschüsse gefördert werden. Dies regelt die neue Richtline zur Förderung von Unternehmensberatungen.
Hierzu erklärte der Beauftrage für den Mittelstand und Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Michael Kellner: „Mittelständische Unternehmen sind besonders von den vielfältigen Änderungen unternehmerischer Rahmenbedingungen betroffen. Wir lassen sie nicht alleine. Mit der neuen „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ können Zuschüsse für die Einholung professioneller Beratung zu allen Fragen der Unternehmensführung gewährt werden. Das ist eine Chance, die eigene Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.“
Die Förderung wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert.
Weitere Informationen und Antragsmöglichkeit finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

27. Dezember – Dezember Soforthilfe Gas: Frist 31. Dezember 2022 beachten!

Letztverbrauchende mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bis 1,5 Millionen KWh Jahresverbrauch müssen bis zum 31. Dezember 2022 eine Erklärung an ihren Energielieferanten abgeben, wenn sie die „Dezember Soforthilfe Gas“ beanspruchen wollen. Darin müssen die Unternehmen bzw. Einrichtungen dem Gaslieferanten in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Beispielsweise haben die Stadtwerke Lübeck die Betriebe dazu schon angeschrieben. Unter folgendem Link findet sich ein Formular zu Prüfung der Anspruchsberechtigung.

22. Dezember – Energiepreisbremsen sind beschlossen

Am 16. Dezember 2022 wurden die Energiepreisbremsen im Bundesrat beschlossen, so dass die Maßnahmen am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Dauer der Preisbremsen wurde bis Ende April 2024 festgeschrieben.
Einen Überblick aller Preisbremsen finden Sie im Artikel Energiepreisbremsen.

22. Dezember – Befristete Notversorgung für Kunden in Mittelspannung und Mitteldruck ohne Liefervertrag ab 2023

Befristete Notversorgung für Kunden in Mittelspannung und Mitteldruck ohne Liefervertrag ab 1. Januar 2023: Mit den Preisbremsen wurde am 15./16. Dezember 2022 auch die neue gesetzliche Regelung § 118c EnWG verabschiedet. Sie soll in der aktuellen Situation helfen, in der eine nennenswerte Anzahl von Unternehmen zum 1. Januar 2023 noch über keinen neuen Energieliefervertrag (Strom und/oder Gas) verfügt. Bisher bestand für Kunden an der Mittelspannung bzw. im Mitteldruck kein gesetzlicher Anspruch auf eine Ersatzversorgung. Mit § 118c EnWG ist in diesen Fällen nun der Vorlieferant vom 31. Dezember 2022 verpflichtet, eine befristete Notversorgung für Januar und Februar 2023 zu gewähren. 
Gewerbliche Kunden und RLM-Kunden in Niederspannung und Niederdruck haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine dreimonatige Ersatzversorgung.

22. Dezember – Energie- und Stromsteuer: Spitzenausgleich verlängert, Anforderungen erhöht

Der Bundestag hat Anfang Dezember die Verlängerung des Spitzenausgleichs gemäß § 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz um ein Jahr beschlossen. Die antragstellenden Unternehmen des Produzierenden Gewerbes müssen für das Antragsjahr 2023 allerdings die Bereitschaft erklären, alle vom Energieauditor als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.
Unternehmen, die im Antragsjahr 2023 den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht nur ein zertifiziertes Energiemanagement-System nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS (analog bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ein alternatives System nach SpaEfV) vorweisen, sondern mit dem Antrag erklären, dass sie alle in ihrem System vom Energieauditor im Sinne der DIN EN 17463 (Bewertung von energiebezogenen Investitionen) als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umsetzen werden.
Durch die Verlängerung des Spitzenausgleichs können rund 9.000 energieintensive Unternehmen um rund 1,7 Milliarden Euro entlastet werden.
Bisher war die Absenkung der Energieintensität des Produzierenden Gewerbes insgesamt eine Voraussetzung für die Gewährung des Spitzenausgleichs. Die beschlossene Verlängerung gilt nur für das Antragsjahr 2023. Die Bundesregierung plant ab 2024 eine grundlegende Neuregelung.

21. Dezember – Webinaraufzeichnung: Strom- und Gaspreisbremse sowie Fragen der Energiebeschaffung

Die Informationsveranstaltung des DIHK zur Gas- und Strompreisbremse fand am 20. und 21. Dezember statt. Das Energie-Team des DIHK stellte die wichtigsten Inhalte und Knackpunkte der beiden Gesetze vor. Im Anschluss gab es Gelegenheit für Fragen.

21. Dezember – Erinnerung: Mitteilungspflicht bei Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich

Folgende Gruppen erhalten die Dezember-Soforthilfe:
  • Erdgaskunden mit Standardlastprofil (SLP)
  • Leistungsgemessene Erdgaskunden, sofern sie weniger als 1.500.00 Kilowattstunden verbrauchen
  • Leistungsgemessene Erdgaskunden, sofern sie überwiegend Vermieter von Wohnraum sind. Hier ist allerdings unklar, was bei gemischter Nutzung (Wohnungen und Gewerbe hinter einem RLM-Zähler) unter "überwiegend" zu verstehen ist.
  • Unabhängig von der Art der Messung: soziale Einrichtungen, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Rehabilitations- Pflege- und Vorsorgeeinrichtungen
  • Alle oben genannten Gaskunden, die auch Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen betreiben, sofern diese nicht kommerziell genutzt werden (Selbstnutzung)
Ausgeschlossen sind Krankenhäuser unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch.
RLM-Kunden, die nach den obigen Ausführungen die Hilfe in Anspruch nehmen können, müssen die Voraussetzung für die Entlastung gegenüber ihrem Lieferanten in Textform bis spätestens 31. Dezember 2022 mitteilen.

21. Dezember – EU-Energieminister einigen sich auf Gaspreisdeckel

Am 19. Dezember 2022 haben sich die EU-Energieminister auf einen Gaspreisdeckel geeinigt. Der sogenannte Marktkorrekturmechanismus koppelt den Gaspreis ab einer bestimmten Höhe an die internationalen Preise für Flüssigerdgas (LNG).
Der EU-weite Preisdeckel soll ab 15. Februar 2023 aktiviert werden können. Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
Am wichtigen EU-Handelsplatz TTF in den Niederlanden muss der Preis zur Lieferung im kommenden Monat („month-ahead“) drei Werktage lang über 180 Euro / MWh liegen und
der Preis muss an denselben Tagen über 35 Euro über dem Weltmarktpreis für Flüssigerdgas (LNG) liegen. Der Weltmarktpreis soll über ein Referenzmodell ermittelt werden.
Der Preisdeckel ist aber dynamisch und nicht auf 180 Euro festgelegt, sondern liegt ebenfalls bei 35 € über dem Referenzpreis für LNG. Dadurch soll verhindert werden, dass Europa nicht mehr prioritär mit LNG beliefert wird. Der Mechanismus soll an allen europäischen Gashandels-Knotenpunkten und Handelsplattformen gelten. Er gilt nur für Terminmarktgeschäfte mit einer Laufzeit von einem Monat, drei Monaten und einem Jahr (Month-Ahead, Three Months-Ahead und A-Year-Ahead), nicht aber für den Handel über den Spotmarkt oder direkte Gasgeschäfte (OTC: over the counter). Allerdings besteht die Möglichkeit für die Kommission, den Mechanismus auf OTC-Geschäfte auszuweiten.

Mehrere Mechanismen zur Deaktivierung des Preisdeckels

Nach der Aktivierung soll der Preisdeckel für mindestens 20 Werktage gelten und deaktiviert werden, wenn der Gaspreis drei Werktage lang unter 180 Euro liegt. Für die Deaktivierung des Preisdeckels gibt es noch weitere Mechanismen. Bei Feststellung einer Gasmangellange durch die EU-Kommission wird der Preisdeckel deaktiviert. Der Mechanismus wird auch ausgesetzt, wenn der Gasverbrauch in einem Monat um 15 Prozent oder innerhalb von zwei Monaten um 10 Prozent steigt. Ebenso wird der Deckel gestoppt, wenn LNG-Importe „signifikant“ fallen oder das Handelsvolumen am Handelsplatz TTF im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich sinkt.
Der Einigung auf EU-Ebene waren monatelange Verhandlungen vorausgegangen. Staaten wie Deutschland hatten Bedenken bezüglich einer Gasknappheit. Durch die Stoppmöglichkeiten des Preisdeckels sieht die Bundesregierung ihre Bedenken ausgeräumt. Bei Bekanntwerden des Preisdeckels lag der Preis an der TTF bei 110 Euro pro Megawattstunde und sank danach leicht. Im August erreichte der Preis am TTF einen Höchststand von über 340 Euro pro Megawattstunde. Zum 23. Januar will die EU-Kommission einen Bericht über mögliche Nebenwirkungen vorlegen. Bis zum 1. November soll der Mechanismus von der Kommission evaluiert werden. Die Pressemitteilung des Rats der EU finden Sie hier.

20. Dezember – Aktualisierte FAQ-Listen des BMWK

Das BMWK hat nach Verabschiedung der Gesetze seine FAQ-Liste für die Strompreisbremse und seine FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse aktualisiert. Eine zusätzliche FAQ-Liste behandelt das Thema Abschöpfung von Zufallsgewinnen.

20. Dezember –  Weitere Notfallmaßnahmen zur Stabilisierung der Gaspreise

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf weitere Notfallmaßnahmen zur Stabilisierung der Gaspreise verständigt sowie zahlreiche Erleichterungen zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien beschlossen. Außerdem soll ab dem kommenden Jahr ein Marktkorrekturmechanismus übermäßig hohe Preissprünge auf dem Gas-Großhandelsmarkt, insbesondere bei Preisspekulationen, verhindern:
Beim Ausbau Erneuerbarer Energien und von Stromnetzen in Vorranggebieten werden die Genehmigungsverfahren ab 2023 beschleunigt, insbesondere soll es nur noch eine Strategische Umweltprüfung auf Projekt- und Planungsebene geben. Die EU erkennt an, dass erneuerbare Energien und die erforderliche Netzinfrastruktur im herausragenden öffentlichen Interesse sind und damit Vorfahrt bei Genehmigung und Planung haben. Dies soll bereits ab Januar 2023 gelten. Bislang bestehende Hürden in Form schleppender und langwieriger Genehmigungsverfahren von Solaranlagen auf Gebäuden sowie Wärmepumpen werden abgebaut. Auch der Ersatz bestehender Anlagen durch neuere und leistungsstärkere Varianten wird vereinfacht. Weiterhin werden die deutschen Wind-Vorranggebiete auf EU-Ebene als „Go-to Areas“ anerkannt und Projekte in solchen Gebieten schneller genehmigt.
Der Marktkorrekturmechanismus sieht eine Deckelung des Gaspreises auf 180 €/MWh vor. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass die Deckelung immer mindestens 35 Euro über dem durchschnittlichen Weltmarktpreis liegt. Wenn die Maßnahme zu Problemen auf den Gas- und Finanzmärkten führt, eine Gefährdung für die Versorgungssicherheit droht oder die Maßnahme zu Fehlanreizen führt und Anreize für notwendige Einsparungen reduziert werden, wird die Preisgrenze wieder aufgehoben. Damit wird klargestellt, dass es sich bei dem Mechanismus um einen Ausnahmemechanismus handelt.
Zudem wird ein neuer, freiwilliger Referenzpreis für Flüssigerdgas (LNG) geschaffen, um übermäßige Preisschwankungen auf dem Gasmarkt durch sogenannte Circuit-Breaker zu verhindern.

20. Dezember – Veranstaltung: Mitarbeiterbindung und -findung durch Klimaschutz und Nachhaltigkeit

Laut den jüngsten Untersuchungen gibt es zwei Bereiche, die den Unternehmen in Deutschland nachhaltig Sorgen bereiten: der Fachkräftemangel und die Klimakrise. Insbesondere die mit der Klimakrise verbundenen Preisexplosionen lassen viele Unternehmen darüber nachdenken, wie sie mit ihren Ressourcen nachhaltiger wirtschaften können bzw. ob und wie sie einen eigenen Beitrag zum Klimaschutz leisten können.
Wie aber wäre es, wenn man beide Themen - Fachkräftemangel einerseits und Klimaschutz und Nachhaltigkeit andererseits - zusammen und miteinander in Einklang bringen könnten?
Darüber möchten wir reden im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe "Möglichkeiten der Mitarbeiterbindung". Dabei erwartet Sie ein wie wir glauben spannendes Programm:
Unter anderem wird uns Frau Ilona Jarabek, Geschäftsführerin der Musik- und Kongresshalle Lübeck, vom Förderprogramm ÖKOPROFIT berichten, das Betriebe effizient und kostengünstig bei der Verbesserung des betrieblichen Umwelt- und Klimaschutzes unterstützt. Das Besondere bei ÖKOPRPFIT: Durch die Bildung eines lokalen Netzwerkes profitieren alle teilnehmenden Akteure: Unternehmen, Behörden und Experten - und Mitarbeitende.
Ebenso erwarten wir aus den Reihen von Friday for Future einen Vertreter der GenZ, also der Generation, die jetzt auf den Arbeitsmarkt kommt und damit zu einer zentralen Gruppe im Zusammenhang mit dem Fachkräftemangel gehört. Wir werden, inwieweit Klimaschutz und Nachhaltigkeit die junge Generation nicht nur in ihrem Konsumverhalten, sondern auch bei der Wahl ihres Arbeitsgebers bzw. Ausbildungsbetriebes maßgeblich beeinflusst.
Und damit Sie sehen, dass auch scheinbar kleine Beiträge zum Klimaschutz einen unmittelbaren Nutzen für Ihre Mitarbeitenden haben, werden wir Ihnen ein geradezu leckeres Nachhaltigkeitsprojekt vorstellen, das auch die IHK zu Lübeck bereits umsetzt.
17. Januar 2023, 17.30 bis 19.30 Uhr
Musik- und Kongresshalle Lübeck
jetzt anmelden

19. Dezember – Jahressteuergesetz 2022

PV 2023: Am 16. Dezember 2022 stimmte der Bundesrat auch dem Jahressteuergesetz 2022 zu. 
Damit kann ab 2023 die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt und Speicher gesenkt werden und die Anschaffung einer kleinen Photovoltaik-Anlage künftig praktisch ohne Mehrwertsteuer möglich. Zudem werden Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen auch von der Einkommenssteuer befreit, was für neue und bestehende Anlagen gilt. Einige Einzelheiten müssen noch durch gesonderte Schreiben des Bundesfinanzministeriums – sogenannte BMF-Schreiben – geklärt werden. Diese werden wohl aber erst im kommenden Jahr veröffentlicht. Insgesamt sollen die Neuregelung zur Entbürokratisierung gerade für den Kauf und die Installation von privaten Photovoltaik-Dachanlagen beitragen.
Aus dem Gesetz zur Strompreisbremse ergibt sich: Große Photovoltaik-Anlagen – konkret ab einem Megawatt Leistung – werden nun in den Blick genommen, um erzielte Mehrerlöse an den Strombörsen abzuschöpfen. Mit den Einnahmen soll die Strompreisbremse refinanziert werden. Je nach Vermarktungsart und EEG-Fördermodell gibt es verschiedene Ansätze, wie die möglichen Übergewinne ermittelt werden sollen. Neben den Marktpreisen sind – außer bei ausgeförderten EEG-Anlagen – auch Sicherheitszuschläge zwischen 1 und 3 Cent pro Kilowattstunde vorgesehen. Mehrerlöse darüber hinaus sollen dann abgeschöpft werden. Die Regelung soll ab dem 1. Dezember 2022 greifen und gilt zunächst bis 30. Juni 2023. Die Abschöpfung könnte jedoch noch bei 30. April 2024 verlängert werden.

19. Dezember – LNG: Erstes deutsches Flüssigerdgas-Terminal in Wilhelmshaven eröffnet

Am 17. Dezember 2022  wurde der erste deutsche Standort für den Betrieb einer Floating Storage and Regasification Unit (FSRU) für den Import von Flüssigerdgas (LNG) in Wilhelmshaven offiziell eröffnet. Das Spezialschiff, die "Esperanza", erreichte Wilhelmshaven beladen mit rund 165 000 m³ LNG . In den nächsten Tagen wird die erste Regasifizierung stattfinden, bevor im Januar der reguläre Betrieb startet. Die FSRU Esperanza wird ab Januar eine Regasifizierungskapazität von circa fünf Milliarden m³/Jahr bieten 

19. Dezember – Emissionshandel: EU einigt sich auf ETS-Reform

Parlament und Rat der EU haben sich auf eine Reform des europäischen Emissionshandels geeinigt. Ab 2027 sollen auch die Sektoren Gebäude und Verkehr sowie Brennstoffe in bestimmten industriellen Sektoren bepreist werden, dafür wird ein Klimasozialfonds eingeführt.
Rund drei Viertel aller europäischen CO2-Emissionen sind damit zukünftig an Zertifikate bzw. Emissionsrechte gebunden. Deren Menge sinkt kontinuierlich ab – entsprechend der europäischen Klimaziele.
Mit der Einigung werden in ganz Europa auch die bislang schwierigen Sektoren Verkehr und Gebäude stärker in die Pflicht genommen. Ein Marktmechanismus soll dafür sorgen, dass die Preise nicht zu stark ansteigen können und bei über 45 Euro pro Zertifikat abgefedert werden.
Außerdem soll, wie bereits letzte Woche beschlossen, ab dem Jahr 2023 mit einer Testphase von drei Jahren ein CO2-Grenzausgleichsmechanismus eingeführt werden. Dieser „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) bepreist Importe aus Drittstaaten ohne vergleichbare Klimaschutzanforderungen. Er soll das derzeit zentrale Instrument zum Schutz vor Carbon Leakage, die kostenlose Zuteilung an Emissionszertifikaten, bis 2034 in den von ihm erfassten Sektoren schrittweise ablösen.
Zu Beginn wird der CBAM den Stromsektor sowie einen Großteil der Emissionen folgender Industriesektoren umfassen: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff. Die Anzahl der vom CBAM umfassten Produkte soll mit der Zeit ansteigen. Durch den Mechanismus bekommen in Zukunft auch CO2-Emissionen bestimmter energieintensiver Produkte einen Preis, die in die EU importiert werden. Der Mechanismus schafft einen Ausgleich für europäische Unternehmen, die dem EU Emissionshandel (ETS-1) unterliegen, gegenüber Unternehmen aus anderen Wirtschaftsräumen.
Die Einigung muss nun noch formell in Rat und EP bestätigt werden.

15. Dezember – Gesetzesentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen verabschiedet. Für weitere Heizmittel haben die Parlamentarierinnen und Parlamentarier mit ihrem Beschluss die Voraussetzungen für einen weiteren Härtefallfonds geschaffen. Mit den Preisbremsen und den Härtefallhilfen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt. Die Hilfen sollen mit Beginn des neuen Jahres die stark steigenden Energiekosten begrenzen. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Für große industrielle Gasverbraucher beginnt die Auszahlung bereits im Januar. Einen Kurzüberblick finden Sie hier (PDF, 234 KB).

15. Dezember – Gaspreisbremse vom Bundestag gebilligt

Der Bundestag hat heute Vormittag die Gaspreisbremse der Regierung gebilligt. Sie soll ab März greifen, rückwirkend aber auch für Januar und Februar gelten. Morgen tagt dazu der Bundesrat. Weitere Informationen folgen in Kürze. Aktuelle Informationen zu den Preisbremsen erhalten Sie in der kommenden Woche auch in diesen Webinaren des DIHK.
In den Gesetzen haben im Vergleich zu den Kabinettsentwürfen von November noch einige Änderungen Einzug gehalten:
  • Eine Ersatzversorgung bei Anschlüssen mit Mittelspannung/Mitteldruck wird für Januar und Februar eingeführt.
  • Boni- und Dividenden werden bei bestimmten Förderungshöhen beschränkt. 
  • Der Sicherheitszuschlag bei der Erlösabschöpfung bei Biogasanlagen wird von 7,5 auf 9 Cent/kWh angehoben.
Weitere Details sowie eine Bewertung der Kammerorganisation folgen in Kürze.

15. Dezember – Virtuellen Workshop „Dekarbonisierungsfahrpläne der Industrie“ 

Die Gas- und Strompreisbremse lindert nur kurzfristig die Probleme der steigenden Energiekosten. Doch langfristige Reduzierungen von Kostenrisiken sind nur durch entsprechende Investitionen und sinkende Verbräuche zu erreichen. 
Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) lädt Sie, gemeinsam mit dem Bundesverband Der Mittelstand. BVMW e.V., daher herzlich ein zum virtuellen Workshop.
12. Januar, 8.15 bis 9.30 Uhr
Jetzt anmelden
In der Veranstaltung werden Sie Best-Practice Projekte von Unternehmen und Energiedienstleistern bei der Dekarbonisierung kennenlernen. Wie sind die Unternehmen vorgegangen, was lief gut, was war schwierig, was waren die „lessons learned“? Und: Erfahren Sie aus erster Hand von Herrn Dr. Oliver Tietjen, Policy Advisor im BMWK, wie das BMWK die Erstellung und die Umsetzung von Dekarbonisierungsfahrplänen in der Praxis unterstützt.

15. Dezember – Beihilferegelung für den Ausbau der Schnellladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Am 14. Dezember hat die Europäische Kommission eine deutsche Beihilferegelung in Höhe von 1,8 Milliarden Euro genehmigt, mit der die Entwicklung von Schnellladeinfrastrukturen (sog. "High Power Charging" oder "HPC") für Elektrofahrzeuge unterstützt werden soll.
Die Regelung soll den Aufbau eines Netzes von Schnellladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge in Deutschland (sog. Deutschlandnetz) ermöglichen. Die Maßnahme sieht die Errichtung von 8500 Schnellladestationen vor, an denen Elektrofahrzeuge in 15 bis 30 Minuten aufgeladen werden können, und zwar an etwa 900 Standorten in Deutschland, an denen es keine Schnellladestationen gibt oder an denen die vorhandenen Stationen nicht ausreichen, um die erwartete Nachfrage zu decken.
Die vorgesehenen Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen und laufenden Zahlungen zur Deckung eines Teils der Betriebskosten gewährt. Begünstigte sind Unternehmen mit Erfahrung in der Einrichtung und im Betrieb von Ladeinfrastruktur, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt werden.

14. Dezember – Veranstaltung: Tempo aufnehmen für mehr Energieeffizienz

Der Energiesprint zur Datenerfassung: In 120 Minuten vom Fragezeichen zu einem ersten Plan: So ziemlich jeder weiß, was das eigene Auto auf 100 km verbraucht – und das in Abhängigkeit von der Fahrweise und unterschieden nach Stadtfahrt, Landstraße oder Autobahn.
Aber: Wieviel Kilowattstunden hat eigentlich Ihre Druckluft in diesem Jahr verbraucht? Wie hoch ist der Anteil der Kühlgeräte an den Energiekosten? Haben alle Produktionsstraßen bei gleichem Produkt denselben Energieverbrauch? Wie viele Büros werden gerade beheizt, obwohl die Mitarbeiter im Homeoffice sind? Wie hoch sind derzeit meine Strom-, Wasser- und Gaszählerstände? Mit welchen Kosten muss ich dafür rechnen? Diesen blinden Flecken widmen sich die kostenfreien Workshops „Energiesprint“ am 26. Januar in Mölln und am 14. Februar in Lauenburg

13. Dezember – FAQ der Finanzverwaltung zur Inflationsausgleichsprämie

Die Finanzverwaltung hat eine FAQ-Liste zur Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz erstellt. Es werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Die FAQ-Liste ist online abrufbar.

12. Dezember – Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Das Programm BEG unterstützt die energetische Sanierung von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung mit einem Budget für 2023 von 13 Milliarden Euro. Die zweite Stufe der bereits angekündigten Reform des BEG tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Weitere Infos zum BEG.

12. Dezember – Europäische Allianz der Solar-Photovoltaik-Industrie startet

Die Europäische Allianz der Solar-Photovoltaik-Industrie soll den Solarausbau in der EU beschleunigen und gleichzeitig das Versorgungsrisiko von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) durch diversifizierte Importe und lokale Herstellung mindern. Weitere Infos finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.

12. Dezember – Elektromobilität: Änderungen bei der Bundesförderung

Zum 1. Januar 2023 ändert sich die Bundesförderung für Elektroautos. Unter anderem werden künftig ausschließlich vollelektrische Autos gefördert. Weitere Infos finden Sie auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums.

8. Dezember – EEW-Förderprogramm: Schnellere Umsetzung von Energieeffizienz-Projekten in Unternehmen

Für die "Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft" (EEW) tritt ab jetzt eine Änderung in der Förderrichtlinie in Kraft. Neu ist, dass Unternehmen direkt nach Antragstellung mit der Umsetzung ihrer Vorhaben beginnen können - zuvor mussten sie auf die Antragsbewilligung warten, um eine Förderung zu erhalten. Durch die neue Regelung können jährlich Investitionen in Höhe von etwa drei Milliarden Euro und damit verbundene Endenergieeinsparungen von etwa sieben Terrawattstunden (TWh) schneller realisiert werden.
Um die Energiekrise zu überwinden, müssen wir den Energieverbrauch möglichst schnell reduzieren.
Die EEW ist das wichtigste Förderprogramm des BMWK zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zum Ausbau erneuerbarer Prozesswärme in Industrie und Gewerbe. Mit über 10.000 bewilligten Anträgen pro Jahr leistet die EEW seit Einführung in 2019 einen wichtigen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Das Förderprogramm ist technologieoffen - von der Abwärmenutzung über die Einsparung von Material und Energie bis zur Nutzung von solarer Prozesswärme - Hauptsache die CO2-Emissionen werden gesenkt.
Vor dem Hintergrund der Energiekrise müssen Energieeinsparungen noch schneller realisiert werden. Aus diesem Grund wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn nun auch für die "Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen" eingeführt. Hier werden häufig große Projekte mit hohen Einsparungen umgesetzt. Gemessen an den Energie- und CO2-Einsparungen ist es der wichtigste Programmteil. Die Umsetzung erfolgt durch die KfW (Kredite) und das BAFA (Zuschüsse).
Mit der neuen EEW-Richtlinie kann die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen schneller reduziert und damit betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten gespart werden.
Auch zur Erreichung der Klimaziele ist die Steigerung der Energieeffizienz zentral.

7. Dezember – Infos zur Strom- und Gaspreisbremse

Nach aktuellem Stand wird die Strompreisbremse für Industrie und Gewerbe ab einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh greifen und den Strompreis auf 13 Ct/kWh netto für 70 Prozent des Verbrauchs von 2021 deckeln.

FAQ-Listen

Zur Strompreisbremse und zur Gaspreisbremse hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zwei FAQs erstellt.  Ebenso bietet das BMWK eine FAQ-Liste für die Strompreisbremse und eine FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse an.

Stellungnahmen

Auch eine Stellungnahme zur Gaspreisbremse und eine Stellungnahme zur Strompreisbremse hat unser Dachverband, der DIHK, veröffentlicht.

Veranstaltungen und Veröffentlichungen

Bitte beachten Sie auch unsere Webinare zur Strom- und Gaspreisbremse (Tickermeldung vom gestrigen 6. Dezember).
Zudem wurde eine neue Folge des Podcasts „Aus Regierungskreisen“ veröffentlicht. Folge 53 behandelt die Frage “Wie funktioniert die Gas- und Strompreisbremse?
Die gestiegenen Preise für Gas und Strom belasten viele Menschen und die Wirtschaft in Deutschland. Die Bundesregierung hat schnell reagiert. Jörg Kukies ist Staatssekretär im Bundeskanzleramt und war ganz nah dran bei der Entwicklung der Entlastungspakete. Er erklärt in dieser Folge, wie der Staat konkret hilft – nicht nur beim Begleichen der Gas- und Stromrechnung. Ebenfalls Thema: Warum es sich für uns alle auszahlt, sparsam mit Ressourcen umzugehen. Mehr Infos auch unter wir-entlasten-deutschland.de.

6. Dezember – DIHK-Webinare: Strom- und Gaspreisbremsen sowie Fragen der Energiebeschaffung

Die Informationsveranstaltung des DIHK zur Gas- und Strompreisbremse findet am 20. und 21. Dezember statt. Das Energie-Team des DIHK stellt die wichtigsten Inhalte und Knackpunkte der beiden Gesetze vor. Im Anschluss gibt es Gelegenheit für Fragen.
Zuvor wird unser Webinar am 19. Dezember einen Überblick über die Lage auf den Energiemärkten sowie aktuelle Fragen der Energiebeschaffung für Unternehmen geben.
Die Webinare sind kostenlos und werden über Microsoft Teams durchgeführt, den Zugangslink erhalten Sie nach Anmeldung kurz vor der Veranstaltung.
19. Dezember 2022, 9 bis 10.30 Uhr
Energiekrise: Marktlage und Fragen der Energiebeschaffung
Dr. Felix Schnieders, Unternehmensberatung Dr. Felix Schnieders
20. Dezember 2022, 9 bis 10.30 Uhr
Strom- und Gaspreisbremse: Der aktuelle Stand
Energie-Team des DIHK
21. Dezember 2022, 9 bis 10.30 Uhr
Strom- und Gaspreisbremse: Der aktuelle Stand (Wiederholung)
Energie-Team des DIHK

6. Dezember – Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Der Bundesrat hat am 25. November 2022 einen Bundestagsbeschluss zur Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe für das Heizen mit Öl oder Erdgas zwischen Vermieter- und Mieterseite gebilligt. Das Gesetz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 333 KB) kann nun zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Die Aufteilung der Kosten soll nach einem Stufenmodell erfolgen, das sich an der energetischen Qualität des Gebäudes orientiert. Die Kostenanteile sollen entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet werden. Laut der Gesetzesbegründung ist es Ziel dieser Aufteilung, Anreize zu energetischen Sanierungen auf Vermieterseite und zu energieeffizientem Verhalten auf Mieterseite zu schaffen.
Der Anteil der Vermieterseite ist höher, desto schlechter die energetische Qualität des Gebäudes ist. Bei besonders emissionsreichen Gebäuden in der untersten Stufe tragen Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe. Ausnahmen gibt es in besonderen Fällen, beispielsweise wenn eine bessere Dämmung des Gebäudes durch Denkmalschutzvorgaben verhindert wird. Für Nichtwohngebäude gilt zunächst eine hälftige Teilung der Kosten.
Die genauen Kosten werden im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung ermittelt. Mieterinnen und Mieter können gegenüber dem Vermieter Erstattungsansprüche geltend machen, wenn sie sich selbst mit Brennstoffen versorgen. Brennstofflieferanten sind verpflichtet, Mieterinnen und Mieter Informationen zum Erstattungsverfahren zukommen zu lassen.
Die Mitteilung des Bundesrats ist hier abrufbar.

5. Dezember – DIHK-Stellungsnahmen zu Gas- und Strompreisbremse

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat sowohl für die Gaspreisbremse als auch für die Strompreisbremse Stellungnahmen herausgebracht.

28. November – Bundeskabinett bringt Gas- und Strompreisbremse auf den Weg

Die Bundesregierung hat die Gesetzesentwürfe für eine Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse verabschiedet. Die Gesetze müssen noch vom Bundestag und vom Bundesrat bestätigt werden. Kern der Regelung ist die Begrenzung des Höchstpreises für einen Teil der anfallenden Energiekosten. Weitere Infos hierzu auf der Website des Wirtschaftsministeriums.

22. November – Veranstaltung: Mitarbeiterbindung und -findung durch Klimaschutz und Nachhaltigkeit

Laut den jüngsten Untersuchungen gibt es zwei Bereiche, die den Unternehmen in Deutschland nachhaltig Sorgen bereiten: der Fachkräftemangel und die Klimakrise. Insbesondere die mit der Klimakrise verbundenen Preisexplosionen lassen viele Unternehmen darüber nachdenken, wie sie mit ihren Ressourcen nachhaltiger wirtschaften können bzw. ob und wie sie einen eigenen Beitrag zum Klimaschutz leisten können.
Wie aber wäre es, wenn man beide Themen - Fachkräftemangel einerseits und Klimaschutz und Nachhaltigkeit andererseits - zusammen und miteinander in Einklang bringen könnten?
Darüber möchten wir reden im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe "Möglichkeiten der Mitarbeiterbindung". Dabei erwartet Sie ein wie wir glauben spannendes Programm:
Unter anderem wird uns Frau Ilona Jarabek, Geschäftsführerin der Musik- und Kongresshalle Lübeck, vom Förderprogramm ÖKOPROFIT berichten, das Betriebe effizient und kostengünstig bei der Verbesserung des betrieblichen Umwelt- und Klimaschutzes unterstützt. Das Besondere bei ÖKOPRPFIT: Durch die Bildung eines lokalen Netzwerkes profitieren alle teilnehmenden Akteure: Unternehmen, Behörden und Experten - und Mitarbeitende.
Ebenso erwarten wir aus den Reihen von Friday for Future einen Vertreter der GenZ, also der Generation, die jetzt auf den Arbeitsmarkt kommt und damit zu einer zentralen Gruppe im Zusammenhang mit dem Fachkräftemangel gehört. Wir werden, inwieweit Klimaschutz und Nachhaltigkeit die junge Generation nicht nur in ihrem Konsumverhalten, sondern auch bei der Wahl ihres Arbeitsgebers bzw. Ausbildungsbetriebes maßgeblich beeinflusst.
Und damit Sie sehen, dass auch scheinbar kleine Beiträge zum Klimaschutz einen unmittelbaren Nutzen für Ihre Mitarbeitenden haben, werden wir Ihnen ein geradezu leckeres Nachhaltigkeitsprojekt vorstellen, das auch die IHK zu Lübeck bereits umsetzt.
17. Januar 2023, 17.30 bis 19.30 Uhr
Musik- und Kongresshalle Lübeck
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15. November – Gasunternehmen SEFE ins Eigentum des Bundes überführt

Um die Gasversorgung in Deutschland zu sichern, überführt die Bundesregierung das angeschlagene Gasunternehmen Securing Energy for Europe GmbH (SEFE) ins Eigentum des Bundes. Dafür hat das Bundeswirtschaftsministerium heute Kapitalmaßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz angeordnet.
Grund ist die handelsbilanzielle Überschuldung der SEFE und die dadurch drohende Insolvenz, die die Versorgungssicherheit in Deutschland gefährden würde. Die SEFE ist ein Schlüsselunternehmen für die Energieversorgung in Deutschland. Sie firmierte vormals als Gazprom Germania GmbH (GPG) und gehörte zum russischen Staatskonzern Gazprom. Weitere Infos auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums.

15. November – Wettbewerb Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz

Am 1. Dezember 2023 wird die siebzehnte Wettbewerbsrunde der "Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb" des VDI/VDE geöffnet. Die neue Runde mit einem Rundenbudget von 15 Millionen Euro ist maximal bis zum 28. Februar 2023 geöffnet, kann jedoch vorzeitig geschlossen werden!
Zum Förderwettbewerb sowie zu den Transformationskonzepten finden einstündige Webinare statt. 

14. November – Dezember-Soforthilfen passieren Bundesrat

Der Bundesrat hat heute die Soforthilfen für Gas und Wärme, die vergangene Woche den Bundestag passierten, bestätigt. Somit können diese Hilfen ausgezahlt werden. Weitere Infos zu den Soforthilfen finden Sie in unserer Tickermeldung vom 11. November.

14. November – Webinarreihe: Aktuelles zur Energiekrise am Mittag

Das Team Energie, Umwelt und Industrie des DIHKs informiert in Webinaren in diesem Jahr über die aktuellen Entwicklungen auf den Energiemärkten und gibt Einblicke in die politischen Geschehnisse in Berlin und Brüssel. Die Seminare sind identisch aufgebaut, ergänzt um kurzfristige Entwicklungen. Ziel ist es Unternehmen frühzeitig zu informieren und kontinuierlich im Austausch zu bleiben.
22. November 2022, ab 12 Uhr
6. Dezember 2022, ab 12 Uhr
Webinarreihe
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11. November – Soforthilfe für Gas und Wärme passiert den Bundestag

Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die sogenannte Dezember-Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden beschlossen. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Meilenstein, damit das Gesetz wie geplant bis Mitte November in Kraft treten kann. Die Entlastungen sollen bereits im Dezember 2022 greifen.
Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh sollen im Monat Dezember spürbar entlastet werden. Damit wird der erste Teil der Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 umgesetzt. Die Bundesregierung arbeitet zudem derzeit intensiv an der Umsetzung der weiteren Entlastungen, konkret der Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen, die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden sollen.
Die Soforthilfe für Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt damit die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr. Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen kWh Gas im Jahr verbrauchen, erhalten für Dezember 2022 eine Entlastung. Diese wird auf Grundlage eines Zwölftels des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet. Hilfsweise entfällt für Letztverbraucherinnen und -verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas zunächst die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher dennoch zahlen, sind vom Lieferanten in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dieser bemisst sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags, zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.
Bei Mietverhältnissen sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Um die Entlastung für den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Umfasst sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach Prüfung durch einen Beauftragten über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.
Die Formulierungshilfe für das Gesetz war am 2. November vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben sich im Kern folgende Neuerungen ergeben:
Die Besteuerung der Entlastung wird für das Veranlagungsjahr 2023 vorgesehen. Sie wird nicht in diesem Gesetz geregelt, sondern nur darin anauf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein. Nähere Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.
Das Gesetz soll am 14. November 2022 im Bundesrat abschließend beraten werden und danach schnellstmöglich in Kraft treten.
Die vollständige Pressemitteilung können Sie hier einsehen.

10. November – 50 Millionen Euro-Schutzschirm für Vermieter/innen

Im Zusammenhang mit den gestiegenen Energiekosten hat die Landesregierung einen 50 Millionen Euro-Schutzschirm für Vermieterinnen und Vermieter in Schleswig-Holstein beschlossen. Das Kabinett hat einer entsprechenden Vorlage des Innenministeriums zugestimmt.
Der Angriff Russlands auf die Ukraine habe zu einer angespannten Versorgungslage und einem deutlichen Preisanstieg von Energie geführt, so Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack. Hiervon seien nicht nur die Versorgerinnen und Versorger betroffen, sondern auch Vermieterinnen und Vermieter.
Bei Wohnungsunternehmen und großen privaten Vermieterinnen und Vermietern könnten durch die höheren Abschlagszahlungen zusätzliche Belastungen von mehreren hunderttausend Euro bis zu Millionenbeträgen anfallen. Eine Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz könnten ohne den Schutzschirm nicht ausgeschlossen werden. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein werde damit beauftragt Vermieterinnen und Vermietern für Wohnungen in Schleswig-Holstein liquiditätssichernde Maßnahmen bereitzustellen. Die IB.SH werde hierfür vom Land eine Bürgschaft über 50 Millionen Euro erhalten.
Hier können Sie sich die Programmaufstellung Städtebauförderung 2022 herunterladen.

4. November - FAQs zum Thema Gas- und Strompreisbremsen

Das Energieteam des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) hat zwei FAQs zum Thema Gas- und Strompreisbremsen erstellt. Sie sollen die am häufigsten gestellten Fragen beantworten und Sie über regelmäßige Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Hier finden Sie die FAQs zur Gaspreisbremse und hier zur Strompreisbremse.
Dabei ist zu beachten, dass die in den FAQs aufgeführten Informationen und Maßnahmen nicht endgültig sind und noch von der Bundesregierung in Gesetzen und Verordnungen umgesetzt und teilweise von der Europäischen Kommission aus beihilferechtlichen Gründen genehmigt werden müssen.

4. November - Vereinbarung für mehr Windenergie auf See

Am 3. November ist im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Rahmen des dritten Offshore-Dialogs eine neue Vereinbarung zum Ausbau der Windenergie auf See abgeschlossen worden. Unterzeichner der Erklärung sind neben dem Bund die Länder Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sowie die Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion und TenneT.
Diese sogenannte Offshore-Realisierungsvereinbarung schreibt eine erste Vereinbarung aus dem Jahr 2020 fort und passt die Vereinbarung an die neuen ambitionierten Ausbauziele an. So erhöht das neue Windenergie-auf See-Gesetz die Ausbauziele für Windenergie auf See auf mindestens 30 Gigawatt im Jahr 2030, 40 Gigawatt im Jahr 2035 und 70 Gigawatt im Jahr 2045 erheblich. Bislang lagen die Ziele bei 20 Gigawatt bis 2030 und 40 Gigawatt bis 2040, so dass das Ausbautempo massiv beschleunigt werden muss.

3. November – Beschluss zur Gas- und Strompreisebremse

Der Beschluss zur Einführung einer Gas- und Strompreisbremse steht zum Download auf der Internetseite des derzeitigen Vorsitzlandes der MPK, Niedersachen, zur Verfügung.

3. November – Webinar: Energiebeschaffung in der Energiekrise

Angesichts von enormen Preissteigerungen, gekündigten Verträgen und schwankenden Märkten stehen viele Unternehmen vor der Herausforderung, wie sie zukünftig Energie beschaffen können. Um zusätzliche Informationen in der aktuellen Energiekrise bereitzustellen, behandeln wir in unserer dreiteiligen Webinarreihe die allgemeine Lage und Preisentwicklungen auf den Strom- und Gasmärkten, rechtliche Fragestellungen rund um Energielieferverträge sowie die Energiebeschaffung über den Spotmarkt. Wir freuen uns auf zahlreiche Teilnahme.
14. November 2022, 9 bis 9.45 Uhr:
Energiebeschaffung für Unternehmen – Überblick über die aktuelle Marktlage
Referent: Andreas Seegers, ISPEX AG
15. November 2022, 9 bis 9.45 Uhr:
Rechtliche Fragestellungen rund um Energielieferverträge und Kündigungen
Referent: Dr. Christian Hampel, BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
16. November 2022, 9 bis 9.45 Uhr:
Energiebeschaffung über den Spotmarkt
Referent: Andreas Seegers, ISPEX AG
Für die drei Webinare können Sie sich einzeln über folgenden Link anmelden und weitere Informationen erhalten: Webinarreihe „Energiebeschaffung in der Energiekrise“.
Die Webinare sind kostenlos und werden über Microsoft Teams durchgeführt, den Zugangslink erhalten Sie nach Anmeldung kurz vor der Veranstaltung.

2. November – Leitfaden zu Beschaffungsstrategien

Die Marktoffensive Erneuerbare Energien hat einen Leitfaden zu Beschaffungsstrategien für grünen Strom veröffentlicht. Mit Hilfe des Leitfadens sollen Stromabnehmer aus Industrie und Gewerbe in die Lage versetzt werden, fundierte Entscheidungen für den zukünftigen Strombezug zu treffen und die richtige Strombeschaffung für ihr Unternehmen zu wählen.

2. November – IB.SH Mittelstandssicherungsfonds Energie startet

Der IB.SH Mittelstandssicherungsfonds Energie soll haupterwerbliche Unternehmen sowie wirtschaftlich tätige Sozialunternehmen beziehungsweise gemeinnützige Organisationen unterstützen, die im Förderzeitraum vom 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 unmittelbar durch die gestiegenen Energiekosten (Eigenverbrauch) in einen Liquiditätsengpass geraten sind oder nachvollziehbar geraten werden. Weitere Infos finden Sie auf der Website der IB.SH.

27. Oktober – Unternehmen verpflichtet, Einsparmaßnahmen durchzuführen

Ab dem 1. Oktober 2022 sind Unternehmen (die kleinste rechtlich selbstständige Einheit) mit einem Gesamtenergieverbrauch von über zehn GWh/a (Durchschnitt der letzten drei Jahre) verpflichtet, wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen aus dem letzten Energieaudit beziehungsweise aus dem Energiemanagementsystem DIN EN ISO 50001 und/ oder aus dem Umweltmanagementsystemen nach EMAS innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.
Maßnahmen gelten als wirtschaftlich durchführbar, wenn innerhalb von 20 Prozent der maximalen Nutzungsdauer von 15 Jahren ein positiver Kapitalwert vorliegt. Die Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit hat anhand der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach der DIN EN 17463 (VALERI) zu erfolgen. Durch diese Vorgabe in der Verordnung kann es notwendig werden, die verwendeten Parameter aller Maßnahmen des letzten Energieaudits rückwirkend nach DIN EN 17463 "VALERI" neu zu bewerten.
Die Prüfung und Bestätigung der Umsetzung und auch der nicht Umsetzung der Maßnahmen hat durch Energieauditoren (nach dem EDL-G), ISO 50.001 Zertifizierer oder EMAS- Umweltgutachter zu erfolgen.
Es besteht keine Nachweispflicht gegenüber dem BAFA. Die Prüfung der relevanten Maßnahmen kann in den aktuellen Energieaudits erfolgen und im Energieauditbericht vermerkt werden.

24. Oktober – Erste Wasserstofflieferungen

Der vom emiratischen Öl- und Gasunternehmen ADNOC gelieferte Wasserstoff wurde in Form von blauem Ammoniak verschifft, das emissionsarm ist und anders als grünes Ammoniak bereits in größeren Mengen zur Verfügung steht. Die Testlieferungen spielen eine wichtige Rolle beim Aufbau zukünftiger Lieferketten auch für grünen Wasserstoff. Langfristig sollen hierdurch fossile Brennstoffe wie Erdgas ersetz werden. Weitere Infos auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums.

24. Oktober – Brennstoffumstellung und Genehmigungsrecht

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat seine Sammlung zu den genehmigungsrechtlichen Aspekten der Brennstoffumstellung aktualisiert und viele jetzt mögliche Ausnahmen ergänzt.

21. Oktober – Bundesnetzagentur: Die Reduktion des Gasverbrauchs bleibt wichtig

In einer Neuberechnung hat die Bundesnetzagentur in unterschiedlichen Szenarien ermittelt, wie lange die Gasspeicher in Deutschland im kommenden Winter reichen. Fazit: Nur in einem von vier Szenarien – im Falle eines strengen Winters – könnte es zu einer Gasmangellage kommen. “Die Reduktion des Gasverbrauchs bleibt daher wichtig, um eine weiterhin mögliche Gasmangellage in den Szenarien für einen kalten Winter zu vermeiden”, so das Fazit der Bundesnetzagentur in ihrem Bericht.

14. Oktober – Hohe Energiekosten: Finanzverwaltung regelt steuerliche Erleichterungen

Für Unternehmen, die aufgrund der durch den Ukrainekrieg gestiegenen Energiekosten erheblich betroffen sind, sollen ohne strenge Nachweispflichten im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftssteuer angepasst sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden, so das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben.

11. Oktober – “Sicher durch den Winter”: Zwischenbericht der Expert/innen-Kommission

Die Bundesregierung hat am 23. September 2022 die Expert/innen-Kommission “Gas und Wärme” eingesetzt und damit beauftragt, Vorschläge zur Bewältigung der durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelöste Gaspreiskrise zu erarbeiten. Die Kommission wurde gebeten, zentrale Elemente einer deutschen Gaspreisbremse zum 10. Oktober 2022 vorzulegen. Diesem Wunsch kommt die Kommission mit der Vorlage eines Zwischenberichts nach. Veröffentlicht wurde der Bericht auf der Website des BMWK. Die Entscheidung über die Vorschläge liegt nun bei der Bundesregierung.

10. Oktober – Bundesrat stimmt Änderungen im Energierecht zu 

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 zahlreichen Änderungen am Energierecht zugestimmt, die der Bundestag in der Woche zuvor beschlossen hatte. Sie dienen insbesondere dazu, die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten und sollen zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs in den kommenden Wintern führen. 
In einer begleitenden Entschließung regt der Bundesrat u.a. an, zeitnah eine Weiterentwicklung des Gasspeichergesetzes vorzunehmen, dort marktbasierte Anreize für eine kostenoptimierte Gasspeicherung vorzusehen und den Umfang der erforderlichen Einspeichermengen zu konkretisieren. 
Außerdem erinnert er daran, dass die Netzentgelte, die den Netzbetreibern durch die Einräumung individueller Netzentgelte entgehen, von den übrigen Netzkunden - namentlich Gewerbe- und Haushaltskunden - aufgefangen werden müssen. Diesen Kundengruppen, die aktuell unter massiv steigenden Energiepreisen leiden, dürfe man nicht weitere Belastungen auferlegen.
Neuregelungen in zahlreichen Energiegesetzen
Das Gesetz enthält Änderungen am Energiesicherungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz und dem LNG-Beschleunigungsgesetz sowie dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Baugesetzbuch.
Biogas, Erdgas, Stromnetzausbau
Ziel ist insbesondere, die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von Flüssigerdgas-Anlagen zu verbessern, zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie zur Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes beizutragen, die Möglichkeiten zur Lastflexibilität industrieller Großverbraucher zu erweitern und die effektivere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu erleichtern.
Verfahrensvereinfachungen
Zudem sind verfahrensrechtliche Erleichterungen bei Änderungen von Windenergieanlagen an Land und bei der unterjährigen Inbetriebnahme von Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekten enthalten.
Nächste Schritte
Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens leitet die Bundesregierung das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt kann es dann wie geplant zu erheblichen Teilen am Tag darauf in Kraft treten. Einzelne Teile treten erst am 1. Januar 2023 bzw. am 1. Februar 2023 in Kraft.

10. Oktober - Kurzarbeitergeld verlängert

Bis Mitte nächsten Jahres kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen - die vom Bundestag beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat am 7. Oktober 2022 gebilligt. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

10. Oktober – Bundesrat: Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme wird reduziert

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert.

10. Oktober – 3.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber

Mit dem Gesetz erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie ist ebenfalls Teil des dritten Entlastungspakets und bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

7. Oktober – Gastronomie stützen

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen. 

7. Oktober – Zahlreiche Änderungen im Energierecht

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 diversen Änderungen am Energierecht zugestimmt, die der Bundestag in der Woche zuvor beschlossen hatte. Sie dienen insbesondere dazu, die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten und sollen zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs in den kommenden Wintern führen.
Ziel ist insbesondere, die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von Flüssigerdgas-Anlagen zu verbessern, zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie zur Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes beizutragen, die Möglichkeiten zur Lastflexibilität industrieller Großverbraucher zu erweitern und die effektivere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu erleichtern.
Zudem sind verfahrensrechtliche Erleichterungen bei Änderungen von Windenergieanlagen an Land und bei der unterjährigen Inbetriebnahme von Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekten enthalten.
Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens leitet die Bundesregierung jetzt das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt kann es dann wie geplant zu erheblichen Teilen am Tag darauf in Kraft treten. Einzelne Teile treten erst am 1. Januar 2023 bzw. am 1. Februar 2023 in Kraft.

5. Oktober – 250 Millionen Schutzschirm für Stadtwerke

Das Land Schleswig-Holstein spannt einen Schutzschirm für Stadtwerke auf. Ab sofort können in finanzielle Schwierigkeiten geratene kommunale Energieversorger staatliche Garantien zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen erhalten. Damit reagiert die Landesregierung auf Verwerfungen an den europäischen Energiemarkt. Durch das Ausbleiben von Gaslieferungen im Zuge der russischen Aggression auf die Ukraine ist es zu einer erheblichen Zunahme der Marktpreise für Erdgas gekommen. Der dramatische Kostenanstieg hat zunehmen Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit von Stadtwerken und kommunalen Energieversorgern. Diese müssen zur Erfüllung ihrer Lieferpflichten gegenüber Kundinnen und Kunden Gas zu Konditionen nachkaufen, die teilweise das sechsfache der herkömmlichen Handelspreise betragen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der IB.SH.

4. Oktober – Weiterbildung: Wie wird man Energiemanager?

Den Energieverbrauch im Unternehmen reduzieren, Kosten sparen und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten: Wie das geht, lernen Teilnehmende in der beruflichen Weiterbildung zum Energiemanager - European Energy-Manager (IHK) ab November in Lübeck. Interessierte können sich am 10. Oktober um 16 Uhr in einem kostenfreien und unverbindlichen Online-Infotermin über Inhalte und Perspektiven dieses IHK-Zertifikatslehrgangs informieren.
Anmeldung zum kostenlosen Online-Infotermin unter www.wak-sh.de/energiemanager.

4. Oktober – Bundesregierung verlängert Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)

Das EKDP und das angekündigte KMU-Programm für den Mittelstand sollen in den Maßnahmen für eine Gas- und Strompreisbremse aufgehen. Die Details werden jetzt ausgearbeitet. Es ist ist davon auszugehen, dass der Abwehrschirm in Zukunft auch Branchen außerhalb der KUEBLL-Listen und sowie KMU einschließen wird.
Um den Übergang zu gestalten wird das EKDP wie bereits von der Bundesregierung beschlossen bis Ende 2022 verlängert. Vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission können Unternehmen gefördert werden, und zwar für den gesamten Förderzeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022.
Anträge können ab sofort auch vor der Veröffentlichung der Richtlinienverlängerung bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden. Zuschüsse können aber erst bewilligt werden, wenn die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.
Alle weiteren Informationen finden Sie unter: www.bafa.de/edkp.

4. Oktober – Bundeskabinett beschließt Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung und damit Ende der Gasbeschaffungsumlage

Das Bundeskabinett hat im Umlaufverfahren die Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung beschlossen.
Der am 29. September 2022 verkündete Abwehrschirm ersetze die Gasbeschaffungsumlage („saldierter Preisanpassungsmechanismus“ nach § 26 Energiesicherungsgesetz) wirkungsvoll und umfassend.
Die Gaspreisanpassungsverordnung wird deshalb rückwirkend und in Gänze außer Kraft gesetzt. Konkret regelt die Aufhebungsverordnung die Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung mit Wirkung vom 9. August 2022. Ansprüche auf den Ausgleich der Ersatzbeschaffung sind auf Basis der Gaspreisanpassungsverordnung somit nicht entstanden.
Die Aufhebungsverordnung soll am 3. Oktober 2022 im Bundesanzeiger verkündet werden und am 4. Oktober 2022 rückwirkend in Kraft treten.

30. September - Hohe Energiepreise: EU-Staaten einigen sich auf Notfallmaßnahmen

Bei ihrem außerordentlichen Treffen in Brüssel haben die Energieministerinnen und -minister der 27 EU-Staaten eine politische Einigung zu Vorschlägen der Kommission erzielt, um den dramatisch gestiegenen Energiekosten entgegenzuwirken. Sie einigten sich zum einen auf Einsparziele für den Stromverbrauch. Zudem stimmten sie der von der Kommission vorgeschlagenen Erlös-Obergrenze für Stromerzeuger mit geringeren Kosten zu und unterstützten einen Solidaritätsbeitrag auf der Grundlage von Überschussgewinnen, die aus Tätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich anfallen. EU-Energiekommissarin Kadri Simson begrüßte die schnellen Entscheidungen der EU-Staaten. Sie kündigte zudem Vorschläge an, um den Gaspreis in der EU zu senken. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website des BMWK.

30. September - Abwehrschirm über 200 Milliarden Euro

Damit die Preise für Strom und Gas sinken, spannt die Bundesregierung einen Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro. Er dient unter anderem zur Finanzierung einer Gaspreisbremse und solle dazu beitragen, dass alle gut zurechtkommen und die Preise bezahlen könnten, so Bundeskanzler Scholz.
Hier können Sie das Eckpunktepapier “Finanzieller Abwehrschirm (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 106 KB)” der Bundesregierung für weitere Informationen herunterladen.

30. September - Arbeitsplätze in der Krise sichern

Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, vorgeschlagene Verordnung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschlossen.
Die Sonderregelung ist zeitlich befristet bis Ende dieses Jahres. Parallel wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen auf den Weg gebracht.
Hier finden Sie die Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer und weitere Informationen zum erleichterten Kurzarbeitergeld.

30. September - Kein Kurzarbeitergeld allein aufgrund erhöhter Energiepreise

Die Bundesagentur für Arbeit teilt mit, dass Kurzarbeitergeld (KUG) nicht gewährt wird, wenn als ausschließlicher Grund die steigenden Energiepreise angegeben wird.
FAQs zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

29. September – Änderungen bei der Energie-Einspar-Verordnung

Die Anpassungen betreffen die kurzfristigen Energiespar-Maßnahmen, die für einen Zeitraum von 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten.
  1. Beleuchtungsverbot für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler
    Beim Beleuchtungsverbot von Gebäuden wird klargestellt, dass dieses Verbot nur für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gilt. Zugleich wird klargestellt, dass das Beleuchtungsverbot nicht bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern gilt, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (wie beispielsweise Weihnachten) installiert und betrieben wird, auch wenn sie zur Beleuchtung des Gebäudes beiträgt.
  2. Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen/Außenwerbung
    Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist jetzt von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Neu hinzugefügt wird eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ebenfalls neu hinzugefügt wird eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während Sport.- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind.
  3. Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken
    Neu aufgenommen wird eine Klarstellung, dass eine Beheizung privater Pools im geringen Umfang dann ausnahmsweise erfolgen darf, wenn diese notwendig ist um die Becken frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden.

29. September – Entlastungspakete des Bundes

Die Bundesregierung hat eine Themenseite über die Entlastungspakete des Bundes ins Internet gestellt. Im Bereich “Wirtschaft unterstützen” sind auch die Hilfen für unternehmen aufgeführt: Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen, erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld, Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie und die Verlängerung von Unternehmenshilfen.

29. September – Marktrückkehr von Braunkohlekraftwerken

Die Marktrückkehr von Braunkohlekraftwerken startet wie geplant zum 1. Oktober 2022 – Netzreserve wird bis zum 31. März 2024 verlängert. Beide Verordnungen hat das Bundeskabinett nun verabschiedet. Sie treten unmittelbar nach Verkündigung im Bundesanzeiger in Kraft. Ziel der Versorgungsreserve (Braunkohle) wie auch der Netzreserve (vorwiegend Steinkohlekraftwerke) ist es vorübergehend mehr Kohlekraftwerke in der Stromerzeugung zu haben, um so Stromerzeugung aus Gas zu reduzieren und damit Gas einzusparen. Insgesamt können durch die Verordnung 1,9 GW Braunkohle in den Markt zurückkehren.

28. September – Bürgschaftsrahmen von 500 Millionen Euro gebilligt

Der Kieler Landtag hat mit Koalitionsmehrheit einen Nachtragshaushalt gebilligt, mit dem die Landesregierung die Folgen der Energiepreiskrise in Schleswig-Holstein abmildern will. Der Finanznachschlag sieht einen zusätzlichen Bürgschaftsrahmen von 500 Millionen Euro für Unternehmen, die durch gestiegene Energiekosten in finanzielle Not geraten sind, vor. Zudem sollen bis zu 170 Millionen Euro für Folgekosten der Krise in das Sondervermögen Impuls fließen, SPD und FDP stimmten gegen den Nachtrag, der SSW enthielt sich.

28. September – Kurzfristmaßnahmen für Energieeinsparung und -substitution

Angesichts der angespannten Gasversorgungslage und stark gestiegener Erdgas-, Strom- und Kraftstoffpreise stehen viele Unternehmen vor der aktuellen Herausforderung, 
ihren Energiebedarf kurzfristig zu reduzieren. Hierzu stellt die Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke schnell realisierbare, praxisnahe und gering-investive 
Maßnahmen
vor, die Unternehmen in Industrie, Gewerbe und Dienstleistungssektor helfen, ihren Energieverbrauch zu senken und Energiekostensteigerungen abzumildern.

27. September – Staatliche Beihilfen: Förderung von erneuerbarem Strom

Die Europäische Kommission hat drei zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Maßnahmen ergänzen das Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG 2021“) und leisten einen weiteren Beitrag zu den Umweltzielen Deutschlands sowie zu den strategischen Zielen der EU im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal.
Die Maßnahmen sind:
  1. Einführung finanzieller Anreize für Verbraucher, in kleine Fotovoltaikanlagen auf Dachflächen zu investieren, um mehr Strom in das Netz einzuspeisen, statt ihn nur für den Eigenverbrauch zu nutzen.
  2. Durchführung einer weiteren Ausschreibungsrunde für Freiflächen- und Dachflächen-Fotovoltaikanlagen im Jahr 2022
  3. Umstellung von einer festen auf eine gleitende Marktprämie bei der Zahlungsstruktur für Innovationsausschreibungen: Damit soll die Überkompensation von Stromerzeugern bei hohen Strompreisen vermieden werden.

27. September – Lagebewertung der Gasversorgung

Schleswig-Holstein: Auftaktsitzung des Interministeriellen Leitungsstabs zur Bewältigung einer Gasmangellage (IMLS). Der IMLS wird fortan eine wöchentliche Lagebewertung der Gasversorgung in Schleswig-Holstein vornehmen. Seine Kernaufgabe besteht darin, im Falle einer Verschlechterung der Versorgungslage entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten. Sollte eine Gasmangellage in Schleswig-Holstein eintreten, liegt es in der Verantwortung des IMLS, Maßnahmen aller Ressorts der Landesverwaltung zur Krisenbewältigung zu koordinieren und zu ergreifende Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

26. September – Entlastungspaket vom Land geplant

Die Landesregierung plant ein Entlastungspaket, um die steigenden Energiekosten abzufedern und Energieeffizienz zu fördern, unter anderem sollen Stadtwerke und KMUs mit Darlehen sowie besondere Dekarbonisierungsprojekte mit Zuschüssen unterstützt werden.
Am 28. September entscheidet der Landtag über den Nachtraghaushalt, der unter anderem die angekündigten 500 Millionen Euro für Unternehmensbürgschaften enthält.

26. September – Nachweiserbringung für KRITIS jetzt digital möglich

Betreiber Kritischer Infrastrukturen müssen gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mindestens alle zwei Jahre nachweisen, dass IT-Systeme, Komponenten und Prozesse, die für den Betrieb elementar sind, nach dem Stand der Technik abgesichert sind. Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetztes (OZG) hat das BSI jetzt die Nachweiserbringung digitalisiert. Somit können Nachweise zu rund 2.000 Kritischen Infrastrukturen durch die KRITIS-Betreiber über das Verwaltungsportal Bund beim BSI eingereicht werden.

23. September – Energiekostendämpfungsprogramm: Frist verlängert

Die Antragsfrist wurde bis Ende September verlängert. Am 26. August 2022 gab es eine Verlängerung der materiellen Ausschlussfrist vom 31. August 2022 auf den 30. September 2022 für die Anträge, die unter das EKDP fallen. Hinzu kommt, dass einige Punkte im Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm angepasst wurden, im Merkblatt rot markiert. Hier finden Sie das aktuelle Merkblatt.

23. September – Hohe Energiepreise: EU-Kommission stellt Notfallpaket vor

Als Antwort auf die hohen Strompreise hat die Europäische Kommission ein Notfallpaket mit kurzfristigen Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen präsentiert. Dieses beinhaltet befristete Erlösobergrenzen für Stromerzeuger sowie Stromsparvorgaben zu ausgewählten Spitzenzeiten. Die Erlösobergrenze für Erzeugerbetriebe soll auf 180 Euro pro Megawattstunde festgesetzt werden und jene Unternehmen betreffen, die aufgrund des geltenden Merit-Oder-Prinzips überproportionale Gewinne erzielen. Das Paket liegt nun bei den Mitgliedsstaaten, die die Vorschläge nur mit qualifizierter Mehrheit billigen können. Aus Sicht der heimischen Wirtschaft reichen die Pläne allerdings nicht aus, um tatsächlich eine systemische Entlastung für alle Haushalte und Betriebe zu bewirken.
Factsheet Emergeny Intervention (in englischer Sprache).

22. September – Booster für grüne Fernwärme

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) startet. Förderanträge können seit dem 15. September über die Internetseite des BAFA gestellt werden: Antrag stellen

22. September – Versorgungssicherheit

Die Bundesregierung hat Rosneft Deutschland und Uniper unter Treuhandverwaltung gestellt. 

20. September – Wasserstoff

Zur Errichtung eines Kernnetzes von Wasserstofftankstellen zwischen Hamburg und Oslo erhält das grenzüberschreitende STRING-Projekt 12 Millionen Euro aus Brüssel.

20. September – Energieeffizienz

Der Bundesrat hat der zweiten Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung (EnSimiMaV) zugestimmt. Die Verordnung tritt am 1. Oktober für zwei Jahre in Kraft. Sie enthält unter anderem Vorgaben zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen aus Energie-Audits und zur Optimierung von Heizungsanlagen.

19. September – Schnelle Hilfe gefordert

Angesichts der für die deutsche Wirtschaft dramatischen Energiekrise dringt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) auf eine schnelle Ausweitung des Energieangebots sowie Entlastungen für Unternehmen. Zur Pressemeldung

19. September – Änderung bei Gebäudeförderung

Bei der BEG Einzelmaßnahmen hat es zahlreiche Anpassungen gegeben. So werden Gas-Heizungen nicht mehr gefördert, größere Wohngebäude können keine Förderung für die Heizungsoptimierung mehr erhalten. Außerdem wurden die Fördersätze überarbeitet.

19. September –Kurzfristige Einsparmaßnahmen (EnSikuMaV)

Seit dem 1. September gelten für Unternehmen eine Reihe von Vorschriften, wie etwa abgesenkte Mindesttemperaturen von Arbeitsräumen und ein Verbot der Außenbeleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern. Besonders bei öffentlichen Unternehmen, der Energie-, Immobilien-, Tourismuswirtschaft und dem Handel sind Vorgaben zu beachten.