Recht und Tourismus

Neue Regeln treten in Kraft

Unternehmen aus der Tourismusbranche sollten das neue EU-Pauschalreiserecht und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Blick behalten. Das EU-Pauschalreiserecht gilt ab dem 1. Juli 2018, die DSGVO ab dem 25. Mai 2018.
Pauschalreiserecht
Am 1. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie verabschiedet. Jedes Touristikunternehmen - ob klassischer Veranstalter oder Agentur, Reisebüro mit oder ohne Online-Vertrieb, Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Hotelier mit Pauschalangeboten - ist vom neuen Pauschalreiserecht betroffen. Reiseveranstalter und Vermittler haben künftig die gleichen Informationspflichten gegenüber Kunden. Dem Reisenden muss, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, ein Musterformblatt übergeben werden, das ihn über seine Rechte als Pauschalreisender oder bei der Buchung verbundener Reiseleistungen informiert. Zudem müssen die AGB in Publikationen verändert werden, und es können Änderungen bei der Veranstalterhaftung auftreten.
Datenschutz
Die DSGVO soll insbesondere personenbezogene Daten von Kunden und Mitarbeitern besser schützen. Jedes Unternehmen ist von der Verordnung betroffen, aber gerade für die Tourismusbranche ergeben sich dadurch neue Pflichten: So müssen etwa Einwilligungsformulare an die neue Verordnung angepasst werden. Der Unternehmer unterliegt einer Rechenschaftspflicht und muss stets nachweisen, dass er datenkonform arbeitet. Zudem muss er ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen und benötigt ein Konzept zum technisch-organisatorischen Datenschutz sowie ein Löschkonzept, beispielsweise für Reisedaten, die nicht mehr benötigt werden. Bei Fragen zum EU-Pauschalreiserecht oder zur DSGVO wenden Sie sich jederzeit gern an Ihre IHK.
Veröffentlicht am 2. März 2018