Sponsoring

Sicher in Steuerfragen

"Tue Gutes und rede darüber" - Sponsoring erfreut sich immer größerer Beliebtheit bei Unternehmen. Dabei sollten steuerliche Unsicherheiten nicht im Wege stehen. Durch vorab gefertigte, eindeutige Verträge lassen sich Zweifelsfälle vermeiden.
In erster Linie soll der Betriebsausgabenabzug beim Sponsor gewährleistet werden. Dieser ist in der Regel möglich, wenn die Aufwendungen tatsächlich betrieblich veranlasst und nicht durch persönliche Interessen verursacht sind. Sonderregeln greifen bei sogenannten VIP-Logen und Business-Seats. In diesen Fällen erhält der Sponsor neben der Trikot-, Banden- oder sonstigen Werbeleistung eine Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen sowie gegebenenfalls ein Catering. Hier mischen sich abzugsfähige mit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in Form von Geschenken über 35 Euro und Bewirtungskosten. In welchem Verhältnis bei einem solchen "Gesamtpaket" die Aufteilung praktisch erfolgen kann, hat die Finanzverwaltung geregelt. Demnach werden die Gesamtkosten aufgeteilt in 40 Prozent Werbung, 30 Prozent Bewirtung und 30 Prozent Geschenke. Außerdem wird unterstellt, dass je zur Hälfte eigene Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde teilnehmen. Mit welchen Maßnahmen das betriebliche Interesse des Sponsors verfolgt werden soll und somit der gewünschte Betriebsausgabenabzug gewährleistet wird, sollte vorab vertraglich festgelegt werden, um Unsicherheiten zu vermeiden.
Pauschalversteuerung
Im Gegensatz zur Spende handelt es sich beim Sponsoring um einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen Sponsor und Gesponsertem. Besondere Bedeutung kommt der Bewertung von Sachzuwendungen als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zu. Auch hier greifen Vereinfachungsregeln im Hinblick auf Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht bei VIP-Logen und Business-Seats. Um dem Ziel, Geschäftspartnern mit dem Besuch einer Veranstaltung eine Freude zu machen, nicht entgegenzustehen, sollte außerdem von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung der geschenkten Eintrittskarten und sonstigen Sachzuwendungen Gebrauch gemacht werden. Bei den Empfängern ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich als Betriebseinnahme beziehungsweise Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Damit Geschäftspartner sowie eigene Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Veranstaltung nicht selbst deklarieren und versteuern müssen, kann eine Pauschalversteuerung durch den Einladenden vorgenommen werden. Sponsoring kann sich für alle Beteiligten lohnen. Wer bei der Vertragsgestaltung steuerliche Vorgaben berücksichtigt und sich an Dokumentationspflichten hält, kann die positiven Effekte ausnutzen und erspart sich Überraschungen.
Carsten Döring - Steuerberater und Leiter der KPMG-Niederlassung Kiel
Veröffentlicht am 2. Januar 2013