Corona-Überbrückungshilfe

"Mehr Unternehmen profitieren"

Bis Ende 2020 wurde die Überbrückungshilfe verlängert: In der zweiten Phase gibt es einige Änderungen, mehr Betriebe können profitieren. Da nur die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwälte der Unternehmen die Anträge einreichen können, gab es bislang gerade von dieser Seite Kritik. Ein Interview mit Marin Burmester von den Flensburger Wirtschaftsprüfern Nielsen, Wiebe & Partner.
Für welche Unternehmen gibt es Verbesserungen in der zweiten Förderphase?
Dank der Überarbeitung profitieren nun besonders personalkostenintensive Unternehmen mehr von der Überbrückungshilfe als noch in der ersten Phase, denn die Personalkosten werden ab jetzt grundsätzlich mit einer Pauschale in Höhe von 20 Prozent aller Fixkosten berücksichtigt. Zwar spüren damit vor allem Dienstleistungsunternehmen, bei denen die Personalkosten im Vergleich zu Industrie- oder Produktionsunternehmen wesentlich höher ausfallen, immer noch nur eine geringe Entlastung durch die Überbrückungshilfe, für einige Betriebe lohnt sich nun jedoch die Mühe des Antrags.
Aufwendig ist die Zuordnung jeder Eingangs- und Ausgangsrechnung zum Förderzeitraum, um die angefallenen Kosten zu ermitteln und den Umsatz mit dem Vorjahr vergleichen zu können. Wieso ist das nötig?
Dies ist vor allem wichtig, weil bei der Überbrückungshilfe nur diejenigen Fixkosten berücksichtigt werden, die auch tatsächlich von Juni bis August (erste Phase) beziehungsweise September bis Dezember (zweite Phase) gezahlt wurden. Kosten, die außerhalb dieser Monate für das ganze Jahr gezahlt werden, können bei der Überbrückungshilfe nicht eingerechnet werden. Damit werden Unternehmen “bestraft”, die geschickt und vorausschauend planen und vielleicht einen Rabatt für die jährliche Zahlung ausgehandelt haben. Eine anteilige  Anrechnung dieser Fixkosten wäre hier eine faire Vorgehensweise gewesen.
Sind auch Kosten für Darlehen anrechenbar?
Ja, aber hier sollten Betriebe genau hinschauen, denn es werden nur die Zinsanteile als förderfähige Kosten berücksichtigt, nicht jedoch die Tilgungsanteile. Unternehmen mit hohen Tilgungsleistungen sollten daher das Gespräch mit ihrer Bank suchen und eine Tilgungsaussetzung vereinbaren.
Für Kritik sorgte in der ersten Phase auch das Verfahren bei Schätzwerten.
Die zweite Phase der Überbrückungshilfe löst hierbei einen nicht unerheblichen Widerspruch auf. Bei der Antragstellung muss zum Teil mit geschätzten Werten gearbeitet werden. Sollten die tatsächlichen Kosten, die später geprüft werden, geringer ausfallen, muss ein Teil der Überbrückungshilfe zurückgezahlt werden. In der zweiten Phase wird aber auch ein höherer Zuschuss gewährt, wenn die Kosten höher ausfallen.
Interview: Josefine Bellmann