Fortbildungsprüfungen A - Z

Industriemeister/in Fachrichtung Mechatronik, Geprüfte/r

Geprüfte Industriemeister Mechatronik überwachen den Produktionsprozess, planen Arbeitsabläufe und führen Mitarbeiter. Sie gestalten den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mit.
Grundlage: Verordnung vom 19. Oktober 2005

Prüfungstermine

Prüfungstermine
2024
2025
Basisqualifikationen
- Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und
technischer Gesetzmäßigkeiten
- Anwendung von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung
- Rechtsbewusstes Handeln
2. Mai
6. Nov.
29. April
5. Nov.
- Betriebswirtschaftliches Handeln
- Zusammenarbeit im Betrieb
3. Mai
7. Nov.
30. April
6. Nov.
Handlungsspezifische Qualifikationen
1. Situationsaufgabe mit dem
Schwerpunkt Technik (T1 und T2)
28. Mai
4. Dez.
19. Mai
4. Dez.
2. Situationsaufgabe mit dem
Schwerpunkt Organisation
29. Mai
5. Dez.
20. Mai
5. Dez.
Die Termine für die weiteren Jahre entnehmen Sie der Gesamtübersicht über die bundeseinheitlichen Prüfungstermine (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1136 KB) von der DIHK Bildungs-GmbH.
Anmeldeschluss ist drei Monate vor dem schriftlichen Prüfungstermin.

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweils prüfenden IHK Flensburg (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 273 KB) oder IHK zu Kiel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB). Vor Anmeldung zu einem Lehrgang sollten Sie gegebenenfalls die Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen IHK prüfen lassen.

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/ zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik und damit die Befähigung:
  • in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
  • sich auf verändernde mechatronische Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss “Geprüfter Industriemeister” oder “Geprüfte Industriemeisterin” Fachrichtung Mechatronik.

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Mechatroniker/ Mechatronikerin oder einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro-, fahrzeugtechnischen und informationstechnischen Berufen zugeordnet werden kann oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens sechs Monate Berufspraxis oder
  3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen” ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen”, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
  2. in den unter „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” Nr. 1 bis 3 genannten Fällen mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik gemäß § 1 Abs. 3 haben und elektrotechnische Arbeiten in der betrieblichen Anwendung einschließen.

Gliederung und Durchführung der Prüfung

Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/ zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik umfasst:
  1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
  2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder- Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz ist nachzuweisen.

Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.