Externenprüfung

Mit Berufserfahrung zum IHK-Abschluss

Das Berufsbildungsgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung auch ohne vorangegangene abgeschlossene Berufsausbildung vor. Die nennt sich Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 (2) BBiG.

Häufig gestellte Fragen