Aus- und Weiterbildung

Erläuterungen zum Vertrag über eine Einstiegsqualifizierung gemäß § 54 a Sozialgesetzbuch

  1. Bitte machen Sie die geforderten Angaben zum qualifizierenden Betrieb. Die Angaben zum Kontakt sind freiwillig, erleichtern uns aber die Bearbeitung bei Rückfragen. Wenn der Vertrag über die Hauptverwaltung geschlossen wird, bitte zusätzlich die tatsächliche Betriebsstätte nennen, oder deren Identnummer angeben.
  2. Es sind die geforderten Angaben zum EQ-Teilnehmer zu machen. Bei einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit muss eine gültige Arbeitserlaubnis vorliegen.
  3. Bei minderjährigen EQ-Teilnehmenden müssen die geforderten Angaben zu den gesetzlichen Vertretern gemacht werden. Denken Sie auch an diese Unterschrift(en) später! Außerdem muss eine ärztliche Bescheinigung nach § 32 JArbSchG mit eingereicht und vom Betrieb aufbewahrt werden. Jugendliche dürfen erst nach einer Erstuntersuchung beschäftigt werden.
  4. Den Namen der Einstiegsqualifizierung entnehmen Sie bitte der Tätigkeitsbeschreibung (weicht von der Bezeichnung des Ausbildungsberufs ab). Diese erhalten Sie von Ihrer IHK.
  5. Einreichung der Unterlagen: per Post oder E-Mail möglich (vertragswesen@flensburg.ihk.de)
Erläuterungen zu den Vertragspunkten:
  1. Die Dauer der Einstiegsqualifizierung muss mindestens vier Monate und kann maximal zwölf Monate betragen. Sofern eine Förderung beantragt wird, ist der Beginn mit der Agentur für Arbeit vorher abzustimmen. Die Einstiegsqualifizierung muss spätestens zum Beginn des nächsten Ausbildungsjahres enden.
  2. Die Probezeit soll bei einer Einstiegsqualifizierung von 12 Monaten ein bis höchstens zwei Monate betragen. Sie ist im Übrigen nach der Dauer der Einstiegsqualifizierung zu bemessen.
  3. Die Einstiegsqualifizierung muss in Vollzeit absolviert werden. Eine Absolvierung in Teilzeit ist möglich, z. B. um einen Sprachkurs zu besuchen. Generell gelten die Bestimmungen des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes.
  4. Der monatliche Mindestbetrag der Vergütung kann hier eingesehen werden: https://www.ihk.de/schleswig-holstein/bildung/ausbildung/unternehmen/einstiegsqualifizierung-1380194. Im Falle einer Förderung durch die Agentur für Arbeit erstattet diese auch diesen Betrag, zuzüglich einer Pauschale für die Sozialversicherungsbeiträge.
  5. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 3) bzw. dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 19). Beginnt das EQ-Verhältnis am 1. August oder später, ist der Urlaubsanspruch zu zwölfteln. Bei Ende nach dem 30. Juni hat der Volljährige gemäß § 5 Abs. 1c BUrlG mindestens den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (20 Arbeitstagen), Jugendliche entsprechend mehr. Der Anspruch auf den Urlaub entsteht nur einmal, bei anschließender Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis besteht also kein Doppelanspruch (§ 3 BurlG). Bei Fragen helfen wir gerne weiter.
  6. Das betriebliche Zeugnis ist Pflicht. Auf Basis des Zeugnisses erstellt die IHK auf Wunsch ein Zertifikat für den EQ-Teilnehmer. Eine Vorlage für das Zeugnis haben Sie mit der E-Mail erhalten oder finden Sie auf unserer Homepage.
Die Unterschriften müssen vom Arbeitgeber, der Teilnehmerin/dem Teilnehmer und bei Minderjährigkeit auch von den gesetzlichen Vertretern des Teilnehmers geleistet werden!
Der vollständige Vertrag wird von der IHK eingetragen, Sie und der EQ-Teilnehmer erhalten eine Eintragungsbestätigung. Diese muss in der Regel bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.