Berufskraftfahrer-Qualifikation

Neue Teilnahmebescheinigung für Berufskraftfahrer

Der Führerschein allein reicht nicht mehr aus: Um zukünftig einen europaweit einheitlichen Mindeststandard an die Qualifikation von Lkw- und Busfahrern zu gewährleisten, müssen sich Busfahrer (Fahrer von Omnibussen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) seit 2008 und Lkw-Fahrer (für Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht) seit 2009 einer Grundqualifikation unterziehen, die über die Führerscheinausbildung hinausgeht. Zudem müssen alle Lkw- und Busfahrer (unabhängig von ihrer Berufserfahrung) regelmäßig eine Weiterbildung nachweisen.

Neue Mustervorlagen - Teilnahmebescheinigungen

Mit Inkrafttreten der novellierten Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung am 22. Dezember 2016 sind nunmehr vom Gesetzgeber vorgegebene Teilnahmebescheinigungen über die durchgeführte beschleunigte Grundqualifikation bzw. über die Weiterbildung der Teilnehmer auszustellen.
Hinweise zum Ausfüllen der Teilnahmebescheinigungen:
  • Der für die Schulungsstätte zutreffende Abschnitt auf Seite 2 (Rechtliche Grundlage der Ausbildungsstätte gemäß § 7 Abs. 1 BKrFQG) ist vor den Unterschriften auf der Vorderseite einzufügen.
  • Der Inhaber der Ausbildungsstätte/verantwortliche Leiter und der eingesetzte/die eingesetzten Ausbilder unterschreiben die entsprechende Bescheinigung. Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilder muss im Original geleistet werden, die des Inhabers der Ausbildungsstätte/des verantwortlichen Leiters kann auch eine eingescannte Unterschrift sein.
  • Mehrtägige Weiterbildungen müssen an zusammenhängenden Tagen durchgeführt werden.
  • Je Tag müssen mindestens 7 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten nachgewiesen werden.
Die bis zur oben genannten Änderung ausgestellten Bescheinigungen konnten noch bis zum 31. März 2017 in Schleswig-Holstein verwendet und ausgestellt werden. Seit 1. April 2017 sind die neuen Bescheinigungsmuster verbindlich zu verwenden.
Diese Bescheinigungungen wurden nun erneut geändert. Für die bislang erteilten Bescheinigungen über die Weiterbildung wurde folgende Übergangsvorschrift getroffen:
§ 10 Übergangsvorschriften
Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf 23. August 2022 gültig.
Das Gesetzblatt ist als Anlage beigefügt.