Qualifizierung von Fahrpersonal

Auslegungshinweise zur Berufskraftfahrerqualifikation

Die IHK Schleswig-Holstein macht darauf aufmerksam, das es zu verschiedenen offenen Fragen im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation Beschlüsse gibt, unter anderem Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationrecht.
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat sich auch auf Auslegungen zur Weiterbildung ausländischer Staatsangehöriger und zur Anerkennung der Ausbildungen von Berufskraftfahrern nach Berufsbildungsgesetz geeinigt.

Anwendungshinweise zur Auslegung der Vorschriften des BKrFQG

Die Anwendungshinweise zur Auslegung der Vorschriften des BKrFQG und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) sollen sowohl dem Fahrpersonal und den Unternehmen als auch den für die Anwendung des Gesetzes zuständigen Behörden eine Hilfestellung für die tägliche Arbeit bieten und eine einheitliche Rechtsanwendung ermöglichen.
Das vorliegende Werk orientiert sich am Aufbau des BKrFQG und enthält neben Begriffsbestimmungen und Informationen zum grundsätzlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen auch Auslegungshinweise zu den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen. Ein Anhang umfasst zahlreiche konkrete Beispiele und deren Bewertung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des BKrFQG.

Sonderfall Fahrerlaubnisklasse BE oder C1E – Qualifikationspflicht ja oder nein?

Beachten Sie folgende Rechtsänderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 19.01.2013:
Soll im Güterverkehr ein Gespann aus einem Zugfahrzeug Klasse B (bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht) und einem Anhänger mit über 3.500 kg (zGG) eingesetzt werden, benötigen alle, die keine Fahrerlaubnisklasse BE vor dem 19.01.2013 erworben haben, eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E! Wer BE vor dem 19.01.2013 erworben hat (dies ist u. a. bei den früheren Klassen 2 und 3 der Fall), genießt Besitzstand und darf solche Gespanne mit BE + Schlüsselzahl 79.06 fahren.
Allerdings wird nach der derzeitigen Auslegung, so unter anderem in den Auslegungshinweisen zum BKrFQG des Bundesamtes für Güterverkehr, Stand Oktober 2017, nachzulesen, auch beim Besitzstand für BE (durch die SZ 79.06 dokumentiert) bei einer solchen Fahrzeugkombination das BKrFQG wie folgt angewendet:
  • Fahrer, die die Klasse BE vor dem 10.09.2009 erworben und die SZ 79.06 eingetragen haben, gelten dadurch automatisch als grundqualifiziert und müssen nur Weiterbildungen alle fünf Jahre nachweisen.
  • Fahrer, die die Klasse BE zwischen 10.09.2009 und 13.01.2013 erworben und die SZ 79.06 eingetragen haben, müssen sich zusätzlich grundqualifizieren und alle fünf Jahre weiterbilden.
Dagegen dürfen Führerscheininhaber, die BE nach dem 19.01.2013 erwerben bzw. erworben haben, diese Züge mit BE in keinem Fall fahren (also weder beruflich noch privat), da diese dann unter C1E fallen und somit auch eindeutig vom BKrFQG erfasst werden (dies ist keine Auslegungsfrage, sondern gemäß Fahrerlaubnisverordnung und BKrFQG gesetzlich festgelegt!).
Das Ersterteilungsdatum Ihrer Führerscheinklassen können Sie wie folgt feststellen:
Alte Papierführerscheine Klassen 2 und 3: beinhalten Besitzstand für Güterverkehr/C-Klassen, Ersterteilung vor 1999, Klassen B, BE, C1 und C1E unbefristet bis Lebensende.
Kartenführerschein: die Rückseite listet hinter jeder betreffenden Fahrerlaubnisklasse in Spalte 10 das Ersterteilungsdatum auf (in Spalte 11 das Ablaufdatum, kein Eintrag bedeutet: unbefristete Gültigkeit), ist in Spalte 10 ein * eingetragen, so ist das Ersterteilungsdatum im Feld 14 (linke obere Ecke) gesammelt für alle mit einem * versehenen Klassen eingetragen.

Weiterbildung in Drittstaaten

Die Weiterbildung kann nach dem Wortlaut des § 6 Nr. 2 BKrFQG entweder im Inland oder am Ort der Hauptbeschäftigung innerhalb der EU oder des EWR erworben werden. Staaten, wie zum Beispiel die Türkei, die weder zur EU noch zum EWR gehören, sind als Drittstaaten anzusehen. Eine Weiterbildung in diesen Staaten kann nicht anerkannt werden. Somit muss die Weiterbildung für Bürger dieser Staaten in Deutschland absolviert werden, sofern sie in Deutschland beschäftigt sind.

Keine Weiterbildungen in Fremdsprachen

Die Durchführung von Weiterbildungen nach deutschem Recht in Fremdsprachen ist nicht zulässig.

Anerkennung der Berufskraftfahrerausbildung für C und D

Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und den Güterverkehr anzuerkennen, so dass eine Umsteiger-Ausbildung und -Prüfung nach § 3 BKrFQG nicht mehr erforderlich ist. Anders als bisher wird nicht mehr nach dem Datum der erfolgreichen IHK-Prüfung zum Abschluss der Berufskraftfahrer-Ausbildung differenziert. Damit wurde einer seit langem erhobenen Forderung der IHKs Rechnung getragen.
Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb ist als Grundqualifikation nur für den Personenverkehr anzuerkennen. Im Falle einer Erweiterung auf eine C-Klasse ist demnach eine Umsteiger-Schulung und -Prüfung erforderlich.