Sie haben eine Bewerbung für einen Ausbildungsplatz aus dem Ausland erhalten, sind am Kandidat/innen interessiert, und haben Fragen zu den nächsten Schritten?
Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Einstellung (§ 16a AufenthG)
Die rechtliche Grundlage einer dualen Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen ist auch bei internationalen Auszubildenden das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Wer benötigt (k)ein Visum?
Einreise nach Deutschland OHNE Visum: Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder den USA
Einreise nach Deutschland MIT Visum: alle anderen Nicht-EU/EWR-Staatsangehörige Dafür wird ein Termin bei der deutschen Botschaft benötigt, der rechtzeitig beantragt werden sollte. Dauert die Wartezeit zu lange, kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren weiterhelfen.
Anforderungen Sprachkenntnisse
Im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist ein B1-Deutschniveau mit zertifiziertem Deutschzertifikat notwendig. Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt: Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut
Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass ein Deutschniveau von mindestens B2 notwendig ist, um die Ausbildung reibungsloser zu meistern!
Hinweis: Auch die Möglichkeit einer zweijährigen Ausbildung kann in Betracht gezogen werden. Bei gutem Verlauf und Deutschverständnis kann dann die Ausbildung um ein Jahr in eine dreijährige Ausbildung verlängert werden.
Für eine betriebliche Berufsausbildung (nach § 16a Absatz 1 AufenthG) muss dem/der Auszubildenden monatlichmindestens 1048 Euro brutto bzw. 822 Euro netto(2026 laut Visumshandbuch) zur Verfügung stehen, da derLebensunterhalt für dieDauer des gesamten Aufenthalts gesichert sein muss. (schulischen Berufsausbildung nach § 16a Absatz 2 AufenthG 959 Euro netto). Sollte die künftige Ausbildungsvergütung nicht ausreichen, kann die Differenz kompensiert werden, indem ein Sperrkonto eingerichtet oder eine Verpflichtungserklärung erbracht wird.
Hinweis: Klären Sie vor Visumsantrag, dass der Lebensunterhalt Ihres Auszubildenden gesichert ist, sonst wird das Visum eventuell nicht erteilt. Als Orientierung sollten bei einer dualen Ausbildung mindestens 1.050 Euro bruttomonatlich vergütet werden, da einige Botschaften diesen Betrag als Mindestgehalt fordern.
Vom Vorstellungsgespräch bis zum Vertragsabschluss
Das (virtuelle) Vorstellungsgespräch
In den seltensten Fällen wird Ihr zukünftiger Azubi für ein Vorstellungsgespräch vor Ort sein. Daher werden Sie sich wahrscheinlich "nur" virtuell kennenlernen können.
Das erste virtuelle Vorstellungsgespräch
Das zweite virtuelle Vorstellungsgespräch
Wenn die erste Vorstellungsrunde erfolgreich war, nehmen Sie doch Ihren potenziellen neuen Azubi virtuell mit durch Ihr Unternehmen. Informieren Sie Ihr Team vorab – so sind Ihre Kollegen von Anfang an involviert und können ggf. auch kurz in die Kamera sprechen.
So geht es weiter!
Sie haben den passenden Kandidaten gefunden – herzlichen Glückwunsch!
NEU: Informationspflicht für Arbeitgeber: Spätestens am ersten Arbeitstag müssen Sie als Arbeitgeber Ihren internationalen Auszubildenden schriftlich über die kostenlose Beratungsstelle Faire Integration aufklären. Dies kann auch als Anlage zum Arbeitsvertrag geschehen.
Geflüchtete als Auszubildende
Sie möchten Geflüchtete in Ihrem Unternehmen ausbilden? Dabei gibt es nicht nur eine Reihe an Formalitäten zu beachten, die je nach Aufenthaltsstatus des Geflüchteten variieren können. Oftmals lohnt es sich, den Einzelfall genauer anzuschauen, um den bestmöglichen und vielleicht auch schnellsten Weg in eine Ausbildung einschlagen zu können. Melden Sie sich bei uns. Wir unterstützen Sie gerne.
Duldung oder Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung – wo liegen die Unterschiede?
Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis wurde zum 1. März 2024 als parallele Regelung zusätzlich zur Ausbildungs-Duldung eingeführt. Die Voraussetzungen und Regularien für beide Titel sind weitestgehend identisch. Hier finden Sie die wesentlichen Regelungen und Voraussetzungen, die für Ausbildungs-Duldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis gelten.
Weitere Informationen finden Sie in der Ausbildungsbroschüre des Netzwerks Unternehmen integrieren Flüchtlinge.
Projekte zur Gewinnung internationaler Azubis
Sie sind an internationalen Auszubildenden interessiert und gleichzeitig ist es Ihnen wichtig, einen Beitrag zur Qualifizierung junger Menschen gerade in den Partnerländern der Entwicklungszusammenarbeit zu leisten? Dann sind diese geförderten Projekte vielleicht eine Möglichkeit für Sie!
Projekt THAMM Plus für Auszubildende und Fachkräfte aus Ägypten, Marokko und Tunesien. Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH setzt das Projekt um und kooperiert dabei mit der Bundesagentur für Arbeit.
Projekt PAM – Partnerschaften für reguläre Ausbildungs- und Arbeitsmigration für Auszubildende aus Ecuador, Jordanien und Vietnam. Das Projekt fokussiert derzeit insbesondere die Bereiche der Metallverarbeitung, Elektrotechnik, Automechanik sowie der Nahrungsmittelverarbeitung.
Die IHK Lübeck hat gemeinsam mit dem Goethe-Institut Vietnam ein Projekt zur fairen Gewinnung internationaler Auszubildender. Mit virtuellen Speed-Datings lernen sich interesseierte Auszubildende und potentielle Ausbildungsunternehmen kennen. Der Fokus liegt bei unterschiedlichen wechselnden Ausbildungen.
Tipps für Unternehmen, deren Azubis ins Ausland möchten
Praktikum für Auszubildende in Europa mit Erasmus+
Auch hiesige Azubis haben die Möglichkeit mit einem Auslandspraktikum neue Erfahrungen zu sammeln, Sprachkenntnisse zu verbessern und fachliches Know-how außerhalb Deutschlands zu sammeln. Das geförderte EU-Programm Erasmus+ kann zwischen zwei Wochen und zwölf Monaten dauern und ist in allen EU-Ländern sowie in der Türkei möglich.
Bewerben können sich Auszubildende, Berufs- oder Berufsfachschüler/innen sowie Teilnehmer/innen an Weiterbildungsgängen und Absolvent/innen einer Aus- beziehungsweise Weiterbildung bis zu zwölf Monate nach deren Abschluss.
Neue Informationspflicht für Arbeitgeber ab 2026
Seit dem 1. Januar 2026 müssen deutsche Arbeitgeber bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland gemäß § 45c AufenthG eine neue Informationspflicht erfüllen: Sie müssen die Arbeitskräfte spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich über die kostenlose Beratungsstelle Faire Integration (gemäß § 45b AufenthG) aufklären, die Unterstützung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen bietet, und die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle nennen, um faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen.
Informationspflicht für Arbeitgeber
Arbeitgeber sind verpflichtet, Drittstaatsangehörige, die aus dem Ausland angeworben werden, auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung durch die Beratungsstellen “Faire Integration” hinzuweisen.
Die Regelung beschränkt sich auf die Hinweispflicht. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Beratung besteht weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer.