Infos für Betriebe und Auszubildende

Auslandsaufenthalte während der Ausbildung

Auszubildende können während ihrer Ausbildung bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer ins Ausland gehen. Hier finden Sie eine Auflistung, was dabei vom Auszubildenden sowie dem Ausbildungsbetrieb beachtet werden muss.

Vertragliche Regelung

Jeder Auslandsaufenthalt muss als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte in den Ausbildungsvertrag – gegebenenfalls auch nachträglich – mit aufgenommen werden. Es empfiehlt sich außerdem einen Vertrag zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Betrieb sowie dem Auszubildenden zu schließen. Einen Mustervertrag finden Sie unter:
www.berufsbildung-ohne-grenzen.de

Ausbildungsvergütung

Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt auch während eines Auslandsaufenthaltes bestehen. Gegebenenfalls kann mit dem aufnehmenden Betrieb vereinbart werden, dass dieser einen Teil der Vergütung übernimmt.

Reisekosten

Die Reise- und Unterbringungskosten müssen von den Auszubildenden selbst getragen werden. Es besteht die Möglichkeit über verschiedene Förderprogramme Zuschüsse zu erhalten.

Informationspflichten

Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet jeden Auslandsaufenthalt der zuständigen IHK anzuzeigen. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen, muss ein Ausbildungsplan mit der IHK abgestimmt werden.

Berufsschule

Der Auszubildende muss eine Freistellung bei der Berufsschule beantragen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der Auszubildende ist aber dazu verpflichtet den versäumten Berufsschulstoff selbständig nachzuarbeiten.

Berichtsheft

Die Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes besteht auch im Ausland fort.

Versicherung

Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen in der Regel weiter. Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen. Bei Entsendungen von EU-Staatsangehörigen, die in ein Land des europäischen Wirtschaftsraumes entsandt werden, ist dies das Formular A 1. Bei einer Entsendung in ein nicht-europäisches Land, beziehungsweise bei der Entsendung eines Nicht-EU-Bürgers, gilt das Formular E 101. Die Anträge sowie Informationen über die einzelnen Länder finden Sie unter: www.dvka.de
Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss von zusätzlichen Versicherungen, da zum Beispiel ein Krankenrücktransport nicht durch Regelleistungen abgedeckt wird. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihren Versicherungsträgern beraten. Die Berufsgenossenschaft sollte zudem über den Auslandsaufenthalt informiert werden.