Berichtshefte

Regeln für das Führen von Ausbildungsnachweisen

Elektronische Ausbildungsnachweise
Ab sofort ist die elektronische Form der Führung des Ausbildungsnachweises zulässig.  Alle ab dem 1. Oktober 2017 abgeschlossenen Ausbildungsverträge müssen die Vereinbarung über die Form (schriftlich oder elektronisch) des Ausbildungsnachweises enthalten. 

Die IHK Flensburg bietet ein Bildungsportal an, über das Ausbildungsnachweise elektronisch (digital) geführt werden können.
Für die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg gelten folgende Regelungen für das Führen von Ausbildungsnachweisen. Die Verpflichtung zum Führen von Ausbildungsnachweisen ist seit 01.09.2020 in § 13 Satz 2 Nr. 7 im BBIG geregelt.
In diesen Fällen ist die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Führen von Berichtsheften anhalten und diese regelmäßig durchsehen (§ 14 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz, Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 24. August 1979).
Folgende Richtlinien gelten:
  1. Auszubildende müssen mindestens wöchentlich die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten aufzeichnen. Die einzelnen Tätigkeiten sind für kaufmännische Ausbildungsberufe wöchentlich, für technische Ausbildungsberufe möglichst täglich mit den entsprechenden Zeitangaben stichwortartig festzuhalten.
  2. Die Eintragungen für die Berufsschultage haben den berufskundlichen Lehrstoff zu erfassen.
  3. Zu jedem Ausbildungsvertrag gehört eine sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, die auch dem Ausbildungsnachweis beigefügt werden sollte.
  4. Auf Anforderung sind die Ausbildungsnachweise sowohl der Industrie- und Handelskammer als auch der zuständigen Berufsschule zur Einsichtnahme vorzulegen.
  5. Auszubildende führen die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit.
  6. Die Vorlage der Ausbildungsnachweise ist Zulassungsvoraussetzung gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
  7. Auszubildende bestätigen durch ihre Unterschrift die Richtigkeit ihrer Aufzeichnungen. Die Tätigkeitsberichte sind vom Ausbilder und dem gesetzlichen Vertreter der Auszubildenden wöchentlich abzuzeichnen.
Der Ausbildungsbetrieb hat mit den Anmeldeunterlagen zur Abschlussprüfung zu bestätigen, dass die Ausbildungsnachweise entsprechend dieser Richtlinie geführt wurden.
Das Führen der Ausbildungsnachweise ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung!