Rechtsfolgen wettbewerbswidrigen Werbens

1. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren

Wer wettbwerbswidrig wirbt, muss damit rechnen, dass bestimmte Anspruchsberechtigte gegen die rechtswidrige Werbung vorgehen. Ein Recht, gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen, gibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Mitwettbewerbern, also jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt, mit ihnen handelt oder sie sonst in den geschäftlichen Verkehr bringt.
  • rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs). Der bekannteste Wettbewerbsverein ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
  • Verbraucherverbänden, soweit es um eine Handlung geht, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.
  • Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern (HWK).

2. Rechtsfolgen der Abmahnung

Der wichtigste Anspruch bei Wettbewerbsverstößen ist der strafbewehrte Unterlassungsanspruch. Außerdem bestehen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche sowie bei vorsätzlichem Handeln neuerdings unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewinnabschöpfungsanspruch.
a) Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Der Verletzer kann sich somit nicht damit verteidigen, dass er nicht gewusst habe, dass seine Werbung unzulässig ist. Angesichts der Gefahr der jederzeitigen Wiederholung des Verstoßes ist der Verletzer auch verpflichtet, kurzfristig (je nach Art des Verstoßes innerhalb weniger Tage oder Stunden) den Anspruch zu erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Wiederholung des Verstoßes auch tatsächlich beabsichtigt ist.
Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Wettbewerbsverletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Die Vertragsstrafe ist in der Höhe abhängig von der Schwere des Verstoßes. Sie kann ca. 1.000 Euro bis 10.000 Euro betragen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist nicht ausreichend, um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Ohne empfindliche Sanktion ist der Verletzer sonst nicht wirksam gehindert, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu wiederholen. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. Bei schuldhafter Wiederholung wird die Vertragsstrafe fällig.
Gibt der Verletzer eine ausreichende Unterlassungserklärung nicht freiwillig ab, kann der Berechtigte seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. In der Praxis wird der Wettbewerbsverletzer vorher durch eine Abmahnung aufgefordert, in Zukunft den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen. Wird daraufhin eine Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten, oft sehr kurzen Frist abgegeben, kann ein gerichtliches Verfahren, meist ein einstweiliges Verfügungsverfahren, durchgeführt werden. In einem solchen Prozess kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung in wenigen Tagen entscheiden und den Verletzer zur Unterlassung verurteilen.
Zur kostengünstigeren Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten kann auch die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer angerufen werden. Nähere Informationen zu dem Verfahren vor der Einigungsstelle finden Sie hier.
Eine Abmahnung enthält üblicherweise folgende Passagen:
  • Darstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens
  • Aufforderung, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu unterlassen und innerhalb einer kurzen Frist eine Unterlassungserklärung einschließlich eines Vertragsstrafeversprechens abzugeben
  • Zahlungsaufforderung für die durch die Abmahnung entstandenen Kosten
Nach Erhalt einer Abmahnung muss zunächst die Abmahnberechtigung des Absenders geprüft werden. Einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch kann nur geltend machen, wer mit dem Abgemahnten tatsächlich in Wettbewerb steht, sowohl vom Waren- bzw. Leistungsangebot her als auch vom räumlichen Tätigkeitsbereich. Gewerbliche Verbände und Wettbewerbsvereine dürfen nur dann tätig werden, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Konkurrenten des Abgemahnten als Mitglieder angehören. In der Vergangenheit sind im großen Umfang Abmahnvereine in Erscheinung getreten, denen es weniger um den Erhalt des lauteren Wettbewerbs als um das Interesse ging, Kosten in Rechnung zu stellen - ein Handeln, das der Vorschrift des § 8 Abs. 4 UWG zuwiderläuft. Da die Industrie- und Handelskammern über Informationen über bekannte unseriöse Abmahnvereine verfügen, empfiehlt sich eine entsprechende Nachfrage.
Außerdem sollte sich der Empfänger einer Abmahnung hinsichtlich des Vorwurfs kurzfristig über die tatsächliche Situation und die Rechtslage informieren. Liegt wirklich ein Wettbewerbsverstoß vor, muss zumindest eine Unterlassungserklärung rechtzeitig innerhalb der genannten Frist abgegeben werden, um einen drohenden teuren Prozess über den Wettbewerbsverstoß zu vermeiden. Wenn die meist vorformulierte Unterlassungserklärung dem Wettbewerbsanspruch nicht genau entspricht, etwa zu allgemein gehalten wurde, kann sie präzisiert werden. Wenn die geltend gemachten Abmahnkosten zu hoch sind, kann man allein diesen widersprechen. Auskunft zur Rechtslage erteilen die Industrie- und Handelskammern, Verbände oder wettbewerbsrechtlich erfahrene Rechtsanwälte.
b) Aufwendungsersatzanspruch
Bei einer berechtigten Abmahnung ist ein Wettbewerbsverletzer auch verpflichtet, einem Mitwettbewerber die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (z. B. Anwaltskosten) zu zahlen. Wettbewerbsvereine können nur einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, der maximal etwas über 200 Euro beträgt.
c) Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsanspruch
Liegt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Wettbewerbsverstoß vor, so ist der Wettbewerbsverletzer nach § 9 UWG verpflichtet, seinen Mitbewerbern den ihnen hieraus nachweislich entstandenen Schaden zu ersetzen. Da sich der Schaden vielfach nicht berechnen lässt, kommt dem Schadensersatzanspruch in der Praxis eine eher geringe Bedeutung zu. Gleiches ist für den durch die UWG-Novelle am 8. Juli 2004 eingeführten Gewinnabschöpfungsanspruch zu erwarten. Danach kann ein vorsätzlich handelnder Wettbewerbsverletzer, der durch seine Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, von den zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. Da sich auch hier die Ermittlung des erzielten Gewinns sehr schwierig gestaltet, ist davon auszugehen, dass dieser Rechtsfolge in der Praxis keine große Bedeutung zukommen wird.

3. Gerichtliche Rechtsverfolgung

Wenn eine außergerichtliche Klärung eines Verstoßes nicht möglich ist, wird bei einem zuständigen Gericht eine wettbewerbsrechtliche Klage anhängig gemacht, die wegen der Eilbedürftigkeit meist auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet ist. In diesem Verfahrensstadium sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat eingeholt werden. In der Regel sollte man einen wettbewerbsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt einschalten. Betreiber von Onlineshops haben den derzeit noch geltenden, mittlerweile jedoch in die Kritik geratenen "fliegenden Gerichtsstand" zu beachten. Dies bedeutet, dass eine wettbewerbsrechtliche Klage überall dort zulässig ist, wo das Angebot des Shopbetreibers bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.

Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.