IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Wettbewerbsstreitigkeiten eine gütliche Einigung anzustreben. Ohne Inanspruchnahme der Gerichte, sollen diese Streitigkeiten einfach und kostensparend beigelegt werden.

1. Aufgabe der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht (§ 15 UWG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist dann gegeben, wenn der Antragsgegner im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung hat oder die in Streit befindliche Handlung dort begangen wurde (§ 15 Abs. 4 UWG).

2. Besetzung

Die Einigungsstelle ist durch Verordnung vom 9. Februar 1987 i.d.F. 19. Oktober 2004 bei der IHK Südlicher Oberrhein errichtet worden und tagt in deren Geschäftsräumen. Sie umfasst neben dem Bezirk der IHK Südlicher Oberrhein auch den Bereich Schwarzwald Baar-Heuberg. Sie ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt hat, als vorsitzender Person und mit sachverständigen Gewerbetreibenden als beisitzende Personen besetzt. Die Liste der Vorsitzenden der Beisitzer kann bei der Geschäftsstelle der IHK eingesehen werden. Die Beisitzerliste wird in den IHK-Mitteilungen veröffentlicht und enthält Gewerbetreibende der verschiedensten Wirtschaftszweige. Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der IHK geführt. Zuschriften und Anfragen sind immer an die Dienstanschrift der IHK zu richten.

3. Gang des Verfahrens

Das Verfahren vor der Einigungsstelle setzt einen Antrag mit Begründung voraus, der schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen oder dort zu Protokoll zu erklären ist. Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die Waren oder Leistung gleicher oder verwandter Art wie der Antragsgegner herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen sowie Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit sie in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten klagen können (§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 UWG).
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes genau so gehemmt wie durch Klageerhebung.
Auf den Antrag hin wird in der Regel ein Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Die Einigungsstelle kann die Einleitung von Einigungsverhandlungen jedoch ablehnen, wenn sie sich für unzuständig hält oder den Anspruch für unbegründet ansieht. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann allen Teilnehmern die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm durch das Verfahren bekannt werden zur Pflicht machen, um den vertraulichen Charakter der Verhandlung zu wahren. Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

4. Ladung zum Termin und persönliches Erscheinen

Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und durch Ordnungsgelder erzwingen (§ 15 Abs. 5 UWG), es sei denn, ein geeigneter Vertreter ist zum Verhandlungstermin anwesend. Die Verhandlung vor der Einigungsstelle sollte von den Parteien persönlich wahrgenommen werden, zur Aufklärung des Sachverhalts und einer gütlichen Einigung. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein.

5. Einigungsvorschläge

Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien zustande, wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt. Darin kann vereinbart werden, dass der Antragsgegner zusichert, in Zukunft die beanstandete Werbung zu unterlassen. Außerdem kann vereinbart werden, dass sich der Antragsgegner verpflichtet, eine Vertragsstrafe in dem Fall zu bezahlen, dass er gegen den Vergleich verstößt. Ebenso kann die Zahlung eines Schadenersatzes in dem Vergleich vereinbart werden.

Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung gemäß der Zivilprozessordnung betrieben werden (§ 15 Abs. 7 UWG). Wenn eine Einigung nicht möglich ist, können die Parteien gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

6. Kosten des Verfahrens

Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben. Im Übrigen trägt jede Partei die ihr entstanden Kosten selbst, einschließlich die ihrer Bevollmächtigten.