EU-Bescheinigung

Wer sich als Unternehmer in einem anderen EU-Land selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchte, muss dem Staat, in dem er diese Tätigkeit ausüben möchte, eventuell einen Befähigungsnachweis für seine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit vorlegen. Dieser Befähigungsnachweis kann mittels der sogenannten EU-Bescheinigung oder auch EG-Bescheinigung erbracht werden.
Die EU-Bescheinigung dient als Nachweis der beruflichen Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeiten einer Person in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten der EU. Die EU-Bescheinigung nach Artikel 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG ist eine personenbezogene Bescheinigung, in der pro Dokument für eine Person die der IHK nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten bescheinigt werden.
Wer stellt die EU-Bescheinigung aus?
Die EU-Bescheinigung wird Ihnen von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen, Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie-und Handelskammern für ihre Mitglieder zuständig.
Welchen Inhalt hat die Bescheinigung?
Die EU-Bescheinigung ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur eine bestimmte Person, nämlich den konkreten Dienstleister und nicht auf ein Unternehmen ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.
Welche Dokumente müssen der IHK vorgelegt werden?
Die Industrie-und Handelskammer kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Damit wir Ihnen die EU-Bescheinigung ausstellen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, aus der die aktuelle Wohnanschrift zu entnehmen ist
  • Für eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer, als Vertreter oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung:
  • eine Kopie der Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls Gewerbeabmeldung sowie eine Kopie der Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z.B. als Geschäftsführer) zu entnehmen ist
  • Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter oder als unselbständiger Arbeitnehmer
  • ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen sind
  • Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.