Verantwortung kann nicht abgegeben werden

Einstieg in die Exportkontrolle und Embargovorschriften

Die Regelungen zur Exportkontrolle werden immer komplexer. Obwohl der Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr grundsätzlich frei ist, gibt es dennoch Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Die Verantwortung zur Einhaltung der Vorschriften liegt beim Exporteur.

1. Wohin wird die Ware verschickt? Besteht ein Länderembargo?

Wird ein Geschäft mit einer natürlichen oder juristischen Person  in einem Land abgeschlossen, gegen das die Europäische Union ein Embargo verhängt hat, sind die darin festgelegten Beschränkungen zu prüfen und einzuhalten. Das jeweilige Embargo beschränkt den Handel in bestimmten Wirtschaftsbereichen und gegenüber bestimmten Personen und geht den allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen vor. Die länderbezogenen Sanktionen können über die Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgerufen werden.

2. Was wird verschickt? Ist die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig?

Sind Waren in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung enthalten, ist ihre Ausfuhr aus der Europäischen Union in alle Drittländer genehmigungspflichtig. Die Einstufung richtet sich nach technischen Parametern der Güter. Zur Beurteilung, ob die Ausfuhr einer Ware genehmigungspflichtig ist, können daher Angaben des Vorlieferanten erforderlich sein. Hier ist es üblich, wenn auch innerhalb Deutschlands nicht verpflichtend, dass der Lieferant Angaben dahingehend macht, ob eine Ware auf der Ausfuhrliste enthalten ist. Weiterführende Informationen liefert der Artikel "Güterlisten".

3. Wofür wird die Ware verwendet?

Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste oder der EG-Dual-use-Verordnung erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen. Hier spielen der Verwendungszweck und das Bestimmungsland eine maßgebliche Rolle. So sind Ausfuhren genehmigungspflichtig, wenn der Exporteur positive Kenntnis von einer beabsichtigten
  • Verwendung im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie Flugkörpern,
  • militärischen Verwendung in Ländern, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde oder
  • nukleartechnischen Verwendung
hat.

4. Wer ist der Empfänger der Lieferung? Steht er auf einer Sanktionsliste?

Im letzten Schritt ist zu prüfen, ob der Geschäftspartner von einer der Sanktionslisten der Europäischen Union erfasst ist. Trifft dies zu, dürfen diesem Geschäftspartner weder finanzielle noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (also Gelder, Waren oder auch Technologie). Die Prüfung kann über das Internet oder über eine spezielle Software zur Sanktionslistenprüfung erfolgen. Nähere Informationen bietet unser Merkblatt "Prüfung von Geschäftskontakten".
Die Prüfung, ob die Lieferung einer bestimmten Ware an einen bestimmten Empfänger oder in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Verwendung genehmigungspflichtig ist, kann in aller Regel nur der Ausführer beziehungsweise der Vertragspartner des ausländischen Kunden vornehmen.
Stand: März 2022