Export in Drittländer

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Was ist besonders zu beachten?

Selbstverständlich muss nach einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS 2010.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden (Hermesdeckungen, Internet: www.agaportal.de/pages/aga/). Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

UN-Kaufrecht

Speziell für den Internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

Deutsche Ausfuhrbestimmungen

Zoll
Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer, die sog. EORI-Nummer, die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen. Die EORI-Nummer wird bei der Zollverwaltung beantragt, Erläuterungen sowie das Antragsformular finden Sie unter folgendem Link: www.zoll.de - Die EORI-Nummer
Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung erstellen. Diese Aufgabe kann an einen Dienstleister, beispielsweise einen Spediteur, übertragen werden. Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose "Internetzollanmeldung Plus (IAA+)" nutzen: Internetzollanmeldung
Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich, die Ware kann direkt beim Grenzzollamt abgefertigt werden. Nachteil hierbei ist, dass die Abfertigung nur an einer deutschen EU-Grenzzollstelle stattfinden kann und diese in der Zollanmeldung genannt sein muss. Eine nachträgliche Änderung der Grenzzollstelle ist nicht möglich.
Die IHK empfiehlt daher auch bei Warenwerten unter 3.000 Euro das zweistufige Ausfuhrverfahren.
Binnenzollämter für die Vorabfertigung von Waren in der Region Südlicher Oberrhein gibt es in Freiburg und Appenweier.
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (Warennummer) erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" nötig. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung: Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
Exportkontrolle
Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei personenbezogenen Embargos. Daneben gibt es für eine Reihe von Waren eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Dies gilt zum einen für Waffen zum anderen für Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst. Für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht.
Dies gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Diese Güter sind in der Ausfuhrliste integriert. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Ist die Lieferung in ein Land geplant, gegen das die EU ein Länderembargo verhängt hat, so ist dieses im Einzelfall zu prüfen.
Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses kann die Ausfuhrliste daraufhin überprüft werden, ob die Zolltarifnummer der Ware erfasst ist. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, das im Internet auch zahlreiche Publikationen und Informationen vorhält: www.bafa.de

Ausländische Bestimmungen

Im Ausland müssen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Teilweise müssen diese vom Exporteur erstellt werden. Diese Verpflichtungen werden durch die vereinbarten Lieferbedingungen festgelegt (siehe Punkt 2). Die Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen und der Kunden erstrecken sich z.B. Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen (ausgestellt durch die IHKs) und Einfuhrlizenzen.
Zollersparnisse für den Empfänger durch Präferenzen und die damit verbundenen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / Ursprungserklärung, A.TR) sind möglich, wenn es ein entsprechendes Abkommen zwischen der EU und dem Zielland gibt.
Weiterhin gibt es in vielen Ländern detaillierte Vorschriften über die Verpackung und die Markierung.
Hilfestellung gibt die Market Access Datenbank der EU, in der die Einfuhrbestimmungen aller Länder recherchiert werden können: Market Access Database
Es gibt darüber hinaus verschiedene Nachschlagewerke unter anderen die "Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)", herausgegeben von der Handelskammer Hamburg.
Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Gegebenenfalls sind diesbezügliche Anforderungen im Akkreditiv zu beachten. Es empfiehlt sich im Falle eines Akkreditivs vor dessen Annahme diese Punkte vorab auf Erfüllbarkeit hin zu überprüfen.
Je nach Bestimmungsland und Art der Ware werden möglicherweise vor dem Export Vorversandkontrollen nötig bzw. kann es Zertifizierungspflichten geben.

Ausländische Einfuhrabgaben

Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben.
Die IHKs bieten unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden. Die ausländischen Einfuhrzollsätze können auch anhand der oben genannten Market Access Datanebank abgefragt werden. In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben, darauf sollte bei den Lieferbedingunegn geachtet werden.

Vorübergehende Verwendung im Ausland

Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Wenn diese Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall in bar. Bei etwa 70 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnet A.T.A/C.P.D. in Betracht. Dieser Zollbürgschein wird von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland ausgestellt. Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.