IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Gründung im Güterkraftverkehr

Gründung im Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde.
Für Verkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein sowie auch für die Schweiz wird eine sog. Gemeinschaftslizenz benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU- / EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehren).
Verkehre mit nicht zur EU / zum EWR gehörenden Drittstaaten (z. B. Ukraine) können u.a. durch Einsatz der Erlaubnis (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sog. bilateralen oder CEMT-Genehmigungen (für den Streckenanteil in den Drittstaaten) durchgeführt werden.

Voraussetzungen für die nationale Erlaubnis bzw. die EU-Lizenz

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Unternehmen mit Fahrzeugen > 3,5 Tonnen
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es unter anderem erforderlich, dass das Eigenkapital bzw. die Reserven des Unternehmens (Kapitalgesellschaften) bzw. der Gesellschafter (Personengesellschaften) nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Kraftfahrzeug und nicht weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Kraftfahrzeug beträgt. Der Nachweis erfolgt üblicherweise über eine Bescheinigung des Steuerberaters oder der Hausbank
Unternehmen mit Fahrzeugen > 2,5 Tonnen bis max. 3,5 Tonnen
Werden ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (zHm) von mehr als 2,5 Tonnen bis höchstens 3,5 Tonnen eingesetzt, fällt der Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit geringer aus. Er beträgt in diesem Fall 1.800 Euro für das erste Kraftfahrzeug und 900 Euro für jedes weitere Kraftfahrzeug.

Nachweis der Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters sind der Erlaubnisbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen. In der Regel sind das ein Führungszeugnis (Auszug aus dem Bundeszentralregister) sowie Auszüge aus dem Gewerbezentral- und auch dem Fahreignungsregister.
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der unteren Verwaltungsbehörde.

Nachweis der fachlichen Eignung

Die Person, die im Unternehmen die Güterkraftverkehrsgeschäfte leitet (Verkehrsleiter), muss fachlich geeignet sein. Dies kann der Unternehmer selbst, ein im Unternehmen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter oder auch ein sogenannter Externer Verkehrsleiter sein.
Üblicherweise gelingt der Nachweis der fachlichen Eignung durch das Bestehen der durch die IHK abgenommenen Fachkundeprüfung . Außerdem besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, den Nachweis der fachlichen Eignung aufgrund einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung oder einer akademischen Ausbildung nachzuweisen, wobei die Ausbildung bereits vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden sein muss. Personen, die zwischen Dezember 1999 und Dezember 2009 durchgängig in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs leitend tätig waren, können ggf. eine sogenannte Praktikerregelung in Anspruch nehmen. Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen auf diesem

Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung

(Verlinkung Dokument Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung_Güterkraft).

Weitere Informationen und Rechtsgrundlagen

Informationen zu den erforderlichen Schritten sowie den Unterlagen können Sie den Seiten der zuständigen Verwaltungsbehörden entnehmen.
Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport
Thema bzw. Rechtsgrundlage
Inhalt bzw. Erläuterung
Regelt den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr, die Aufgaben des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) und andere Themen.
Teil des sogenannten „Road Package“: Festlegung der Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers.
Relevant für Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs.