IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Verkehrsleiter

Was ist ein Verkehrsleiter und welche Aufgaben hat er?


Nur der Begriff des Verkehrsleiters wurde 2011 von der EU neu eingeführt, seine Funktion gab es zu diesem Zeitpunkt schon lange zuvor in jedem erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- bzw. Personenbeförderungsunternehmen: Im Kern entspricht der Verkehrsleiter der früheren „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/ Omnibusverkehrs bestellten Person“. Der Begriff Verkehrsleiter wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt (zu den Detailunterschieden siehe Frage 8).
Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.
Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr (Güterverkehr) betreiben, fallen nicht unter die EU-Verordnung. Sie benötigen keinen Verkehrsleiter. Darüber hinaus sind diverse Beförderungen von den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes ausgenommen. Die Details zu den güterverkehrsrechtlichen Ausnahmen finden Sie im Paragraf 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Bitte beachten Sie, dass bei grenzüberschreitenden Fahrten zur Güterbeförderung nur die Beförderungen ausgenommen sind, die nicht unter den Anwendungsbereich des Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 fallen.

Aufgaben des Verkehrsleiters
 
Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 Litera b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009):
  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Es ist möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren, die letztendliche Verantwortlichkeit trägt aber immer der Verkehrsleiter.

Wo muss ich einen neuen Verkehrsleiter gegenüber der Genehmigungsbehörde melden?

Sofern eine Neubenennung eines Verkehrsleiters notwendig wird (beispielsweise, weil der bisherige kündigt), sind in Baden-Württemberg in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Städte zuständig.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, einen Verkehrsleiter im Unternehmen zu haben?

Nein, letztendlich benötigt jedes Unternehmen des gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehrs seit dem 4. Dezember 2011 einen Verkehrsleiter, so wie es zuvor auch schon eine fachkundige Person, die zur Leitung der Verkehrsgeschäfte bestellt war, geben musste. Die generell vom Anwendungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ausgenommenen Betriebsarten bleiben durch die Neuregelung unberührt.

Benötige ich einen Verkehrsleiter, wenn ich nur Werkverkehr betreibe?

Nein, Werkverkehrsunternehmen fallen nicht unter die EU-Verordnung. Sie benötigen keinen Verkehrsleiter.

Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?

Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:
  • Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften.
  • Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen
Neben diesen Kernanforderungen (die nachgewiesen werden müssen), gibt es weitere Kriterien, die die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt:
  • Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens. Der Verkehrsleiter muss somit über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen.
  • Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter (siehe hierzu Fragen 10 und 12).
  • Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (seinen Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Güterkraftverkehrsunternehmen in Karlsruhe kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Straßburg lebt.).
Zu den inhaltlichen Aufgaben des Verkehrsleiters siehe Frage 1.
Zur fachlichen Eignung:
Unternehmer oder Verkehrsleiter müssen die fachliche Eignung besitzen. Hier steht die Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer im Mittelpunkt (vergleiche Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Wer bereits einen von einer IHK ausgestellten und mit einer laufenden Nummer versehenen Fachkundenachweis besitzt, braucht keine neue Bescheinigung, also auch keine Umschreibung. Von einer IHK ausgestellte Fachkundenachweise sind auch Fachkundenachweise für Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

Einige Personen erfüllen aufgrund Ihrer Berufsausbildung, Ihres Studiums oder einer leitenden Vortätigkeit die Voraussetzungen, um den Nachweis der fachlichen Eignung ohne Regelprüfung bei der IHK zu erlangen. In den verlinkten Dokumenten finden Sie Details zu den notwendigen Voraussetzungen in den Bereichen Güterkraftverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB)  und Omnibusverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 139 KB).

Was gilt für einen externen Verkehrsleiter?

Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, also keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt (interner Verkehrsleiter), muss das Unternehmen eine natürliche (und keine juristische) Person als Verkehrsleiter bestellen (externer Verkehrsleiter).
Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen.
Darüber hinaus gilt, dass der Verkehrsleiter die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen hat. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben (Artikel 4 Abs. 1 Litera d) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Die EU-Verordnung macht genaue Vorgaben, welche Aufgaben Gegenstand der vertraglichen Regelung sein müssen. Selbstverständlich können die Vertragsparteien darüber hinaus weitere Regelungen zur Konkretisierung aufnehmen und sollten dies im Regelfall auch tun.
Zu den zwingend zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 Litera b) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009):
  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge,
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente,
  • die grundlegende Rechnungsführung (Übersetzung des englischen Begriffs „basic accounting“),
  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Ladungssicherung).
Anders als ein interner Verkehrsleiter darf der externe Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten (Artikel 4 Absatz 2 Litera c) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).