Wahlordnung der IHK zu Rostock 2026
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Rostock hat am 9. Dezember 2025 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), folgende Wahlordnung beschlossen:
- § 1 Wahlmodus
(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 46 Mitglieder der Vollversammlung.(2) 46 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.
- § 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
(1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel der Wahlgruppe. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 21 bekannt zu machen.(2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gemäß § 20 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder, die insoweit als Wahlpersonen handeln, besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.(3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören.
- § 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
- § 4 Ausübung des Wahlrechts
1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
- a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
- b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden.(4) In den Fällen der Abs. 1 b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht. - § 5 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.(2) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
- § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung, die der mittelbar Gewählten mit ihrer Wahl. Sie endet für alle Mitglieder mit der konstituierenden Sitzung der neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist (§ 8 Abs. 3) muss innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses statt.(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Amtszeit
- durch Tod,
- Amtsniederlegung
- mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1 im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen,
- die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird.
Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für unwirksam erklärt wird. - § 7 Wahlgruppe, Wahlbezirke
(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Dabei richtet sich die Anzahl der Sitze in den Wahlgruppen und Wahlbezirken insbesondere nach der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen, der Beschäftigtenzahl und dem Gewerbeertrag.(2) Folgende Wahlgruppen werden gebildet:
- Wahlgruppe A (Industrie und Energie)
Gewerbetreibende, die unter Anwendung fabrikmäßiger und kaufmännischer Einrichtungen Waren erzeugen oder veredeln. Zur Wahlgruppe A zählen auch: Bergbau, Erdölgewinnung, Kieswerke, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsgewinnung und -verteilung, industrielles Bauwesen, Druckereien und Verlage sowie Recyclingunternehmen. - Wahlgruppe B (Groß- und Einzelhandel)
Gewerbetreibende, die hauptsächlich von ihnen nicht selbst hergestellte Waren in größerem Umfange vertreiben. - Wahlgruppe C (Logistik und Kommunikation)
Gewerbetreibende, die sich mit der Beförderung von Menschen, Vieh oder Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie deren Lagerung befassen. Hierzu zählen auch Unternehmen der Nachrichtenübermittlung. - Wahlgruppe D (Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe)
Gewerbetreibende, die sich mit der Beherbergung, Verpflegung oder Erfrischung von Menschen befassen. - Wahlgruppe E (Finanzinstitute)
Gewerbetreibende, die sich mit Bank-, Kredit- und Wechselgeschäften jeder Art befassen. Zur Gruppe E zählen auch Sparkassen, Bausparkassen sowie Kapitalanlagegesellschaften. - Wahlgruppe F (Vermittlergewerbe)
Gewerbetreibende, die sich mit der Vertretung fremder Firmen oder der Vermittlung von Handelsgeschäften befassen. Zur Gruppe F gehören auch Makler sowie Reisebüros. - Wahlgruppe G (Beratung, Werbung sowie sonstige wissenschaftliche und technische Dienstleistungen)
Gewerbetreibende, die auf dem Gebiet der Informationstechnologie Dienstleistungen erbringen bzw. Informationsdienstleistungen anbieten sowie Gewerbetreibende, die wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen. Darunter fallen Gewerbetreibende im Bereich der Rechts- und Steuerberatung sowie Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung. Ebenfalls zur Gruppe gehören Gewerbetreibende, die Architektur- und Ingenieursdienstleistungen erbringen, technische, physikalische und chemische Untersuchungen vornehmen, im Bereich der Werbung, Markt- und Meinungsforschung oder Forschung und Entwicklung tätig sind sowie sonstige wissenschaftliche und technische Dienstleister. - Wahlgruppe H (Sonstige Dienstleistungswirtschaft)
a) Versicherungsgewerbe: Gewerbetreibende, die sich mit Versicherungen jeder Art befassen.
b) sonstige Dienstleistungsunternehmen sowie Dienstleistungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Wahlgruppen C, E, F oder G fallen.
Zur Gruppe der sonstigen Dienstleistungsunternehmen gehören insbesondere Gewerbetreibende, die gewerbliche Leistungen nicht industrieller und nicht handwerklicher Natur erbringen, wie Leihbüchereien, Vervielfältigungsbüros, Auskunfteien, Inkassobüros, Pfandleihgewerbe, Privatschulen, Wäschereien, Reklame- und Werbeunternehmen, Prüfungs- und Beratungsunternehmen sowie Baubetreuungsunternehmen.(3) Folgende Wahlbezirke werden gebildet:- I. Der Wahlbezirk Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Landkreis Rostock
- II. Der Wahlbezirk Landkreis Vorpommern-Rügen
Für die gemäß Abs. 2 gebildete Wahlgruppe E bildet der Kammerbezirk den Wahlbezirk.(4) Die Kammerzugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und in ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:Rostock - LK Rostock LK Vorpommern-Rügen Zusammen: 46 Sitze A Industrie und Energie 6 4 10 B Groß- und Einzelhandel 6 3 9 C Logistik und Kommunikation 2 1 3 D Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe 3 2 5 E Finanzinstitute 1 1 F Vermittlergewerbe 2 1 3 G Beratung, Werbung sowie sonstige wissenschaftliche und technische Dienstleistungen 5 1 6 H Sonstige Dienstleistungswirtschaft 6 3 9 - Wahlgruppe A (Industrie und Energie)
- § 8 Wahlausschuss, Wahlfrist
(1) Die Vollversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung.(2) Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Wahlausschuss ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Der Wahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen. Der Wahlausschuss wird von einem Mitarbeiter der IHK betreut und kann einzelne Aufgaben auf diesen übertragen.(3) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Stimmen bei der IHK eingehen müssen (Wahlfrist).
- § 9 Wählerlisten
(1) Nach Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Namen, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.(2) Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen.(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von zehn Werktagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können bis eine Woche nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge und stellt nach deren Erledigung die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (§ 8 Abs. 3) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Abs. 4 entstanden ist.(6) Die IHK ist berechtigt, an Bewerber (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Unterzeichnern des Wahlvorschlags (§ 11 Abs. 3) sowie an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig von Wahlberechtigten aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk zu übermitteln. Die Bewerber und Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.(7) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
- das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72),
- die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig. - § 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 8 Abs. 3) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis vier Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen, ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen IHK-Zugehörigen vertreten, dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Ein Wahlberechtigter kann nur Wahlvorschläge für Wahlgruppen und Wahlbezirke unterzeichnen, denen er selbst angehört. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
- § 11 Kandidatenliste
(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die er selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt ist. Jeder Wahlvorschlag kann eine beliebige Anzahl von Bewerbern enthalten. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.(3) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag). Der Wahlvorschlag kann alternativ von einem oder mehreren weiteren Wahlberechtigten der Wahlgruppe und des Wahlbezirks unterzeichnet werden (fakultativer Fremdvorschlag). Die Unterzeichner haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen IHK-Zugehörigen vertreten, dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Ein Wahlberechtigter kann nur Wahlvorschläge für Wahlgruppen und Wahlbezirke unterzeichnen, denen er selbst angehört. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Abs. 5 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen.(5) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt:
- a. Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
- b. Das Formerfordernis nach Abs. 1 Satz 2 wurde nicht eingehalten.
- c. Der Bewerber ist nicht wählbar.
- d. Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
- e. Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.(7) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Abs. 6 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht.(8) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung. - § 12 Durchführung der elektronischen Wahl
(1) Die Wahl findet in elektronischer Form statt.(2) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten, die in der gem. § 9 Abs. 4 S. 4 festgestellten Wählerliste gelistet sind, eine Wahlmitteilung mit dem Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme in elektronischer Form abgeben soll.(3) Die Wahlmitteilung enthält
- a) Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) für das Wahlportal
und - b) Informationen zur Durchführung der elektronischen Wahl und der Nutzung des Wahlportals. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zu einem elektronischen Stimmzettel, mit dem er seine Stimme entsprechend § 13 Abs. 3 abgeben kann.
(4) Auf Antrag erhält eine Wahlmitteilung, wer nicht in der gem. § 9 Abs. 4 S. 4 festgestellten Wählerliste eingetragen ist und nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist gem. § 9 Abs. 4 S. 1 entstanden ist. Der Nachweis ist spätestens einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist zu erbringen.(5) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses und der für die IHK verbindlichen europäischen und nationalen Datenschutzrechtsnormen bei der elektronischen Wahl wird für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer erstellt. Zu jeder Wahlnummer werden Zugangsdaten nach Abs. 3a generiert und im Passwortumschlag verschlossen. Dieser wird über die Wahlnummer den zu versendenden Wahlunterlagen gemäß Abs. 3b zugeordnet. Durch die Wahl geeigneter Abläufe und eine ausreichende Trennung verwandter technischer Systeme wird gewährleistet, dass weder beauftragte Dienstleister noch die IHK die Zugangsdaten bestimmten Wahlberechtigten zuordnen können.(6) Ein Wähler darf an der elektronischen Wahl nur teilnehmen, sofern das für die Wahlhandlung genutzte technische Endgerät durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt ist und so sichergestellt wird, dass seine Stimme nicht durch Angriffe von außen manipuliert oder ausgespäht werden kann. Dies ist vor der Stimmabgabe durch den Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software wird hingewiesen.(7) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff.(8) Für die elektronische Wahl ist für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig. Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden und verpflichtet in schriftlicher Form sämtliche mit der Durchführung der elektronischen Wahl beauftragten Personen und Firmen auf das Wahlgeheimnis und zur Einhaltung der für die IHK verbindlichen europäischen und nationalen Rechtsnomen zum Datenschutz. - a) Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) für das Wahlportal
- § 13 Stimmabgabe
(1) Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufrufs eines elektronischen Stimmzettels. Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. Durch Eingabe der Zugangsdaten und Bestätigung seiner Wahlberechtigung erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel.(2) Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.(3) Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1 S. 5). Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind.Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahlausübungsberechtigte darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und seinem Wahlbezirk zu wählen sind.Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden.Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch den Wähler möglich.Die Übermittlung ist für den Wähler am Bildschirm erkennbar.Mit dem Hinweis über die erfolgte Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.(4) Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login und Passwort berechtigt genutzt werden.(5) Die IHK ermöglicht den Zugriff auf das Wahlportal für IHK-Zugehörige während der Wahlfrist zum Zweck der Stimmabgabe auch in der IHK (in Rostock sowie in der Geschäftsstelle in Stralsund).(6) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff.
- § 14 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl
(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.(2) Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann und kein Rückschluss auf den Wähler möglich ist.Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind.(3) Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Es wird lediglich die Abgabe des Onlinewahlstimmzettels im System (Wählerliste) protokolliert. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist.(4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware zu führen oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen.(5) Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Netz zu schützen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).(6) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.
- § 15 Technische Anforderungen an das elektronische Wahlsystem
(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere den Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder einem vergleichbaren oder höheren Schutzstatus entsprechen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden.Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen erfüllen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.(2) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgt durch den Wahlausschuss autorisiert.(3) Durch geeignete technische Maßnahmen wird gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.(4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum jeweiligen Wähler möglich ist.(5) Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist. Es sind technische Maßnahmen zu implementieren, die die unbemerkte Veränderung der Stimmeingabe verhindern.
- § 16 Störungen der elektronischen Wahl
(1) Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.(2) Können die in Abs. 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die elektronische Wahl fortgesetzt, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen.(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden.(4) Störungen im Sinne der Abs. 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.
- § 17 Stimmauszählung
(1) Am Tag der Stimmauszählung, d.h. unverzüglich nach Beendigung der elektronischen Wahl, veranlasst der Wahlausschuss die computerbasierte Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Ergebnis der elektronischen Wahl.(2) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.(3) Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.(4) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von drei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird. Es sind technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar machen. Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind in geeigneter Weise so lange sicher aufzubewahren, bis die jeweilige Wahl rechtswirksam abgeschlossen ist und die aus der nächsten Wahl hervorgegangene Vollversammlung zusammengetreten ist.Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.(5) Die Ergebnisse der Stimmauszählung werden mindestens zehn Jahre archiviert.
- § 18 Wahlergebnis
(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl und Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlausschuss über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten gemäß § 21 bekannt.(3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.
- § 19 Wahlprüfung
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung.(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.
- § 20 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl
(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens drei unmittelbar gewählten Mitgliedern oder dem Präsidium mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.(2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.(3) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Der Stimmzettel enthält für jeden Kandidaten die Optionen „ja“, „nein“ und „Enthaltung“. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.(4) Die mittelbar gewählten Nachfolgemitglieder sind gem. § 21 bekanntzumachen.(5) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt ist wer in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk wählbar ist.
- § 21 Bekanntmachung
Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK zu Rostock unter Angabe des Tages der Einstellung.
- § 22 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Wahlordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 30. November 2020 außer Kraft.(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.
Rostock, 9. Dezember 2025
Industrie- und Handelskammer zu Rostock
| gez. Klaus-Jürgen Strupp Präsident |
gez. Melanie Wicht Hauptgeschäftsführerin |
Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 26. Januar 2026, Az.: V-605-00022-2023/004-013
Schwerin, 26. Januar 2026
Im Auftrag
Stephan Mücke
Schwerin, 26. Januar 2026
Im Auftrag
Stephan Mücke
Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „WIR“ veröffentlicht.
Rostock, 27. Januar 2026
Industrie- und Handelskammer zu Rostock
| gez. Klaus-Jürgen Strupp Präsident |
gez. Melanie Wicht Hauptgeschäftsführerin |
