Neue Regeln zur Darlehensvermittlung (§34k GewO)
Bislang ist die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen Teil der Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).
Ab dem 20.11.2026 ist dafür eine Erlaubnis nach § 34k GewO erforderlich, Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität.
Ab dem 20.11.2026 ist dafür eine Erlaubnis nach § 34k GewO erforderlich, Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität.
- 1. Beantragung noch nicht möglich
- 2. Anwendungsbereich
- 3. Erlaubnisvoraussetzungen
- 4. Sachkundenachweis
- 5. Delegation der Sachkunde möglich?
- 6. Alte-Hasen-Regelung kommt
- 7. Gibt es eine Registrierungspflicht?
- 8. Weiterbildungspflicht
- 9. Ab wann gelten die neuen Regeln und für wen?
- 10. Kosten und Zuständigkeiten?
- 11. Fristen im Überblick
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
• Sachkundenachweis erforderlich
• Registrierungspflicht im öffentlichen Vermittlerregister
• Regelmäßige Weiterbildungspflicht
• Sachkundenachweis erforderlich
• Registrierungspflicht im öffentlichen Vermittlerregister
• Regelmäßige Weiterbildungspflicht
1. Beantragung noch nicht möglich
Zum jetzigen Stand ist noch keine Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung (GewO) möglich. Sachkundeprüfung - und Registrierung werden bei den IHKs durchgeführt, die Erlaubniszuständigkeit ist Ländersache. In Rheinland-Pfalz wird diese voraussichtlich bei den Gewerbeämtern der Stadt- bzw. Verbandsgemeinden liegen.
2. Anwendungsbereich
Die Erlaubnispflicht betrifft künftig nur die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen. Unternehmensdarlehen (§ 34c Abs.1 Nr.2 GewO) werden nicht erfasst.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
- Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen (diese benötigen weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO)
- Vermittlung ausschließlich an Unternehmer (keine Verbraucher)
- Tätigkeiten, die schon aufgrund von Spezialgesetzen, wie dem KWG, einer Zulassungsregelung unterfallen
- Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen eine Kreditvermittlung ausüben
3. Erlaubnisvoraussetzungen
Um eine Erlaubnis als Kreditvermittler zu erhalten, müssen Antragsteller künftig folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Zuverlässigkeit: Der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person müssen zuverlässig sein,- d.h. keine einschlägigen Vorstrafen oder gewerberechtlichen Verstöße.
- Geordnete Vermögensverhältnisse: Der Antragsteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben,- d.h. kein laufendes Insolvenzverfahren oder bestehende Einträge im Schuldnerverzeichnis.
- Sachkundenachweis: Der Antragsteller muss seine Sachkunde nachweisen
4. Sachkundenachweis
Der Sachkundenachweis dokumentiert, dass der Kreditvermittler über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Er kann in der Regel durch einen der folgenden Nachweise erbracht werden:
- Erfolgreiche IHK-Sachkundeprüfung - wird ab November 2026 möglich sein
- Gleichwertige Qualifikationen – in § 4 der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) festgelegt
- Seit dem 01.01.2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig (Alte-Hasen-Regelung)
Der Antragsteller muss sicherstellen, dass auch sein Personal über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen verfügt.
5. Delegation der Sachkunde möglich?
Ist der Antragsteller eine juristische Person, so kann der Geschäftsführer den Sachkundenachweis auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegieren. Delegationsempfänger müssen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung beschäftigten Personen haben und sie müssen den Antragsteller vertreten dürfen.
Ausgeschlossen ist die Delegation der Sachkunde, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und er die erlaubnispflichtige Tätigkeit selbst ausübt oder für diese Tätigkeit in der Leitung des Gewerbebetriebes verantwortlich ist.
6. Alte-Hasen-Regelung kommt
Es gibt eine Alte-Hasen-Regelung (§ 162k Abs.3 GewO):
Selbständig oder unselbständige Darlehensvermittler nach § 34c GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie
- Eine Erlaubnis nach § 34k Abs.1 GewO bis 31.05.2027 beantragen und
- Eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen
Die alte Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19.11.2027 komplett.
7. Gibt es eine Registrierungspflicht?
Ja. Wer die Erlaubnis erhalten hat, muss sich zusätzlich im Vermittlerregister registrieren lassen. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz gegenüber Verbrauchern und Aufsichtsbehörden. Das Eintragungserfordernis gilt für den Gewerbetreibenden selbst als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen in leitender Position verantwortlich sind. Alle weiteren Angestellten müssen nicht mit eingetragen werden.
8. Weiterbildungspflicht
Sowohl dem Erlaubnisinhaber als auch dessen bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten im kundenbezogenen und nichtkundenbezogenen Bereich, sowie Personen in leitender Position, obliegt es sich weiterzubilden. Dabei gilt es die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten.
Die Weiterbildungspflicht ist in § 6 DarlVermV geregelt, ein bestimmter Weiterbildungsturnus oder gar eine Stundenanzahl ist vom Gesetzgeber allerdings nicht vorgegeben.
9. Ab wann gelten die neuen Regeln und für wen?
Darlehensvermittler, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO (statt der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO).
Für Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO als Darlehensvermittler besitzen und die Tätigkeit im Sinne von § 34k GewO-E nach dem 20.11.2026 weiterhin ausüben möchten, müssen auch handeln: Es gibt eine Übergangsfrist für die Beantragung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027. Bei diesen Gewerbetreibenden erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse (vereinfachtes Verfahren).
Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO erlischt die Erlaubnis nach §34 c GewO als Darlehensvermittler, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027. Wird nicht rechtzeitig eine Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragt, erlischt also die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO und das vereinfachte Verfahren ist nicht mehr möglich.
10. Kosten und Zuständigkeiten?
Erlaubnisbehörde in Rheinland-Pfalz sind voraussichtlich die Gewerbeämter der Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltungen.
Registerbehörde ist die IHK, die ebenfalls für die Sachkundeprüfung zuständig sein wird. Das Ablegen einer Sachkundeprüfung ist derzeit noch nicht möglich.
Die anfallenden Kosten sind noch nicht bekannt.
11. Fristen im Überblick
20.11.2026: Inkrafttreten - § 34k GewO tritt in Kraft
20.11.2026 – 31.05.2027: Übergangsfrist - Umtausch der Erlaubnis von § 34c auf § 34k GewO im vereinfachten Verfahren möglich, danach nur noch Regelverfahren
19.11.2027: Erlöschen Alt-Erlaubnis - Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO erlischt automatisch. Die Tätigkeit ist dann nur noch mit § 34k GewO möglich
Hinweis: Dieses Merkblatt soll, als Service Ihrer IHK für Rheinhessen, nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.