Recht gefragt
Ob Vertragsgestaltung, Arbeitsrecht oder Fragen rund um Gründung und Unternehmensführung – rechtliche Themen gehören zum unternehmerischen Alltag. In der Rubrik „Recht gefragt“ greift der IHK-Report typische Fragen auf, die Mitgliedsunternehmen an die IHK stellen.
Wie viel Urlaub muss sein?
Bei der Urlaubsberechnung kommt es vor allem auf die Arbeitstage pro Woche an: § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geht von mindestens 24 Werktagen bezahltem Erholungsurlaub pro Jahr aus – bezogen auf eine Sechstagewoche von Montag bis Samstag. Für Unternehmen heißt das: Entscheidend ist die Umrechnung auf das jeweilige Arbeitszeitmodell.
Der konkrete Mindesturlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche und ist entsprechend anteilig zu berechnen:
- Sechstagewoche: mindestens 24 Urlaubstage
- Fünftagewoche: mindestens 20 Urlaubstage
- Viertagewoche: mindestens 16 Urlaubstage
Auch bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten richtet sich die Anzahl der Urlaubstage nach der Verteilung der Arbeitstage auf die Woche. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, nicht die täglich geleisteten Arbeitsstunden.
Ein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender Urlaubsanspruch kann sich aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Zusätzliche Urlaubstage können zudem gesetzlich vorgesehen sein, etwa nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) oder dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer. Während der ersten sechs Monate wird der Urlaub anteilig erworben: Für jeden vollen Monat der Beschäftigung besteht Anspruch auf ein Zwölftel des jährlichen Urlaubs.
Was sind Formerfordernisse? Und worin unterscheiden sich Schriftform und Textform?
Wird im Rechtsverkehr „Schriftform“ zur Abgabe einer Willenserklärung verlangt, bedeutet dies, dass das Dokument handschriftlich mit einem Stift oder mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden muss. Bei Verträgen müssen alle Parteien auf derselben Urkunde unterschreiben (§§ 126, 126a BGB).
Die Schriftform erfüllt dabei zwei zentrale Funktionen:
– Beweisfunktion: Sie ermöglicht, den Inhalt und die Urheberschaft einer Erklärung später eindeutig nachzuweisen.
– Warnfunktion: Sie stellt sicher, dass die Beteiligten sich der Bedeutung ihrer Entscheidung bewusst sind.
Wird die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft in der Regel nichtig (§ 125 BGB). Rechtsgeschäfte, bei denen die Schriftform vorgeschrieben ist, sind zum Beispiel: befristete Arbeitsverträge, Kündigungen von Arbeitsverhältnissen und Aufhebungsverträge, ebenso Verbraucherkredite und Bürgschaften.
Im Gegensatz zur „Schriftform“ ist bei der „Textform“ (§126b BGB) keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Ist Textform vorgeschrieben, ist es ausreichend, wenn auf einem dauerhaften Datenträger eine lesbare Erklärung abgegeben wird, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Zu den dauerhaften Datenträgern zählen beispielsweise E-Mails, SMS, Messenger-Nachrichten, Fax, CDs, oder USB-Sticks. Die Textform dient vor allem der Dokumentation und Information. Die Textform wird zum Beispiel oft beim Widerruf von Verbraucherverträgen angewendet.