Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und eingetragene GbR (eGbR)
- Allgemeines
- Gründung und Gesellschaftervertrag
- Gesellschaftsvermögen und Einlagen
- Geschäftsführung und Vertretung
- Rechtsfähigkeit und Haftung
- Veränderung des Personenbestandes
- Auflösung und Liquidation der GbR
- Steuerliche Behandlung
- Unternehmensnamen
- Vorteile und Nachteile der GbR
- Umwandlung und Statuswechsel
Allgemeines
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (§§ 705 ff. BGB).
Zulässig sind sowohl ideelle als auch erwerbswirtschaftliche Zwecke. Die GbR kann als kleingewerbliches oder freiberufliches Unternehmen betrieben werden.
Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften und erfordert keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb. Ein Unternehmen mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb kann nicht als GbR geführt werden, sondern tritt als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) auf und unterliegt dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Überschreitet eine kleingewerbliche GbR die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb (z. B. durch Umsatzhöhe, Art und Umfang der Geschäftstätigkeit oder Anzahl der Beschäftigten), wird sie kraft Gesetzes zur OHG und ist in das Handelsregister einzutragen.
Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften und erfordert keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb. Ein Unternehmen mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb kann nicht als GbR geführt werden, sondern tritt als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) auf und unterliegt dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Überschreitet eine kleingewerbliche GbR die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb (z. B. durch Umsatzhöhe, Art und Umfang der Geschäftstätigkeit oder Anzahl der Beschäftigten), wird sie kraft Gesetzes zur OHG und ist in das Handelsregister einzutragen.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Seither kann die GbR in das bei den Amtsgerichten geführte Gesellschaftsregister eingetragen werden. In bestimmten Fällen besteht ein faktischer Eintragungszwang, etwa bei Grundstücksgeschäften. Mit der Eintragung entsteht die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR).
Die GbR ist grundsätzlich rechts- und parteifähig. Diese Rechtsfähigkeit ist seit dem 1. Januar 2024 ausdrücklich gesetzlich im BGB geregelt.
Die GbR ist grundsätzlich rechts- und parteifähig. Diese Rechtsfähigkeit ist seit dem 1. Januar 2024 ausdrücklich gesetzlich im BGB geregelt.
Gründung und Gesellschaftervertrag
Die GbR wird durch einen formfreien Gesellschaftsvertrag gegründet, der ausdrücklich oder stillschweigend, auch mündlich, geschlossen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dringend ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag empfohlen.
Der Gesellschaftsvertrag sollte insbesondere regeln:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Gesellschafter
- Gesellschaftszweck
- Geschäftsführung und Vertretung
- Haftung im Innenverhältnis
- Beschlussfassung
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Privatentnahmen
- Wettbewerbsverbot
- Eintritt, Ausscheiden und Tod von Gesellschaftern
- Übertragung von Gesellschaftsanteilen
- Auseinandersetzung, Liquidation und Auflösung
Im Verhältnis zu Dritten entsteht die GbR erst, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens jedoch mit Eintragung in das Gesellschaftsregister.
Die Gründung einer eGbR erfordert eine notarielle Beglaubigung der Anmeldung zum Gesellschaftsregister; es fallen Notar- und Registergebühren an.
Außerdem besteht bei einer Gründung einer eGbR grundsätzlich eine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG). Dort sind die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft anzugeben. Wirtschaftlich Berechtigte sind in der Regel natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.
Besteht keine solche Person oder kann keine ermittelt werden, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter (z. B. die Geschäftsführer) als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte. Änderungen der Angaben sind unverzüglich an das Transparenzregister zu melden. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Bußgeldern geahndet werden.
Weitere Informationen zur Eintragungspflicht finden Sie auf der Website des Transparenzregisters sowie beim Bundesverwaltungsamt.
Gesellschaftsvermögen und Einlagen
Die Gesellschafter sind verpflichtet, die vereinbarten Einlagen zu leisten. Diese können in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen bestehen. Zusätzlich besteht eine immaterielle Treuepflicht zur Förderung des Gesellschaftszwecks.
Seit dem 1. Januar 2024 wird das Gesellschaftsvermögen der GbR der Gesellschaft selbst zugeordnet; das frühere Gesamthandsprinzip gilt nicht mehr.
Werden Grundstücke in die GbR eingebracht ist der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Grundstückseinlage notariell zu beurkunden (§ 311b BGB); die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss öffentlich beglaubigt werden (§ 707 Abs. 2 BGB). Seit 2024 ist in diesen Fällen zwingend eine Eintragung als eGbR erforderlich; ohne diese ist eine Eintragung im Grundbuch nicht möglich.
Seit dem 1. Januar 2024 wird das Gesellschaftsvermögen der GbR der Gesellschaft selbst zugeordnet; das frühere Gesamthandsprinzip gilt nicht mehr.
Werden Grundstücke in die GbR eingebracht ist der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Grundstückseinlage notariell zu beurkunden (§ 311b BGB); die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss öffentlich beglaubigt werden (§ 707 Abs. 2 BGB). Seit 2024 ist in diesen Fällen zwingend eine Eintragung als eGbR erforderlich; ohne diese ist eine Eintragung im Grundbuch nicht möglich.
Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis (z. B. Organisation, Buchführung, operative Tätigkeit), während die Vertretung das Handeln im Außenverhältnis umfasst. Grundsätzlich steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (Gesamtgeschäftsführung, § 709 BGB). Abweichende Regelungen (z. B. Einzel- oder Mehrheitsgeschäftsführung) sind möglich. Die Geschäftsführungsbefugnis kann aus wichtigem Grund entzogen werden (§ 712 BGB).
Die Vertretung ist an die Geschäftsführung gekoppelt. Seit der Reform gilt gesetzlich eine Gesamtvertretungsbefugnis, unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der eGbR wird die Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsregister eingetragen und genießt Registerpublizität.
Die Vertretung ist an die Geschäftsführung gekoppelt. Seit der Reform gilt gesetzlich eine Gesamtvertretungsbefugnis, unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der eGbR wird die Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsregister eingetragen und genießt Registerpublizität.
Rechtsfähigkeit und Haftung
Es wird unterschieden zwischen:
- nicht rechtsfähiger GbR (Innengesellschaft): keine Teilnahme am Rechtsverkehr, ausschließlich interne Regelungen
- rechtsfähiger GbR (Außen-GbR): Teilnahme am Rechtsverkehr; Rechtsfähigkeit wird bei unternehmerischer Tätigkeit vermutet
Die rechtsfähige GbR kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, Verträge abschließen sowie klagen und verklagt werden.
Für Verbindlichkeiten der GbR haften sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können jeden Gesellschafter in voller Höhe in Anspruch nehmen. Abweichende Haftungsregelungen wirken ausschließlich im Innenverhältnis.
Für Verbindlichkeiten der GbR haften sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können jeden Gesellschafter in voller Höhe in Anspruch nehmen. Abweichende Haftungsregelungen wirken ausschließlich im Innenverhältnis.
Veränderung des Personenbestandes
Ohne abweichende vertragliche Regelung führt der Tod, das Ausscheiden oder die Kündigung eines Gesellschafters zur Auflösung der GbR. Durch entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag können Fortbestand, Eintritt neuer Gesellschafter und Gesellschafterwechsel geregelt werden.
Bei der eGbR ist jede Änderung notariell zum Gesellschaftsregister anzumelden und dort einzutragen (vgl. § 707 Abs. 3 BGB). Ein Gesellschafterwechsel wird nicht mehr im Grundbuch eingetragen, maßgeblich ist die Eintragung der eGbR als solche.
Auflösung und Liquidation der GbR
Auflösungsgründe sind insbesondere:
- Gesellschafterbeschluss
- Kündigung
- Erreichen oder Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks
- Tod eines Gesellschafters
- Insolvenz
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation: Beendigung laufender Geschäfte, Begleichung der Schulden, Rückerstattung der Einlagen und Verteilung des verbleibenden Vermögens nach den Gewinnanteilen. Für Altverbindlichkeiten besteht eine Nachhaftung von fünf Jahren.
Eingetragene GbRs können erst nach vollständiger Liquidation aus dem Gesellschaftsregister gelöscht werden.
Eingetragene GbRs können erst nach vollständiger Liquidation aus dem Gesellschaftsregister gelöscht werden.
Seit dem 01.01.2024 können einmal im Gesellschaftsregister eingetragene GbR nur nach Liquidation wieder ausgetragen werden.
Steuerliche Behandlung
Der Betrieb der GbR ist beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, welches eine Steuernummer zuteilt. Die Steuererklärung muss nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Mai des Folgejahres eingereicht werden.
Die GbR selbst ist gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig.
Sie ist zwar rechtsfähig, aber keine eigene Rechtsperson und damit auch kein Steuersubjekt für die Einkommens- und Körperschaftssteuer. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung der Gewinn dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert.
Bis zu einem Gewinn von 80.000 Euro oder einem Umsatz von 800.000 Euro pro Jahr genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung; erst darüber hinaus besteht Bilanzierungspflicht. Die Kleinunternehmerregelung kann bei Einhaltung der Umsatzgrenzen genutzt werden.
Bis zu einem Gewinn von 80.000 Euro oder einem Umsatz von 800.000 Euro pro Jahr genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung; erst darüber hinaus besteht Bilanzierungspflicht. Die Kleinunternehmerregelung kann bei Einhaltung der Umsatzgrenzen genutzt werden.
Unternehmensnamen
Die Geschäftsbezeichnung einer GbR kann frei gewählt werden, solange sie keine Irreführung verursacht und die gesetzlichen Anforderungen an die Identifizierbarkeit der Gesellschaft erfüllt.
Seit dem 01.01.2024 müssen die ins Gesellschaftsregister ein(zu)tragenden GbR einen Unternehmensnamen führen, der den Grundregeln für eines Firmennamens folgt. sowie mit dem Rechtsformzusatz (eGbR) versehen sein.
Um kostspielige Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Nachhinein zu vermeiden, empfehlen wir, die geplante Firma von uns auf ihre Eintragungsfähigkeit im Handelsregister prüfen zu lassen.
Vorteile und Nachteile der GbR
Vorteile
- einfache und kostengünstige Gründung
- kein Mindestkapital
- auch für Freiberufler geeignet
- geringer bürokratischer Aufwand
- einfache Buchführung
- Nutzung der Kleinunternehmerregelung möglich
Nachteile
- mindestens zwei Gesellschafter erforderlich
- unbeschränkte persönliche Haftung
- geringeres Ansehen im Geschäftsverkehr
- keine Körperschaftsteueroption
- Auflösung bei Gesellschafterausscheiden ohne Sonderregelung
Umwandlung und Statuswechsel
Wächst die GbR zu einem kaufmännischen Betrieb, wird sie automatisch zur OHG. Die eGbR muss in diesem Fall einen Statuswechsel anmelden. Nur die eGbR ist nach dem Umwandlungsgesetz umwandlungsfähig und kann beispielsweise formwechselnd in eine GmbH übergehen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll, als Service Ihrer IHK für Rheinhessen, nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.