Geschäftsbezeichnung, Firma und Rechtsformzusatz
- 1. Firma und Geschäftsbezeichnung – wo liegt der Unterschied?
- 2. Geschäftsbezeichnung bei Kleingewerbetreibenden
- 3. Etablissementbezeichnungen
- 4. Unzulässige Geschäftsbezeichnungen
- 5. Die Firma eines eingetragenen Unternehmens
- 6. Verpflichtender Rechtsformzusatz
- 7. Kennzeichnungspflichten bei offenen Verkaufsstellen
- 9. Folgen bei Verstößen
1. Firma und Geschäftsbezeichnung – wo liegt der Unterschied?
Die Begriffe „Firma“ und „Unternehmen“ werden im Alltag häufig gleichgesetzt. Rechtlich besteht jedoch ein wichtiger Unterschied:
- Firma ist nur der Name eines Unternehmens, das im Handelsregister eingetragen ist.
- Kleingewerbetreibende und nicht eingetragene GbRs führen keine Firma im rechtlichen Sinne, sondern lediglich eine Geschäftsbezeichnung.
Die Firma kann zusammen mit dem Unternehmen veräußert, verpachtet oder vererbt werden und genießt einen besonderen handelsrechtlichen Schutz.
2. Geschäftsbezeichnung bei Kleingewerbetreibenden
Kleingewerbetreibende müssen im Geschäftsverkehr grundsätzlich mit ihrem
- Familiennamen und
- mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
auftreten.
Dies gilt insbesondere für:
- Geschäftsbriefe,
- Rechnungen und Quittungen,
- Gewerbeanmeldungen,
- Kontobezeichnungen,
- Einträge in Verzeichnissen sowie
- sonstige Unterlagen, die Grundlage von Rechtsgeschäften sein können.
Bei einer nicht im Handelsregister eingetragenen GbR sind alle Gesellschafter mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben.
Zulässige Zusätze
Ergänzend dürfen Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnungen verwendet werden, z. B.:
- Max Müller, Videothek
- Ernst Schulze, Handelsvertreter
- Max Müller, Fuhrunternehmen
3. Etablissementbezeichnungen
Als Zusatz können sogenannte Etablissementbezeichnungen verwendet werden, beispielsweise:
- „Zum Goldenen Hirsch“
- „Pension zur schönen Aussicht“
- „Boutique 2000“
- „Wollkörbchen“
Diese Bezeichnungen kennzeichnen lediglich das Geschäftslokal und nicht den Unternehmensinhaber.
Bei Kleingewerbetreibenden dürfen sie im Geschäftsverkehr nur zusammen mit Vor- und Familiennamen verwendet werden. In der reinen Werbung (z. B. Leuchtreklame oder Zeitungsanzeigen) können sie auch allein verwendet werden.
4. Unzulässige Geschäftsbezeichnungen
Kleingewerbetreibende dürfen keine Bezeichnungen verwenden, die den Eindruck eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens erwecken.
Unzulässig sind insbesondere Bezeichnungen wie:
- „Müller & Co.“
- „Müller und Partner“
- „Müller Nachfolger“
- „Max Müller, vormals Ernst Schulze“
- „Max Müller, Inh. Ernst Schulze“
Ebenso problematisch können Zusätze sein, die eine kaufmännische Unternehmensgröße suggerieren, beispielsweise:
- „Haus“
- „Fabrik“
- „Mainzer Bettenhaus“
- „Hochrhein-Zaunfabrik“
5. Die Firma eines eingetragenen Unternehmens
Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, können ihre Firma grundsätzlich als
- Namensfirma (z. B. „Müller KG“),
- Sachfirma (z. B. „ARTOS Gesellschaft für EDV-Beratung GmbH“),
- Phantasiefirma (z. B. „PHÖNIX AG“) oder
- Mischfirma
bilden.
Die Firma muss:
- zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein,
- ausreichende Unterscheidungskraft besitzen und
- darf nicht irreführend sein.
Insbesondere dürfen keine falschen Vorstellungen über Art, Umfang oder Verhältnisse des Unternehmens hervorgerufen werden.
Um kostspielige Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Nachhinein zu vermeiden, empfehlen wir, die geplante Firma von uns auf ihre Eintragungsfähigkeit im Handelsregister prüfen zu lassen.
6. Verpflichtender Rechtsformzusatz
Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss einen eindeutigen Rechtsformzusatz führen. Dieser macht die Haftungsverhältnisse des Unternehmens für Geschäftspartner erkennbar.
Beispiele:
- Eingetragener Kaufmann: e. K., eK, e. Kfm.
- Eingetragene Kauffrau: e. K., eK, e. Kfr.
- Offene Handelsgesellschaft: oHG
- Kommanditgesellschaft: KG
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung: GmbH
- Aktiengesellschaft: AG
- GmbH & Co. KG: GmbH & Co. KG
Besteht bei einer Personenhandelsgesellschaft keine persönliche Haftung einer natürlichen Person, muss die Haftungsbeschränkung in der Firma deutlich werden (z. B. „GmbH & Co. KG“).
7. Kennzeichnungspflichten bei offenen Verkaufsstellen
Kleingewerbetreibende mit
- Einzelhandelsgeschäft,
- Gaststätte oder
- sonstiger offener Betriebsstätte (z. B. Reisebüro, Maklerbüro, Reinigung)
müssen ihren Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen gut sichtbar am Eingang des Geschäftslokals anbringen.
9. Folgen bei Verstößen
Wer die gesetzlichen Bezeichnungsvorschriften nicht einhält, muss mit
- behördlichen Bußgeldern,
- Beanstandungen durch Registerbehörden sowie
- gegebenenfalls wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen
rechnen.
Darüber hinaus kann eine irreführende Geschäftsbezeichnung dazu führen, dass das Unternehmen rechtlich wie ein Kaufmann behandelt wird, mit den entsprechenden handelsrechtlichen Folgen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll, als Service Ihrer IHK für Rheinhessen, nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.