Das gerichtliche Mahnverfahren

Wenn das außergerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg hat, hat der Gläubiger zwei Optionen: Er erhebt direkt Klage auf Zahlung oder er leitet ein gerichtliches Mahnverfahren ein.

Vorteile des Mahnverfahrens:

Das gerichtliche Mahnverfahren stellt gegenüber der Zivilklage einen kostengünstigen und einfachen Weg dar, um gegen den Schuldner bei unbestrittenen Geldforderungen einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Wenn mit Einwänden des Schuldners zu rechnen ist, bedeutet das gerichtliche Mahnverfahren allerdings einen Umweg gegenüber der sofortigen Klageerhebung.

Zulässigkeit

Das Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen Ansprüchen auf Zahlung einer Geldsumme. Unzulässig ist das Mahnverfahren bei Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der effektive oder anfänglich effektive Jahreszins mehr als zwölf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt. Das Mahnverfahren findet darüber hinaus nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist oder die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
Für Mahnbescheide, die im Ausland zugestellt werden müssten, gelten besondere Vorschriften.

Ablauf des Verfahrens

Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens ist in den §§ 688 ff. ZPO geregelt.

Zuständiges Gericht

Sachlich zuständig ist stets das Amtsgericht unabhängig von der Höhe der Geldforderung. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort bzw. Sitz des Antragstellers. Die einzelnen Bundesländer haben überwiegend zentrale Mahngerichte eingerichtet. Für Antragsteller mit Wohnort bzw. Sitz in Rheinland- Pfalz ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Mayen, Zentrale Mahnabteilung, 56723 Mayen, zu stellen.

Mahnantrag

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfolgt im automatisierten Mahnverfahren. Informationen erhalten Sie über nebenstehenden Link.
Das Antragsformular ist vom Antragsteller vollständig auszufüllen. Der notwendige Inhalt des Antrags umfasst:
  • die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten,
  • die Bezeichnung des Mahngerichts,
  • den Geldbetrag und die Bezeichnung der Haupt- und Nebenforderungen,
  • die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist,
  • die Bezeichnung des Gerichts für ein streitiges Verfahren.
Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Antrag muss handschriftlich unterzeichnet oder elektronisch signiert werden.
Den Formularen sind ausführliche Ausfüllhinweise beigefügt. Ansonsten kann auch Hilfe bei den Rechtsberatungsstellen der örtlichen Amtsgerichte oder telefonisch beim Amtsgericht Mayen erhalten werden.

Mahnbescheid

Mit dem Eingang des Mahnbescheidsantrages bei Gericht entstehen Kosten für den Antragsteller in Form einer Verfahrensgebühr. Deren Höhe richtet sich nach dem Streitwert.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erlässt der Rechtspfleger den Mahnbescheid. Der Mahnbescheid wird dann dem Antragsgegner zugestellt. Hiervon wird der Antragsteller in Kenntnis gesetzt.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid oder gegen Teile schriftlich Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids und beträgt zwei Wochen. Ein verspätet eingelegter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Der Widerspruch muss nicht begründet werden.
Bei rechtzeitig erhobenem Widerspruch kann jede Partei, d.h. Antragsteller oder Antragsgegner, die Durchführung des Klageverfahrens beantragen. Vom Antragsteller kann der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits im Mahnantrag gestellt werden, vom Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchs. Das Mahngericht gibt den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht ab. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert den Antragsteller unverzüglich auf, innerhalb von zwei Wochen seinen Anspruch zu begründen.

Vollstreckungsbescheid

Wenn der Antragsgegner nicht innerhalb von zwei Wochen dem Mahnbescheid widerspricht, erlässt das Amtsgerichts auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid. Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt.
Wenn der Schuldner auch nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides nicht zahlt, kann der Gläubiger mit dem Vollstreckungsbescheid beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) die Zwangsvollstreckung einleiten.
Tipp: Legen Sie sich den Vorgang rechtzeitig auf Wiedervorlage und beantragen Sie möglichst bald nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Vollstreckungsbescheid.

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden und kann den Vollstreckungsbescheid im Ganzen oder teilweise angreifen. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid zuständige Prozessgericht abzugeben. Durch die Einlegung des Einspruchs wird in das Klageverfahren übergeleitet.

Europäisches Mahnverfahren

Seit dem 12. Dezember 2008 besteht mit dem europäischen Mahnverfahren eine einheitliche Möglichkeit, unbestrittene Geldforderungen innerhalb der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) grenzüberschreitend geltend zu machen. Der Gläubiger kann wählen, ob er das europäische oder das nationale Mahnverfahren nutzt.

Anwendungsbereich

Das europäische Mahnverfahren ist auf grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen anwendbar. Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt vor, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat als dem Staat des angerufenen Gerichts.
Ausgenommen sind insbesondere Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshaftungsansprüche, eheliche Güterstände, Erbsachen, Insolvenzverfahren, Verfahren der sozialen Sicherheit, sowie bestimmte Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen.

Antrag

Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist mittels eines standardisierten Formulars einzureichen. Die Forderung muss beziffert, fällig und vom Antragsteller nachvollziehbar beschrieben werden. In Deutschland ist das Amtsgericht Wedding zentral zuständig.

Verfahren

Das Verfahren ähnelt dem deutschen Mahnverfahren. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Gericht einen europäischen Zahlungsbefehl. Dieser wird dem Antragsgegner zugestellt, der innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen kann.
Wird Einspruch eingelegt, geht das Verfahren grundsätzlich in einen regulären Zivilprozess über. Erfolgt kein Einspruch, erklärt das Gericht den europäischen Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Dieser kann anschließend unmittelbar in den übrigen EU-Mitgliedstaaten vollstreckt werden.
Sämtliche Formulare und Links zum online Ausfüllen eines Antrages oder Einspruches gegen einen europäischen Zahlungsbefehls finden Sie auf der folgenden Seite: Formulare „Europäischer Zahlungsbefehl“ | eJustice Portal.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll, als Service Ihrer IHK für Rheinhessen, nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.