Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der IHK für Rheinhessen
Gibt es Streit im Wettbewerbsrecht, muss das nicht sofort vor Gericht enden. Die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der IHK für Rheinhessen bietet Unternehmen eine schnelle, unkomplizierte und kostengünstige Möglichkeit Konflikte außergerichtlich zu klären.
Was ist die Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle ist kein herkömmliches (Schieds-)Gericht, sondern eine offizielle Institution, die von den Landesregierungen eingerichtet wurde. Den Vorsitz führt eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und Erfahrung im Wettbewerbsrecht. Die zwei Beisitzer sind Fachleute aus den Kreisen der Gewerbetreibenden der IHK. Sofern die Einigungsstelle von einem Verbraucher oder Verbraucherverband angerufen wird, sind die Beisitzer paritätisch besetzt, das heißt, jeweils zur Hälfte aus Gewerbetreibenden und Verbrauchern.
Welche Streitigkeiten werden von der Einigungsstelle gelöst?
Die Einigungsstelle ist für alle zivilrechtlichen Ansprüche zuständig, die auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beruhen. Typische Beispiele hierfür sind vergleichende oder belästigende Werbung oder psychischer Kaufzwang.
Sehr häufig handelt es sich dabei um Schadensersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche wegen Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr, oft im Zusammenhang mit einer geplanten oder empfangenen Abmahnung. Umfasst sind aber auch Auskunftsansprüche, Gewinnabschöpfungsansprüche und Fragen zur Höhe der Vertragsstrafe.
Wer kann ein Verfahren beantragen?
Antragsberechtigt sind:
- Gewerbetreibende, die Waren oder Leistungen gleicher Art oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen;
- Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen;
- Verbrauchschutzverbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen;
- IHKs und Handwerkskammern.
Welche Voraussetzungen gelten für das Verfahren?
Da Verfahren startet nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung fünffach bei der Geschäftsstelle der Einigungsstelle einzureichen. Die Beweismittel müssen darin bezeichnet werden. Außerdem sind relevante Urkunden beizufügen.
Betrifft die Wettbewerbshandlung den Verkehr mit Endverbrauchern, kann die Einigungsstelle von jeder antragsberechtigten Partei einseitig angerufen werden. Geht es um Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden, setzt das Verfahren die Zustimmung des Gegners voraus.
Praxis-Tipp: Auf Anfrage stellen wir gerne einen Musterantrag zur Verfügung.
Wie läuft das Verfahren ab?
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die Beteiligten sollen persönlich erscheinen, da der Vorsitzende dies anordnen kann (bei unentschuldigtem Fernbleiben droht ein Ordnungsgeld). Alternativ oder ergänzend ist es natürlich möglich, einen Bevollmächtigten zu beauftragen.
Im gemeinsamen Termin wird der Sachverhalt besprochen. Unter professioneller Leitung versuchen beide Parteien sich auf einen gütlichen Ausgleich zu einigen. Ziel ist meist ein Vergleich, in dem sich der Antragsgegner beispielsweise zu einer teilweisen oder völligen Unterlassung der beanstandeten Handlung verpflichtet.
Welche Vorteile bietet die Einigungsstelle?
Das Verfahren vor der Einigungsstelle selbst ist für die Beteiligten gebührenfrei. Es besteht zudem kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist damit deutlich günstiger als ein gerichtliches Verfahren. Kosten, die den Parteien dennoch während des Verfahrens anfallen (z. B. Reisekosten und Rechtsanwaltsgebühren) tragen die Parteien selbst, wenn es nicht gelingt, eine Einigung im Rahmen eines Vergleichs zu erzielen.
Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist schnell und unkompliziert. Statt langer Gerichtsprozesse gibt es in der Regel nur einen gemeinsamen Verhandlungstermin.
Welche Einigungsstelle ist für Sie zuständig?
Zuständig ist grundsätzlich die Einigungsstelle des Bezirks, in dem der Antragsgegner seine gewerbliche Niederlassung (oder hilfsweise seinen Wohnsitz) hat. Liegt dieser Sitz im Bezirk der IHK für Rheinhessen, sind wir ihr Ansprechpartner. Gleiches gilt, wenn die Wettbewerbshandlung im Bezirk der IHK Rheinhessen begangen ist.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll, als Service Ihrer IHK für Rheinhessen, nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.