Aushangpflichten für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über bestimmte Rechte, Schutzvorschriften und betriebliche Regelungen zu informieren. Die entsprechenden Aushang- und Auslagepflichten ergeben sich aus zahlreichen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Praxistipp: Zur Erfüllung der Aushangpflicht können Unternehmen auf spezielle Gesetzessammlungen zurückgreifen, die die wichtigsten aushangpflichtigen Vorschriften gebündelt enthalten. Diese Sammlungen werden regelmäßig aktualisiert, erscheinen in der Regel jährlich neu und sind über den Buchhandel oder Fachverlage erhältlich.

Wie müssen Arbeitnehmer informiert werden?

Wie die Information zu erfolgen hat, richtet sich nach der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift. Je nach Regelung genügt es, die Informationen auszulegen, auszuhängen oder auf andere Weise bekannt zu machen.
Viele Aushang- und Auslagepflichten können mittlerweile auch elektronisch erfüllt werden. Arbeitgeber können hierfür insbesondere das Intranet oder vergleichbare Informations- und Kommunikationssysteme nutzen. Voraussetzung ist, dass alle betroffenen Beschäftigten die Informationen jederzeit ohne Schwierigkeiten einsehen können.
Sonderfälle: Besteht ein Betriebsrat, sollte dieser über die vorgesehenen Aushänge informiert werden. Beschäftigt das Unternehmen Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann es erforderlich sein, die wesentlichen Inhalte in einer für diese Beschäftigten verständlichen Sprache bereitzustellen.

Welche Folgen haben Verstöße?

Je nach verletzter Vorschrift kann die Missachtung von Aushangpflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden. Entsteht Beschäftigten aufgrund der fehlenden Information ein Schaden, kommen außerdem Schadensersatzansprüche in Betracht.
Sind betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften betroffen, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche bestehen. Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Wahlen können die Anfechtbarkeit einer Wahl begründen.

Übersicht über die aushangpflichtigen Vorschriften

  • Wer: Alle Arbeitgeber.
  • Was:
    • Text des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG);
    • Text von § 61b Arbeitsgerichtsgesetz;
    • Informationen über die Behandlung von Beschwerden.
  • Wie:
    • Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle; oder
    • Einsatz der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik.
  • Wer: Alle Arbeitgeber.
  • Was:
    • Text des Arbeitszeitgesetzes;
    • Text der Rechtsverordnungen, die für den Betrieb aufgrund des Arbeitszeitgesetzes erlassen wurden;
    • Text der für den Betrieb geltenden Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
  • Wie:
    • Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle; oder
    • Einsatz der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik.
  • Wer: Arbeitgeber mit Betriebsvereinbarungen.
  • Was: Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarungen.
  • Wie: Auslegung an geeigneter Stelle.
  • § 2.3 Arbeitsstätten-VO:
    • Aushang von Flucht- und Rettungsplänen an geeigneten Stellen
    • Gilt für alle Arbeitsstätten – also Orte in Gebäuden oder im Freien, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind)
  • § 14 Abs. 1 Gefahrstoff-VO
    • Betriebsanweisungen zugänglich machen
    • Gilt für Betriebe, in denen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gefährdet sein kann
  • § 45 Abs. 1 Strahlenschutz-VO
    • Pflicht zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung
    • Wenn Gefahr für Menschen durch schädliche Wirkung ionisierender Strahlung besteht
  • Wer: Arbeitgeber, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen.
  • Was:
    • Entgeltverzeichnisse;
    • Nachweise über sonstige Vertragsbedingungen;
    • Entgeltregelung (sofern vorhanden – und nur der Teil, der für Beschäftigten in Betracht kommt.
  • Wie:
    • Auslegung an geeigneter Stelle (insbesondere Ausgabe- und Abnahmeräume).
  • Wer: Arbeitgeber mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (unter 18).
  • Was:
    • Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes;
    • Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde.
    • Ab drei Jugendlichen zusätzlich: Information über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen.
    • Sofern Aufsichtsbehörde Ausnahmen bewilligt, zusätzlich: Kopie der Ausnahmebewilligungen.
  • Wie:
    • Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle; oder
    • Einsatz der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik.
  • Wer: Arbeitgeber, die mehr als drei Frauen beschäftigen.
  • Was: Text des Mutterschutzgesetzes.
  • Wie:
    • Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle; oder
    • Zugänglichmachung in einem elektronischen Verzeichnis.
  • Wer: Tarifgebundene Arbeitgeber.
  • Was:
    • Im Betrieb anwendbare Tarifverträge;
    • Rechtskräftige Beschlüsse über anwendbare Tarifverträge.
  • Wie:
    • Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle; oder
    • Einsatz der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik.
  • Wer: Alle Arbeitgeber.
  • Was:
    • Unfallverhütungsvorschriften (sofern erlassen);
    • Zuständiger Unfallversicherungsträger mit Geschäftsstelle.
  • Wie: Unterrichtung der Versicherten.
  • Wer: Arbeitgeber, die einen Termin bestimmen, zu dem Arbeitnehmer die Anlage von Teilen des Arbeitslohns verlangen können.
  • Was: Termin.
  • Wie: In geeigneter Form bekanntgeben.
  • Wer: Arbeitgeber mit entsprechenden Wahlordnungen.
  • Was:
    • Richtet sich nach Inhalt der Wahlordnung;
    • Zum Beispiel: Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse.
  • Wie: Richtet sich nach Inhalt der Wahlordnung.

Was ist bei freiwilligen Aushängen zu beachten?

Neben den gesetzlichen Verpflichtungen können Arbeitgeber freiwillig Informationen im Betrieb veröffentlichen. Dies betrifft beispielsweise Hinweise zu betrieblichen Abläufen, Ansprechpartnern oder internen Richtlinien.
Dabei sind jedoch die Rechte der Beschäftigten und Dritter zu beachten. Insbesondere dürfen keine Persönlichkeitsrechte verletzt und keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll, als Service Ihrer IHK für Rheinhessen, nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.