Unternehmensgründung

Die in Deutschland bekannten Gesellschaftstypen sind denen im türkischen Gesellschaftsrecht sehr ähnlich. Die gesetzlichen Einzelheiten unterscheiden sich bei genauerer Betrachtung jedoch erheblich: Da die GmbH (Limited Şirket) und die AG (Anonim Şirket) zu den von ausländischen Investoren bevorzugten und praktikabelsten Gesellschaftsformen gehören, beschränken sich unsere Ausführungen unten auf diese beiden Gesellschaftstypen.

Limited Şirket (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Die GmbH, bzw. Limited Şirket, muss mit einem Kapital von mindestens 10.000 TL und mit mindestens einer natürlichen und/oder juristischen Person als Gesellschafter (höchstens 50) gegründet werden. Ein Geschäftsanteil muss einen Wert von mindestens 25 TL haben. 
Im Gesellschaftsvertrag (Satzung) sind Gesellschaftszweck, Sitz, Dauer der Gesellschaft (befristet oder unbefristet), Kapital, Anteilsinhaber und Anteilsverhältnis, Regeln über die Einzahlung des Kapitals, Geschäftsführung und Vertretungsverhältnisse sowie Gewinnverteilung zu regeln.
Ein Gesellschafter muss mit umfassenden Geschäftsführungsbefugnissen ausgestattet sein. Bei mehreren Geschäftsführern hat die Gesellschafterversammlung einen „Vorsitzenden“ zu ernennen. Eine Residenzpflicht gibt es nicht. Auch juristische Personen können Geschäftsführer werden. Sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer haften anteilsmäßig für öffentliche Forderungen (z.B. Steuer, Sozialversicherungsbeiträge) subsidiär, also nur wenn die Gesellschaft diese nicht mehr zahlen kann.

Anonim Şirket (Aktiengesellschaft)

Die AG unterscheidet sich von der GmbH durch einfachere Anteilsübertragung und höhere Kapitalerfordernisse. Sie kann ebenfalls alleine und mit einem einzigen Aktionär (auch von juristischen Personen) gegründet werden.
Die „gewöhnliche“ Aktiengesellschaft, die nicht im registrierten Kapitalsystem ist, benötigt ein Grundkapital von mindestens 50.000 TL. Im „registrierten Kapitalsystem“ muss das Grundkapital mindestens 100.000 TL betragen. Das heißt, in diesem System kann die AG bei der Kapitalmarktaufsicht eine Kapitalobergrenze eintragen lassen, bis zu welcher der Vorstand die Kapitalerhöhung selbst vornehmen, also jederzeit auch Aktien ausgeben kann. Rücklagenerfordernisse sind gesetzlich geregelt. Ein Anteil hat einen Wert von mindestens 1 Kuruş (= 0,01 TL).
Es wird nur ein Vorstandsmitglied benötigt. Das Erfordernis Aktionär oder natürliche Person zu sein, gilt nicht mehr. Die Staatsbürgerschaft, der Bildungsgrad oder der Wohnsitz der Vorstandsmitglieder spielt keine Rolle. 
Die Gesellschafter haften nur in Höhe ihrer Einlagen und nicht für öffentliche Forderungen. Lediglich der Vorstand in Person haftet für solche Forderungen.
Die Gründung läuft wie bei der einer GmbH ab.

Wie wird ein Unternehmen gegründet?

Unternehmensgründung in der Türkei erfolgt innerhalb einer Stunde, indem allen benötigten Unterlagen dem Handelsregister ausgehändigt wird. Der Begründungsprozess läuft in dem elektronischen Medium durch das Zentrale Anmeldungssystem (MERSIS).
Der Gründungsprozess beginnt indem ein Konto über MERSIS kostenlos erstellt wird. Für die Ausländer ist im Vorfeld eine “potenzielle” Steuernummer von dem Finanzamt einzuholen und danach dem Handelsregister für die Anmeldung in MERSIS mitzuteilen.

Gründungsformalitäten 


Autorin und Kontakt
Dr. Gökce Uzar Schüller
E-Mail: g.uzar@gvw.com
Tel.: +49 69 707970-132
GvW Graf von Westphalen 
Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB                                 
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Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.