42. Bundesimmissions­schutz­verordnung (BImSchV)

Durch die 42. BImSchV werden Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge für diese Anlagen festgelegt, um einen möglichen Austrag von Legionellen vorzubeugen. Dafür greift die 42. BImSchV weitgehend auf bereits bestehende technische Regeln (VDI-Richtlinien) für einen hygienisch einwandfreien Betrieb dieser Anlagen zurück. Zu den in der neuen Verordnung vorgegebenen Anforderungen und Pflichten zählen beispielsweise betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen, Überprüfungen der Anlagen durch Sachverständige oder Inspektionsstellen, Dokumentation im Betriebstagebuch und Maßnahmen für den hygienisch einwandfreien Betrieb der Anlagen.
Eine weitere Betreiberpflicht, die Anzeigepflicht für bestehende Anlagen nach § 13 der Verordnung, trat am 19. Juli 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt hatten Betreiber bestehender Anlagen diese binnen eines Monats, also bis zum 19. August 2018, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verwaltungskooperation des Bundes und der Länder VKoopUIS, Projekt 24, hat dafür unter www.kavka.bund.de ein Online-Portal eingerichtet. Mit der Anzeige wird jeder Anlage dort eine eindeutige Anlagen-ID zugeordnet.
Vom Anwendungsbereich der 42. BImSchV betroffen sind grundsätzlich alle Anlagen, in denen Wasser verregnet oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Das sind zum einen Verdunstungskühlanlagen, die als offene Rückkühlwerke von Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen betrieben werden. Sie können sowohl in der Industrie und Energiewirtschaft als auch im Handel, der Gastronomie oder für Hotel- und Bürogebäude genutzt werden. Zum anderen unterliegen dem Anwendungsbereich der 42. BImSchV auch Nassabscheider zur Abluftreinigung und Kühltürme großer Feuerungsanlagen.
Quelle: DIHK