CSDDD - Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Status
Die Änderungen an der Richtlinie wurde im Rahmen des Omnibusverfahrens zur Nachhaltigkeit am 16.12.2025 verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt voraussichtlich im Januar 2026.
Aktuelle Fassung der Richtlinie: Directive - EU - 2024/1760 - EN - EUR-Lex
Direkt betroffene Unternehmen
Schwellenwerte für berichtspflichtige Unternehmen sind wiefolgt definiert:
| Frist | Beschäftigte | Nettoumsatz weltweit |
|---|---|---|
| 26. Juli 2029 | ≥ 5000 | ≥ 1,5 Milliarden Euro |
Indirekt betroffene Unternehmen
Die Richtlinie zielt auf die gesamte Wertschöpfungskette von der Rohstoffgewinnung bis zum Endkunden und weiter bis zur Entsorgung des Produktes. Indirekt sind alle Lieferanten und Geschäftspartner der direkt betroffenen Unternehmen durch eine “vertragliche Kaskade” betroffen.
Lieferanten müssen ihren direkt dem Gesetz unterliegenden Kunden vertraglich zusichern, sich im Einklang mit dem Verhaltenskodex des Kunden zu verhalten. Wenn notwendig, müssen sie einen vorbeugenden Aktionsplan oder einen Abhilfeplan aufstellen.
Risikosektoren
Drei Sektoren werden als Risikosektoren eingestuft:
- Textilfertigung- und Großhandel einschließlich Schuhen, Leder und verwandten Produkten
- Land-, Forst- und Fischwirtschaft einschließlich der Lebensmittelfertigung und dem Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, Holz, Nahrungsmitteln und Getränken
- Förderung mineralischer Rohstoffe unabhängig vom Ort ihrer Förderung (einschließlich Rohöl, Gas, (Braun)Kohle, Metalle und metallhaltige Erze sowie alle anderen nicht-metallischen Mineralien) und der Großhandel mit mineralischen Rohstoffen und mineralischen Grund- und Zwischenprodukten (einschließlich Metalle und Metallerze, Baumaterialien, Brennstoffen, Chemikalien und anderen Zwischenprodukten).
Anforderungen
- Die Richtlinie begründet eine Bemühenspflicht
- Unternehmensleiter betroffener Unternehmen sind für die Einführung und Beaufsichtigung der genannten Sorgfaltspflichten verantwortlich; dafür soll ein Sorgfaltspflichtenprozess etabliert werden
- Alle etablierten direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen sind mindestens ein Mal pro Jahr zu überprüfen, sofern sie dauerhaft und einen bedeutender Teil der Wertschöpfungskette sind
- Betroffene Unternehmen sollen regelmäßig über die Einhaltung und Umsetzung der Sorgfaltspflichten berichten, in der Regel über den Nachhaltigkeitsbericht (CSRD)
- Unternehmen der Gruppe 1 sind dazu verpflichtet, ihre Unternehmensstrategie in Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen (Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C) zu bringen
- Unternehmen sollen einen Beschwerde-Mechanismus implementieren, damit direkt betroffene Personen, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGO's) Verletzungen oder den Verdacht auf Verletzungen der Sorgfaltspflichten melden können
- Unternehmen haften für Schäden, sofern sie gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen haben UND infolge des Pflichtverstoßes eine “nachteilige Auswirkung” eingetreten ist, die zu einem Schaden geführt hat
- Mitgliedstaaten bestimmen über die Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig sowie abschreckend sein und sich am Umsatz des Unternehmens orientieren sollen, wobei die Bemessung der Sanktion das Bemühen des Unternehmens berücksichtigen soll
Unterstützungen für KMU
Ist der Tier1-Lieferant eines direkt betroffenen Unternehmens ein KMU, muss dieses “gezielte und angemessene Unterstützung” durch den Auftraggeber erhalten, um die vertraglichen Bestimmungen zur Sicherung der Sorgfaltspflichten einhalten zu können. Denkbar ist die Kostenübernahme für den Beitritt zu einer geeigneten Industrie-Initiative oder für die Überprüfung durch unabhängige Dritte.
Empfehlungen
Starten Sie bei Ihren aktuellen Vorbereitungen auf das EU-Lieferkettensorgfaltsgesetz vor allem auf Basis des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.